GO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In Übereinstimmung hiermit hat der Antragsgegner den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom
zukommen hat, durch diesen Bescheid auf den 31. Januar 2013 festgesetzt worden ist. Der Änderungsbescheid hat den Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung auch nicht dahingehend verändert, dass an die Stelle des ursprünglichen Streitgegenstands der Klage ein "aliud" getreten wäre, das nicht die Möglichkeit für ein Verfahren
GO eröffnen würde. Die ursprüngliche Ordnungsverfügung ist durch den Änderungsbescheid nicht ersetzt, sondern lediglich in einem Punkt, nämlich der Frist, modifiziert worden. Die Identität der Untersagungsanordnung ist hiervon unberührt geblieben. Der Antrag ist nicht begründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsanordnung unter Nr. I der Ordnungsverfügung ist auch unter Berücksichtigung der durch den Änderungsbescheid gesetzten neuen Frist geboten. Die
GO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist angesichts der Tatsache, dass die Untersagungsanordnung der Antragstellerin die Fortsetzung einer von ihr bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwehrt, neben den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ordnungsverfügung auch die Dringlichkeit der Einstellung der untersagten Haltung und Zucht der Nerze im öffentlichen Interesse in den Blick zu nehmen. Denn vorläufige Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom
VfG NRW notwendig, weil durch den Änderungsbescheid der der Antragstellerin zuvor vorgegebene Zeitrahmen für die Befolgung der Untersagungsanordnung beträchtlich verkürzt worden ist, wodurch die Antragstellerin zusätzlich und weitergehend beschwert wird. Die vom Antragsgegner in der Begründung des Änderungsbescheides erneut vertretene Auffassung, derjenige Teil der Untersagungsanordnung in der ursprünglichen Fassung, der zeitlich an den Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung anknüpft, habe keinen Regelungscharakter (gehabt), trifft - wie bereits in dem Beschluss vom
holung geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Der insoweit mangels anderer Anhaltspunkte zu betrachtende Austausch von Schriftsätzen im vorliegenden Änderungsverfahren hat keine Heilung bewirkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren überhaupt eine
trägliche ordnungsgemäße Anhörung darstellen können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom
holen einer Anhörung aber erforderlich, dass deren Funktion für den behördlichen Entscheidungsprozess erreicht wird. Hierzu muss die Behörde das Vorbringen, mit dem sich der Beteiligte gegen den Verwaltungsakt wendet, zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, m. w. N. Letzteres ist hier nicht festzustellen. Die Antragstellerin hat in ihrer Erwiderung auf den Abänderungsantrag des Antragsgegners zum Änderungsbescheid Stellung genommen. Dabei hat sie unter anderem darauf hingewiesen, sie werde als Folge einer etwaigen sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung schwerwiegend und unumkehrbar in ihren Rechten beeinträchtigt und sie müsse, ohne dass es hierfür ein anerkennenswertes Bedürfnis gebe, ihre Nerzfarm schließen und ihren wertvollen Zuchtbestand auflösen. Das beinhaltet wegen des gleichgerichteten Vorbringens in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren und den gerichtlichen Verfahren zwar keine völlig neuen Gesichtspunkte. Gleichwohl war der Antragsgegner, wollte er die Anhörung
holen, gehalten, auch die von der Antragstellerin neuerlich vorgebrachten Auswirkungen des Änderungsbescheides zu würdigen, und zwar in dessen Zusammenhang mit der von ihm erstrebten Änderung der Frist zur Befolgung der Untersagungsanordnung. Nähere Erwägungen in dieser Richtung sind den Ausführungen des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es ist nicht offensichtlich, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin die Untersagungsanordnung - gegebenenfalls vor Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung - zu befolgen hat, ist von mit entscheidender Bedeutung für das Ausmaß der
teiligen Wirkungen der Ordnungsverfügung auf die Antragstellerin, vor allem auf die Intensität der Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeiten. Der Antragsgegner hat ursprünglich eine Frist von vier Wochen für zureichend erachtet, um die Nerze pelzen zu lassen oder die Haltung durch bauliche Maßnahmen und/oder eine Bestandsreduzierung in einen erlaubnisfähigen Zustand zu versetzen. Die durch den am
kommen zu können, kann mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen, unter denen der Antragsgegner auf der von ihm herangezogenen Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG gegenüber der Antragstellerin einschreiten durfte, erfüllt sind.
dieser Vorschrift soll die Behörde demjenigen die Ausübung einer
SchG erlaubnisbedürftigen Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Die der Antragstellerin untersagte Haltung und Zucht von Nerzen bedarf im Falle der hier gegebenen gewerbsmäßigen Ausübung der Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG). Über die Erlaubnis verfügt die Antragstellerin nicht. Die ihr unter dem
SchG gezogen werden darf. Denn die Befristung der Erlaubnis ist nicht selbständig anfechtbar. Zwar ist gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt die Anfechtungsklage gegeben, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom
Inhalt und Umfang festlegen und konkretisieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom
18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die eben am 11. Dezember 2011 endete, einschlägig waren.
