Tenor 1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. , die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen. Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. -des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen. Gründe I. Im Rahmen der Erneuerung des Traggerüstes der Wuppertaler Schwebebahn wurden im Bereich des Bahnhofs Robert-Daum-Platz Teile der Tragkonstruktion ausgetauscht. Nach Abschluß der Bauarbeiten, die zuletzt unter großem Zeitdruck durchgeführt wurden, wurde die Strecke für den Schwebebahnverkehr freigegeben. Der erste Schwebebahnzug, ein dreigliedriger Gelenktriebwagen, der die Strecke in Richtung Oberbarmen befuhr, kollidierte im Bereich der Stütze 206 mit einer etwa 26 cm in den Fahrbereich hineinragenden Stahlkralle, entgleiste und stürzte in die Wupper. Bei dem Unfall wurden fünf Fahrgäste getötet und mindestens 37 der Überlebenden -zum Teil schwer - verletzt. Für den Unfall war das Fehlverhalten mehrerer Personen mitursächlich: Nach den Feststellungen waren vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich der Stütze 206 zur Fixierung der in diesem Bereich befindlichen Dehnstellen (Dilatationen) in beiden Fahrtrichtungen an den T-Trägern des Traggerüstes sog. Dilatationsüberbrückungen angebracht worden. Hierzu wurden an jedem der T-Träger vor und hinter der Dilatation jeweils mit sechs Schrauben "Krallen" befestigt, die aus zwei hälftigen etwa 50 cm hohen, etwas mehr als 40 cm breiten und 2 cm starken Stahlplatten bestanden. Zwischen die Stahlkrallen wurde eine Hub-Druck-Zylinderkonstruktion gesetzt und so eine starre Verbindung hergestellt. Ebenso wie der Anbau dieser Hilfskonstruktionen lag deren Abbau im Verantwortungsbereich der Firma , für die in der Nacht zum 12. April 1999 der Angeklagte F. die Bauleitung hatte. Diesem wurde, obwohl eine der Stahlkrallen in Fahrtrichtung Oberbarmen nicht abgebaut worden war, sondern "noch vollständig und fest" mit sechs Schrauben an dem T-Träger montiert war, von einem der mit den Abbauarbeiten befaßten Angeklagten L. , S. , W. oder Wi. der vollständige Abbau der Dilatationsüberbrückungen im Bereich der Stütze 206 gemeldet. Der von den Wuppertaler Stadtwerken zum Betriebsleiter bestellte Angeklagte B. hatte von dem Ingenieur, den er mit der Leitung des Bereichs "bauliche Anlagen" betraut hatte, ein Sicherheitskonzept für die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ausarbeiten lassen. Nach diesem Regelwerk hatten vor der Freigabe der Strecke und der Wiederaufnahme des Fahrbetriebs unabhängig voneinander sowohl die Bauleitung, als auch die bahntechnische Aufsicht und die Bauüberwachung die Kollisionsfreiheit des Fahrbereichs zu überprüfen. Weder der Angeklagte F. , der in der Unfallnacht die Bauleitung hatte, noch der Angeklagte E. , der die bahntechnische Aufsicht führte, noch der Angeklagte P. , der für die Bauüberwachung zuständig war, nahmen jedoch die vorgesehenen Kontrollen im Bereich der Stütze 206 vor der Freigabe der Strecke mit der gebotenen Sorgfalt vor. II. Das Landgericht hat die Angeklagten F. , E. und P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. , insoweit ist das Urteil rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B. , L. , S. , W. und Wi. sind freigesprochen worden. Die Angeklagten E. und P. rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Aufhebung des Urteils in den die Angeklagten E. und P. betreffenden Strafaussprüchen und in den die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. betreffenden Freisprüchen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. fechten das Urteil an, soweit der Angeklagte B. freigesprochen worden ist. Der Nebenkläger Theodor T. wendet sich ferner gegen die Freisprüche der Angeklagten L. und S. . Die Nebenkläger rügen die Verletzung sachlichen Rechts. III. