← Deutschland

OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - Az. 1 W 11/13

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 05. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten als unzulässig verworfen wird. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Das Landgericht verkündete am 04.09.2012 ein Endurteil, das der im damit entschiedenen erstinstanzlichen Rechtsstreit obsiegenden Beklagten am 10.09.2012, dem unterlegenen Kläger am 07.09.2012 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2012, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes und hielt diesen Antrag mit weiterem Schriftsatz vom 26.10.2012 ausdrücklich aufrecht, obwohl hinsichtlich des Endurteils mangels Berufungseinlegung des Klägers mittlerweile formelle Rechtskraft eingetreten war. Nach einer am 05.02.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wies der Einzelrichter am Landgericht den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 05.02.2013 mit der Begründung zurück, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung des Tatbestands liege nach Rechtskraft des zugrundeliegenden Endurteils nicht mehr vor. Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten formlos übermittelte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.02.2013, beim Erstgericht eingegangen am 15.02.2013. Mit weiterem Beschluss vom 18.02.2013 hat der Einzelrichter bei dem Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 05.02.2013 und 18.02.2013 sowie auf die im Klage- bzw. Beschwerdeverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 05.02.2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist gemäß § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über die Berichtigung des Tatbestandes grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Anfechtung ist jedoch dann statthaft, wenn der Berichtigungsantrag im Anwendungsbereich des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2009, Az. IX B 89/09 - über juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2009, Az. 4 W 220/09 - über juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.11.2008, Az. 12 W 57/08 - über juris; OLGR München 2003, 110 , jeweils m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 320 Rn. 14). Dies ist hier der Fall, weil das Erstgericht den Berichtigungsantrag der Beklagten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen und damit, wenn auch in Tenor und Gründen des Beschlusses nicht explizit zum Ausdruck gebracht, als unzulässig behandelt hat. Damit hat es aus prozessualen Gründen eine Entscheidung über den Antrag überhaupt abgelehnt, wodurch der Beschwerdeweg nach der beschränkten Generalklausel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ist (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 567 Rn. 34 m.w.N.). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Erstgericht hat die von der Beklagten beantragte, das Endurteil vom 04.09.2012 betreffende Tatbestandsberichtigung zu Recht abgelehnt, weil es hierfür an einem (auch hier erforderlichen, vgl. BFH NJW 2003, 3340 für § 108 Abs. 1 FGO) Rechtschutzbedürfnis fehlt.

  1. a)Der Tatbestand eines Urteils liefert gemäß § 314 ZPO (positiven) Beweis allein für das mündliche Parteivorbringen in einem bestimmten Rechtsstreit. Er bildet die Grundlage der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht, ob das streitige Vorbringen umfassend gewürdigt wurde, und dient damit einer effektiven Rechtsmittelkontrolle (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 313 Rn. 11, § 313a Rn. 1). Eine darüber hinausgehende Bedeutung, etwa für etwaige Folgeverfahren oder für außerhalb des konkreten Prozessrechtsverhältnisses liegende Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, ist dem Tatbestand nicht beizumessen. Dies zeigt sich auch in der gesetzlichen Wertung des § 313 a Abs. 1 und 2 ZPO, wonach ein Tatbestand entbehrlich ist, wenn die Entscheidung einer Nachprüfung in der höheren Instanz nicht unterliegt.
  2. b)Durch die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO soll mithin allein verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der Beweiskraft bezüglich des mündlichen Parteivorbringens zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts im jeweiligen Rechtszug wird (vgl. BGH NJW 83, 2030 ; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 320 Rn. 1). Dieser Zweck entfällt jedoch, wenn das Urteil -wie hier - nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht werden kann. Damit besteht für einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 320 Abs. 1 ZPO ab dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und zwar auch dann nicht, wenn man die zum Teil vertretene Ansicht berücksichtigt, wonach ein Tatbestandsberichtigungsantrag auch bei rechtskräftig gewordenen Urteilen deswegen stets zulässig sei, weil eine Verfassungsbeschwerde in Betracht komme (OLG Oldenburg NJW 2003, 149 ; ZöNer-Vollkommer, a.a.O., § 320 Rn. 10). Denn zum einen hat die Beklagte eine solche Möglichkeit gar nicht behauptet, zum anderen wäre vorliegend eine Verfassungsbeschwerde wegen Verzichts auf Rechtsmittel mangels Erschöpfung des Rechtswegs ohnehin unzulässig. (vgl. Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 4; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 4 Sa 142/11 - über juris). Der Antrag ist somit als unzulässig zu verwerfen, auch wenn das Urteil zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (vgl. KG Berlin BauR 2012, 537 ; LAG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BFH, Beschluss vom 29.06.2009, Az. IX B 89/09 - über juris; LG München I FamRZ 2008, 1200 ). Da das Landgericht dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten damit zu Recht keine Folge gegeben hat, war die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit der aus dem Entscheidungstenor zu ersehenden Maßgabe zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO in Höhe eines Bruchteils des Streitwertes, mithin auf 1.000,-- Euro festzusetzen. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 574 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit Rechtsfragen anstanden, sind diese in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, das Beschwerdegericht weicht hiervon nicht ab. Permalink: http://openjur.de/u/611932.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.