Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind. Tenor Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Vollstreckungsgericht - vom 4. Juli 2011 abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers vom 20. April 2011 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2009, dessen Urteilsformel in Ziffer 1 und 2 wie folgt lautet: 1 "1. Die Beklagte [= Schuldnerin] wird verurteilt, an den Kläger [= Gläubiger] ab 01.12.2009 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren € 934,19, fällig zum 1. eines jeden Monats, nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.06.2009 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43.906,93 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.06.2009 zu bezahlen." Der Gläubiger erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag, wobei er die Formulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" als "Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verstanden wissen wollte. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig erschien. Der Gläubiger stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag, den Urteilstenor dahingehend zu berichtigen, dass in Ziffer 1 und 2 die Formulierung "nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" durch die Formulierung "nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz" ersetzt wird. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. In der Folge erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erneut den genannten Vollstreckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher legte die Sache dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vor. Dieses hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Zwangsvollstreckungsauftrag mit der Maßgabe zu vollstrecken, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt werden, als unbegründet zurückgewiesen. Die 2 dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Urteil des Landgerichts sei dem Antrag des Klägers entsprechend klar und eindeutig abgefasst. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO sei das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt sei. Dass § 288 Abs. 2 BGB dem Gläubiger bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gebe, bedeute nicht automatisch, dass dieser Anspruch auch in seiner ganzen Höhe durch den Gläubiger geltend gemacht werde. Die vom Gläubiger angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 5. April 2005 - 21 U 149/04 , NJW 2005, 2238 ) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort sei es um die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs gegangen. Im Streitfall sei das Urteil im Rahmen eines kontradiktorischen Rechtsstreits ergangen. Hier bedürfe es aufgrund der unterschied-6 lichen Wertigkeiten der jeweiligen Anträge (Prozente oder Prozentpunkte) der Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach jeder nur so viel zugesprochen bekommen dürfe, wie von diesem beantragt worden sei. Die Antragsfassung sei eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der im Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2009 enthaltene Zinsausspruch ist vom Gerichtsvollzieher dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.