wirksam widerrufen. Die Anwendbarkeit von § 7
sei nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
ausgeschlossen, weil der Kredit nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei. Die Bestellung eines Grundpfandrechts sei nicht Voraussetzung für den wirksamen Abschluß des Vertrages, sondern nur für die Auszahlung des Darlehens gewesen. Der Darlehensvertrag habe auch ohne vorherige Bestellung von Grundpfandrechten wirksam abgeschlossen werden sollen. Dann aber liege kein "Abhängigmachen" des Kredits von der Bestellung von Grundpfandrechten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2
vor. Wäre § 7
bereits dann ausgeschlossen, wenn die Bestellung von Grundpfandrechten erst für die Auszahlung des Kredits erforderlich sei, wäre die Warnfunktion bzw. der Übereilungsschutz, der der -vorherigen -Bestellung von Grundpfandrechten zukommen und den Ausschluß des Widerrufsrechts rechtfertigen solle, nicht gegeben. Denn die Bestellung des Grundpfandrechts erfolge dann unter Umständen erst, wenn der Vertrag bereits wirksam geschlossen sei, so daß für den Verbraucher keine Überlegungszeit mehr bestehe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht der Beklagten aus § 7
sei nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
ausgeschlossen, weil ein "Abhängigmachen" des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht nicht vorliege, wenn die Bestellung des Grundpfandrechts erst für die Auszahlung des Kredits, nicht aber für den Abschluß des Kreditvertrages erforderlich sei, ist rechtsfehlerhaft. 1. Der erkennende Senat ist bisher als selbstverständlich davon ausgegangen, daß § 3 Abs. 2 Nr. 2
eingreift, wenn die tatsächliche Gewährung des Kredits vereinbarungsgemäß von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (Senatsbeschluß vom
Rdn. 32; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3
Rdn. 27; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 3
Rdn. 27; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 3
Rdn. 8; Bülow,
4. Aufl. § 3 Rdn. 80; ders. WM 2001, 2225, 2226; Graf v. Westphalen in: Grafv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,
2. Aufl. § 3 Rdn. 86; Münstermann/Hannes,
159). Daran ist festzuhalten. 2. Die -soweit ersichtlich -bisher nur vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, bereits der wirksame Abschluß des Realkreditvertrages müsse von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig gemacht werden, ist mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2
sowie dessen Sinnzusammenhang unvereinbar und wird auch von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht gestützt. a) § 3 Abs. 2 Nr. 2
unterscheidet ausdrücklich zwischen "Kreditverträgen" und "Krediten". Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2
ist ein Kreditvertrag ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit -u.a. -in Form eines Darlehens gewährt oder zu gewähren verspricht. Nichts spricht dafür, daß der Begriff "Kreditvertrag" in § 3 Abs. 2 Nr. 2
nicht in diesem Sinn zu verstehen ist. Als Kreditvertrag ist danach nur der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag, nicht aber die tatsächliche Auszahlung der Kreditvaluta anzusehen (Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 1
Rdn. 36). Diese stellt die Gewährung des Kredits im Sinne des § 1 Abs. 2
dar. Schon dies spricht dagegen, den Begriff "Kredit" in § 3 Abs. 2 Nr. 2
dahingehend auszulegen, daß es sich hierbei um den -schuldrechtlichen - "Kreditvertrag" handele. b) Insbesondere aber ist die Ansicht des Berufungsgerichts mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g
a.F. unvereinbar. Danach muß bei Kreditverträgen die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung Angaben über "zu bestellende Sicherheiten" enthalten. Die Sicherheiten müssen also erst in der Zukunft, d.h. nach dem Abschluß des Kreditvertrages bestellt werden. Es entspricht deshalb einhelliger Meinung in der Literatur, daß die Bestellung der Sicherheiten in dem Kreditvertrag selbst nicht enthalten sein muß, sondern daß es ausreicht, wenn nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheiten hier aufgenommen wird (MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4
Rdn. 54; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 4
Rdn. 65; Soergel/Häuser, BGB § 4
Rdn. 56; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4
Rdn. 20; Bülow
4. Aufl. § 4 Rdn. 109; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,
2. Aufl. § 4 Rdn. 122; v. Rottenburg in: Grafv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,
2. Aufl. § 4 Rdn. 148; Münstermann/Hannes,
227; Metz,
31). c) Hiervon ging auch bereits der Regierungsentwurf für ein Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahre 1989 aus (BT-Drucks. 11/5462, S. 20). Das Berufungsgericht vermag sich für seine Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2
nicht auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und die Gesetzesmaterialien zu stützen. Es ist allerdings richtig, daß in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2
(jetzt § 3
) u.a. davon die Rede ist (BT-Drucks. 11/5462, S. 18), daß die Sicherstellung durch einzutragende Pfandrechte zusätzlich warnend wirke, so daß jeder Nachfrager zu besonderer Umsicht gemahnt sei. Diese Ausführungen sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, daß nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs das Verbraucherkreditgesetz auf zu üblichen Bedingungen gewährte grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite insgesamt nicht anwendbar sein sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 4), weil eine wesentliche Gefährdung der Verbraucherinteressen hier nicht zu befürchten sei. Der Bundesrat sowie ihm folgend der Rechtsausschuß des Bundestages erachteten den vollständigen Ausschluß der Realkredite aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes jedoch nicht für sachgerecht; statt dessen sollten lediglich die insoweit nicht passenden Vorschriften -darunter die über den Widerruf -keine Anwendung finden (BT-Drucks. 11/5462, S. 35; BT-Drucks. 11/8274, S. 21). Mit diesem Inhalt ist das Verbraucherkreditgesetz dann verabschiedet worden. Die vom Berufungsgericht als maßgebend angesehene Erwägung hat damit im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens ihre Bedeutung verloren. d) Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß den Beklagten das Widerrufsrecht aus § 7
nicht zustand. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Höhe der Bereitstellungszinsen und der Nichtabnahmeentschädigung unstreitig und weitere Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Berufung der Beklagten zurückweisen. Permalink: http://openjur.de/u/61127.html Kommentare
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