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. und die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 1. Die von den Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. August 2001 Bezug genommen. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2. Auch die insoweit zum Strafausspruch eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen weisen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. IV. Die Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen den Freispruch des Angeklagten B. haben ebenfalls keinen Erfolg. Soweit das Landgericht einzelne Mängel des Sicherheitskonzepts festgestellt hat, waren diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen für den Unfall der Schwebebahn nicht ursächlich, so daß der für eine die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt nicht gegeben ist. V. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Theodor T. gegen die Freisprüche der Angeklagten L. und S. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Angeklagten W. und Wi. haben dagegen im wesentlichen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zum Ablauf der Demontagearbeiten im Bereich der Stütze 206 folgendes festgestellt: Gegen 23.30 Uhr erteilte der Angeklagte F. den Angeklagten W. und Wi. den Auftrag, die Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 abzubauen. Er begleitete sie dorthin, stieg mit ihnen in den Montagekorb der Arbeitsbühne auf der Nordseite und erklärte ihnen in groben Zügen, wie der Abbau der Dilatationsüberbrückungen zu erfolgen habe. Die Arbeitsbühne war mittels Kettenzügen am Schwebebahngerüst befestigt worden und wurde von Bolzen gehalten. Sie ließ ein eigenständiges Arbeiten an dem Schwebebahngerüst in jeder Fahrtrichtung zu. Die etwa vier Meter L. und ein Meter hohe Metallkonstruktion der Arbeitsbühne hatte bei einem mittleren Zwischenraum von etwa zwei Metern jeweils rechts und links separate Arbeitsbereiche, die rundherum mit Metallschutzgittern versehen waren. Der Bereich der Stütze 206, in dem die Dilatationsüberbrückungen abzubauen waren, wurde durch eine in der Mitte des Traggerüstes angebrachte Kabellampe ausgeleuchtet, deren Lichtkegel ausreichte, die Schrauben und Muttern an den Krallen sowie deren blaue Farbe zu erkennen. Die Angeklagten W. und Wi. bauten von dem T-Träger auf der Nordseite, nachdem sie unter Zuhilfenahme eines manuellen Kettenzuges den Hub-Zylinder entfernt hatten, beide Stahlkrallen ab. Die abgebauten Teile legten sie auf der Arbeitsbühne ab. Als sie mit dem Abbau fast fertig waren, kamen die Angeklagten L. und S. hinzu. Sie erklärten, sie seien gekommen, um zu helfen, damit die Arbeiten zügig fertig würden. Nach ihren unwiderlegten Einlassungen schlossen die Angeklagten W. und Wi. daraus, der Angeklagte F. habe die Angeklagten L. und S. geschickt, um sie bei dem Abbau der Dilatationsüberbrückung zu unterstützen. Als die Angeklagten W. und Wi. die Stahlkrallen an der Nordseite vollständig demontiert und die Arbeitsstelle aufgeräumt hatten, verließen sie mit den Angeklagten L. und S. diesen Montagekorb der Arbeitsbühne, um von dem anderen Montagekorb aus die Dilatationsüberbrückung von dem T-Träger auf der Südseite abzubauen. Da sie nunmehr zu viert waren, entfernten die Angeklagten gemeinsam mittels Körperkraft die Hydraulikstange und hoben den Hub-Zylinder aus der Verankerung. "Dann teilten sie sich auf, um zu zweit jeweils eine der beiden 'Krallen' zu demontieren." Die Angeklagten Wi. und W. bauten gemeinsam die hintere, in Richtung Barmen angebrachte Stahlkralle ab. "In der irrigen Annahme, daß die Angeklagten L. und S. ebenso verfahren und mit dem Abbau der anderen, in Richtung Vohwinkel befindlichen 'Kralle' kurzfristig fertig sein würden", stiegen die Angeklagten Wi. und W. auf die Brücke des Traggerüstes und bereiteten das spätere Herablassen der Arbeitsbühne vor. Das hierfür erforderliche Einhängen der elektrisch betriebenen Kettenzüge in die Arbeitsbühne erwies sich als schwierig. Während sie über den richtigen Weg für