18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, der als Teil der Regelungen über Anforderungen an das Halten von Pelztieren mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom
m. § 33 Abs. 1 und 5 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfen Nerze nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die unter anderem für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier
dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 qm aufweisen. Die Antragstellerin verwendet abweichend hiervon deutlich kleinere Käfige, nämlich solche mit einer Grundfläche von ca. 0,27 qm (0,9 m x 0,3 m). Die Befristung der Erlaubnis dient dementsprechend eindeutig dazu zu verhindern, die zeitliche Geltungsdauer der Erlaubnis über den Zeitpunkt hinaus zu erstrecken, ab dem wegen des Ablaufs der Übergangsfrist
18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Erlaubnisvoraussetzungen
SchG absehbar nicht mehr erfüllt sein würden. Hierauf hat der Antragsgegner in der Erlaubnis auch hingewiesen. Nicht in einem Maße, das im Rahmen der Interessenabwägung mit maßgeblichem Gewicht zu Ungunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden könnte, hinreichend gesichert ist aber, ob der Antragsgegner von der Befugnis zum Einschreiten
SchG fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das bedarf vielmehr weiterer Überprüfung im Klageverfahren. Aus der Ausgestaltung von § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG als Sollvorschrift folgt, dass die Behörde im Regelfall zur Untersagung verpflichtet ist. Eine Ausnahme setzt atypische Gegebenheiten voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrem Dafürhalten gegebenen Unwirksamkeit der Anforderungen trägt sie eine ganze Reihe ernsthaft erwägenswerter Gesichtspunkte vor. Sie macht nicht zuletzt unter Hinweis auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Produktion sowie des Absatzes von Nerzfellen im Allgemeinen und ihres Betriebes im Besonderen geltend, sie sei - wie die anderen Betreiber von Nerzfarmen in Deutschland - wirtschaftlich bei weitem außer Stande, die Kosten zur Erfüllung der gestiegenen Anforderungen aufzubringen und den Flächenbedarf zu decken. Die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz erläutert die Antragstellerin
vollziehbar anhand gutachterlicher Stellungnahmen zum erforderlichen Investitionsbedarf und zu ihrer Ertragssituation; sie stellt unter Beweis, dass es unmöglich sei, eine Nerzfarm wirtschaftlich unter Beachtung der neuen Anforderungen zu betreiben. Dabei verweist sie auch auf die technischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge bei der Umsetzung der an sich gestuft zum
Lage der Dinge allenfalls eine einheitliche Umsetzung wirtschaftlich verkraften kann, was aber der Sache
auf eine deutliche Verkürzung der insgesamt verordnungsrechtlich geregelten Übergangsfristen hinausläuft, ist jedenfalls nicht auszuschließen. Die zumindest ernsthaft im Raum stehende wirtschaftliche Erdrosselung der Antragstellerin durch die neuen Anforderungen an die Haltungseinrichtungen der Nerze wirft in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die sich auch angesichts der bislang bekannt gewordenen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 i. V. m. § 33 Abs. 1 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - vgl. VG Münster, Urteil vom
18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - unter Umständen zusätzlich auch die Übergangsregelung
19 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hinsichtlich der zum 12. Dezember 2016 umzusetzenden weiteren Stufe - von Bedeutung. Übergangsregelungen, die eine Frist zur Anpassung praktizierter Tätigkeiten an verschärfte Anforderungen einräumen, sind zwar ein anerkanntes Mittel, um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in grundrechtliche Freiheitsrechte, insbesondere die Berufsfreiheit, Rechnung zu tragen. Zu bedenken ist vorliegend aber trotz der mehrjährigen Dauer der hier in Rede stehenden Übergangsfrist, dass
