← Deutschland

BGH, Urteil vom 06.06.2002 - III ZR 181/01

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 21. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

§ 11Rn.

20; danach soll allein der gekündigte Zwischenpächter entschädigungsberechtigt sein, wobei allerdings bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung auch die von den einzelnen Kleingärtnern eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen wertmäßig zu berücksichtigen sein sollen). Dieses Auslegungsergebnis entspricht im übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften (KSchVO) in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347), also der Vorschrift, auf die die Bestimmung des § 11 BKleingG zurückgeht (vgl.

§ 11Rn. 1). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSch

VO war dem Pächter für den Fall der Kündigung, weil das Grundstück für Zwecke der Reichsverteidigung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls verwendet werden sollte, eine angemessene Entschädigung sowie eine geeignete Ersatzfläche auf einem zur dauernden kleingärtnerischen Nutzung vorgesehenen Gelände zu gewähren. Dieser Entschädigungsanspruch stand im Falle der Kündigung eines Hauptpachtvertrags auch und gerade dem betroffenen Unterpächter zu (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1964 - V ZR 112/62 - WM 1964, 1273 f). 2. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil ein möglicher Entschädigungsanspruch in Anwendung des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.) mit Ablauf des 20. Oktober 1998, also noch vor Klageerhebung, verjährt gewesen sei. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Vorschrift bezwecke, Nebenforderungen der Miet- oder Pachtvertragsparteien zügig abzuwickeln. Bei der gebotenen weiten Auslegung unterfalle auch der Entschädigungsanspruch des Pächters nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG, der dem Verwendungsersatzanspruch des Mieters oder Pächters nach § 547 BGB a.F. (§ 536 a Abs. 2, § 539 Abs. 1 BGB n.F.). i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB ähnele, dem Anwendungsbereich des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.). Dabei sei die kurze Verjährung auch dann sach- und interessengerecht, wenn der Entschädigungsanspruch nicht gegen den Verpächter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), sondern gegen denjenigen gerichtet sei, der die kleingärtnerisch genutzten Flächen für seine Zwecke in Anspruch nehmen will (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BKleingG). Dem ist nicht zu folgen.

  1. a)Allerdings gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zweck des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 BGB Abs. 1 und 2 n.F.), die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen, den Anwendungsbereich der Norm weit zu fassen. Daher unterliegen nicht nur der vertragliche Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache der kurzen Verjährung, sondern sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem Eigentum. Dies gilt bezüglich der Ansprüche aus Eigentum selbst dann, wenn der Eigentümer nicht selbst Vermieter ist, sondern lediglich einem Dritten die Vermietung gestattet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95 - NJW 1997, 1983 , 1984 m. Nachw. aus der Rechtsprechung). Auch bezüglich der Ansprüche des Mieters wird § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.) weit ausgelegt, sofern es sich um Sachverhalte handelt, die den in § 558 BGB a.F. genannten (insbesondere §§ 547 , 547 a Abs. 1 BGB a.F.) vergleichbar sind (vgl. Gramlich, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI Rn. 25; Gather, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 558 BGB Rn. 54 ff; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., § 558 Rn. 33 f).
  2. b)Trotz seines grundsätzlich weiten Anwendungsbereichs kann § 558 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.) nicht auf den Entschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG erstreckt werden, weil dieser Anspruch eine derartige Nähe zum öffentlich-rechtlichen Enteignungsentschädigungsanspruch aufweist, daß nach Auffassung des Senats die Anwendung der für Ansprüche auf Entschädigung aus Enteignung geltenden (allgemeinen) Verjährungsfrist (vgl. hierzu BGHZ 72, 273 , 275) gerechtfertigt ist.
  3. aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 Abs. 1 KSchVO handelte es sich bei dieser Anspruchsnorm, die -wie ausgeführt dem Pächter eine angemessene Geldentschädigung im Falle einer auf Gemeinwohlgründe zurückzuführenden außerordentlichen Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags zubilligte, um eine "dem Bürgerlichen Gesetzbuch an sich fremde", als Enteignungsentschädigung anzusehende Sonderbestimmung, wobei dahingestellt sein könne, ob es sich um eine Enteignung "im technischen Sinne" handele (vgl. BGHZ 32, 1 , 3 f). Wenn auch die ausschließliche Gemeinwohlbezogenheit der gesetzlichen Kündigungsgründe nicht bei allen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG aufgeführten Tatbeständen gleichermaßen festzustellen ist (so zutreffend

§ 11Rn. 5), so ist das doch gerade bei den vorliegend einschlägigen Kündigungsgründen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleing

G uneingeschränkt der Fall. Bei einer hierauf gestützten Kündigung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG "darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten". Mit dieser Vorschrift soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, daß der Pächter im Falle einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 BKleingG so entschädigt wird, wie er im Falle einer Enteignung zu entschädigen wäre ( BT-Drucks. 9/1900 S. 17 ). Der gewollte Gleichklang beider Entschädigungsvarianten (Kündigungsentschädigung und Enteignungsentschädigung) ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn auch bezüglich der Verjährungsfrage der sich aus einer solchen Kündigung ergebende Entschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG so behandelt wird, wie ein (fiktiver) Anspruch auf Entschädigung nach vorangegangener Enteignung zu behandeln wäre. bb) Von diesem Ansatz her ist es weiter sachgerecht, den Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG -dessen Verjährung nicht unterschiedlich nach einzelnen Fallgruppen beurteilt werden kann -insgesamt den allgemeinen Verjährungsbestimmungen zu unterstellen. Dafür spricht, daß auch in den Fällen einer Kleingartenpachtvertragskündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BKleingG der Entschädigungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG der Enteignungsentschädigung näher steht als dem mietvertraglichen Verwendungsersatzanspruch nach § 547 BGB a.F. (§ 536 a Abs. 2, § 539 Abs. 1 BGB n.F.; a.A.

§ 11Rn. 57). Dies ist auch die Auffassung des Gesetzgebers, nach dessen Vorstellungen der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BKleing

G sichergestellte Gleichlauf zwischen Kündigungs- und Enteignungsentschädigung "in der Regel schon bei einer Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2" besteht ( BT-Drucks. 9/1900 aaO). II. Da nach dem Gesagten für den Kündigungsentschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG nicht die kurze Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.) gilt, sondern es mangels Eingreifens einer speziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist verbleibt -diese währte nach § 195 BGB in der bis zum

  1. Dezember 2001 geltenden Fassung dreißig Jahre -, war ein etwaiger weitergehender Entschädigungsanspruch des Klägers, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, bei Zustellung der Klage am
  2. November 1999 noch nicht verjährt. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, da die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen haben, die dem Senat ein Urteil darüber erlauben würden, ob der Wert der von dem Kläger eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen mit der von dem beklagten Land bereits erstatteten Summe abgegolten ist oder dem Kläger eine darüber hinausgehende Entschädigung zusteht. Dies ist, unter Beachtung wirksam erlassener Landes-Entschädigungsrichtlinien (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG), nachzuholen. Permalink: https://openjur.de/u/61054.html ( https://oj.is/61054 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.