die Kettenführung diskutierten, kam einer der beiden anderen Angeklagten, die sich bis dahin in dem Montagekorb aufgehalten hatten, auf die Brücke und zeigte den Angeklagten W. und Wi. , wie sie vorzugehen hatten. Ob dies der Angeklagte L. oder der Angeklagte S. war, konnte nicht geklärt werden. Als die Kettenzüge vollständig eingehängt waren, kam auch der bis dahin auf der Arbeitsbühne verbliebene Angeklagte auf die Brücke. Zu viert ließen die Angeklagten die Arbeitsbühne langsam in die Wupper herab. Danach gingen die Angeklagten auf dem Gerüst der Schwebebahn zurück in Richtung RobertDaum-Platz. Die Angeklagten W. und Wi. waren "unwiderlegbar" der festen Überzeugung, daß die Angeklagten L. und S. "die ihnen zum Abbau zugeteilte 'Kralle' genauso gewissenhaft und ordnungsgemäß abgebaut hatten", wie sie selbst die andere. Das traf jedoch nicht zu; an der zweiten Kralle war überhaupt nicht gearbeitet worden. Als die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. dem Bauleiter F. begegneten, der auf dem Weg zur Stütze 209 war, wurde diesem von einem der Angeklagten mitgeteilt, sie seien mit dem Abbau der Dilatationsüberbrückungen fertig, die Arbeitsbühne sei in die Wupper abgelassen worden, lediglich die Kettenzüge seien noch zu entfernen. Nicht geklärt werden konnte, wer den Angeklagten F. über den Stand der Arbeiten informierte. 2. Das Landgericht meint, den Angeklagten W. und Wi. könne es nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie in dem Glauben, der Angeklagte F. habe die Angeklagten L. und S. zu ihnen geschickt, diese arbeitsteilig in die Demontage der letzten Dilatationsüberbrückung in der Weise eingebunden hätten, daß den Angeklagten L. und S. die Aufgabe zukommen sollte, die andere Stahlkralle abzuschrauben. Insoweit greife der Vertrauensgrundsatz ein, der den Verantwortungsbereich mehrerer Personen dahingehend eingrenze, daß jeder grundsätzlich sein eigenes Verhalten nur darauf auszurichten habe, daß er selbst nicht fremde geschützte Rechtsgüter verletze. Da die Angeklagten arbeitsteilig vorgegangen seien, seien die Angeklagten W. und Wi. nicht verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß ihre Kollegen die andere Stahlkralle ordnungsgemäß abgebaut hatten. Auch die Angeklagten L. und S. waren nach Auffassung des Landgerichts freizusprechen. Zwar habe zumindest einer von ihnen schwerste Schuld auf sich geladen. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten W. und Wi. stehe aber lediglich fest, daß bei der Abgrenzung des Verantwortungsbereichs für den unterlassenen Abbau der Stahlkralle ausschließlich die Angeklagten L. und S. in Betracht kämen. Eine weitergehende konkrete Schuldzuweisung in Bezug auf den einen oder den anderen dieser Angeklagten sei nicht möglich, weil ungeklärt sei, aus welchem Grund der Abbau bis zu dem Zeitpunkt unterblieben sei, als der erste dieser beiden Angeklagten die Arbeitsbühne verließ, und wer sich zuletzt auf der Arbeitsbühne aufgehalten habe. 3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den einheitlichen Arbeitsvorgang unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne Verantwortungsbereiche aufgeteilt und demgemäß ein pflichtwidriges Unterlassen allein in dem Verhalten desjenigen Angeklagten gesehen hat, der als letzter die Arbeitsbühne verließ und dessen Identität nicht festgestellt werden konnte. Damit hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, daß nach den bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, daß jeder der Angeklagten -unbeschadet der Aufteilung einzelner Arbeitsschritte - für die Abwendung der von der abzubauenden Dilatationsüberbrückung ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit einzustehen hatte, und daß jeder die ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den eingetretenen Erfolg gemäß §§ 222 , 230 StGB fahrlässig mitverursacht hat.
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