dem Vorbringen der Antragstellerin der in § 33 Abs. 18 und 19 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung angelegte schrittweise Übergang zu den verordnungsrechtlich als insgesamt erforderlich betrachteten Änderungen der Haltungseinrichtungen wirtschaftlich allenfalls in einem einzigen Schritt bewältigt werden kann und Maßnahmen in dieser Richtung unabhängig von etwaigen individuellen besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einzelner Betriebe an den für die gesamte Branche der Nerzfarmen in Deutschland geltenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Vermarktung der Felle scheitern. Insoweit übereinstimmend mit der Darstellung der Antragstellerin stehen auch
der Begründung zur Einfügung der Anforderungen an das Halten von Pelztieren in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - vgl. BR-Drucks. 437/05 - einer kostendeckenden Vermarktung verordnungskonform erzeugter Felle bislang die internationale Konkurrenzsituation, bei der im Ausland produzierte Felle nicht der kostensteigernden Wirkung dieser Anforderungen unterliegen, sowie der geringe Marktanteil der deutschen Produktion entgegen. Die Preise für "Pelze aus tiergerechter Haltung" werden in der Begründung auf einen deutlich höheren Betrag veranschlagt als die Preise für Pelze aus Intensivtierhaltung, unter der (wohl) die in der "Pelztier-Empfehlung" vom 22. Juni 1999 genannten und in Deutschland bislang üblichen Haltungsbedingungen verstanden werden. Dies zugrunde gelegt bietet die Übergangsregelung den bislang tätigen Produzenten von Nerzfellen lediglich eine Auslauffrist zur Amortisierung schon getätigter Investitionen und zur Vermeidung einer plötzlichen, zeitlich nicht abgemilderten Beendigung des Haltens und Züchtens der Pelztiere. Das entspricht im Ergebnis den Wirkungen eines - lediglich mit zeitlicher Verzögerung
dem Inkrafttreten eintretenden - Verbots dieser Tätigkeiten. Dessen Rechtfertigung bedarf unabhängig davon, ob ein durch die Vorgabe wirtschaftlich objektiv nicht zu erfüllender Anforderungen an die Haltung von Pelztieren "verkapptes Verbot" mit der Verordnungsermächtigung
SchG im Einklang steht, näherer Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Die Erwägung in der Verordnungsbegründung, die Entwicklungsmöglichkeit eines Marktes für "Pelze aus tiergerechter Haltung" könne analog zum Markt für andere Produkte angenommen werden, ändert daran nichts. Zwar würde die Übergangsregelung bezogen auf eine derartige Möglichkeit zukunftsgerichtet dahin wirken, dass die von den neuen Anforderungen betroffenen Tätigkeiten potenziell fortgesetzt werden können. Jedoch ist in hohem Maße ungewiss, ob die in den Blick genommene Entwicklung eines neuen Markts, die den Betroffenen Gelegenheit geben würde, ihre Betriebsweise tatsächlich auf die geänderte Rechtslage umzustellen, realistisch ist. Die Antragstellerin macht unter Beweisantritt geltend, dass der geringe Marktanteil der in Deutschland produzierten Felle und die bei der internationalen Vermarktung angewandten Kriterien einen eigenständigen Markt für verordnungskonform erzeugte Felle praktisch ausschlössen. Trifft das zu, beruht die Verschärfung der Anforderungen möglicherweise auf nicht tragfähigen Annahmen. Aussagekräftige Erkenntnisse, die eine Parallele zu anderen Märkten mit ethischen Produktmerkmalen tragen könnten, sind in der Begründung der Verordnung ungeachtet unverkennbarer Unterschiede der angesprochenen Produkte nicht genannt worden. Erst recht ist eine verfügbare tatsächliche Grundlage der in der Begründung dargelegten Erwägungen in Gestalt einer notwendigerweise fachlich zu fundierenden Prognose nicht genannt und sind keine belastbar ermittelten Daten angesprochen, die die Ausgangsbasis für eine Prognose bilden können. Dafür, dass die erwogene Entwicklung eines alternativen Marktes zumindest sehr fraglich ist, dürfte von vornherein sprechen, dass in Deutschland die für einen funktionierenden Absatzmarkt wohl notwendige Akzeptanz von Produkten mit/aus Fellen von Pelztieren in der öffentlichen Meinung mit politischen Bestrebungen zusammentrifft, das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Pelztieren generell zu verbieten, weil Pelze für die menschliche Nutzung entbehrlich seien und ihre Erzeugung daher tierschutzrechtlich durchgreifend unvertretbar sei. Vgl. hierzu BR-Drucks. 4/1/13 S. 8 , BR-Drucks. 766/01. Die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Auf ihrer Seite ist einzustellen, dass sie seit Jahren Nerze in Haltungseinrichtungen hält, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist
18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch in Deutschland üblich und anerkannt waren, und dass sie ferner gegenwärtig
ihren Angaben wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die gestiegenen Anforderungen an die Haltungseinrichtungen umzusetzen. Auch existiert der mögliche Markt für "Pelze aus tiergerechter Haltung" nicht. Bei sofortiger Umsetzung der Untersagungsanordnung drohen der Antragstellerin neben den schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Beendigung des gegenwärtigen Farmbetriebs, die allenfalls im
hinein finanziell ausgeglichen werden können, der unumkehrbare Verlust ihrer Zuchttiere. Die Antragstellerin verfügt unwidersprochen auch an keinem anderen Standort über zur Unterbringung der Nerze während der Dauer des Hauptsacheverfahrens geeignete Käfige; auch die anderen Nerzfarmen in Deutschland genügen ihren Angaben zufolge sämtlich nicht den neuen Anforderungen. Der derzeit vorhandene Tierbestand stellt
ihrem Vorbringen eine eher seltene Zuchtlinie mit spezifischen gesundheitlichen und für die wirtschaftliche Nutzung sehr wertvollen Eigenschaften dar. Damit ist die Antragstellerin im Fall der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsanordnung selbst bei einem Obsiegen im Klageverfahren dem Risiko ausgesetzt, ihre bisherige berufliche Tätigkeit endgültig nicht mehr oder allenfalls mit Zuchttieren wieder aufnehmen zu können, die ihren Zwecken nicht so gut wie der jetzige Bestand genügen. Hinter diesem schwerwiegenden Risiko der Schaffung vollendeter Tatsachen zum
teil der Antragstellerin bleibt das Gewicht der öffentlichen Interessen, die der Untersagungsanordnung zugrunde liegen, zurück. Unterliegt die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, kann die Untersagungsanordnung mit der sich dann ergebenden zeitlichen Verzögerung umgesetzt werden. Die Verzögerung wirkt faktisch zwar wie eine Verlängerung der verordnungsrechtlich festgesetzten Übergangsfrist, was für deren Geltungsanspruch und flächendeckende Einhaltung auch unter dem Blickwinkel eines möglichen Wettbewerbsvorteils der Antragstellerin sowie der Verhinderung möglicher Präzedenzfälle
teilig ist. Konkrete Gefahren für die Nerze gehen mit einem Hinausschieben der Erfüllung der Untersagungsanordnung aber im Wesentlichen lediglich dergestalt einher, dass die mit § 33 Abs. 5 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bezweckte Verbesserung der Haltungsbedingungen - vorläufig - nicht eintritt. Etwaige Unzulänglichkeiten der Haltung hinsichtlich der Beachtung der bisher geltenden Anforderungen, die in der Vergangenheit, soweit ersichtlich, für die von der Antragstellerin praktizierte Haltung jedenfalls nicht kennzeichnend waren, können, sollten sie auftreten und/oder zu befürchten sein, behördlich ohne weiteres kurzfristig durch Anordnungen unterbunden werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, die "Pelztier-Empfehlung" vom 22. Juni 1999 umfänglich einzuhalten, und der Antragsgegner ihr immerhin die Erlaubnis vom 16. Juni 2011 erteilt hat, ohne dass es zu gravierenden Beanstandungen gekommen ist. Der durch das Vorenthalten verbesserter Haltungsbedingungen eintretende
teil für den Tierschutz wird in seiner Bedeutung für die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung dadurch relativiert, dass die tierschutzrechtliche Problematik der bisher gebräuchlichen Haltungsbedingungen von Nerzen vor dem Hintergrund des Verhaltens wildlebender Nerze seit langem erkannt ist und die diesbezüglichen fachlichen Erkenntnisse, auf die die Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zurückgreift, bei deren Erlass ebenfalls seit längerer Zeit bekannt waren. Von einer aktuellen Zuspitzung einer Gefahrenlage für die Nerze, die zur Vermeidung erheblicher
teile für deren Schutz sofort abgewehrt werden müsste, kann keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/611181.html ( https://oj.is/611181 ) Verweise Volltext Zitate 41 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.