Das Amt des internen Datenschutzbeauftragten geht im Falle eines Betriebsüberganges nicht auf den Erwerber über. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 4.200,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Stellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte. Die Klägerin war seit 1992 Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1) im Sinne von § 4 f Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zur Ausübung ihres Amtes vereinbarten die Beklagte zu 1) und die Klägerin, dass die Klägerin in einem Umfang von 30% ihrer regulären Arbeitszeit bzw. 8 Arbeitstagen im Monat als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1) tätig sein sollte. Am 01. Mai 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) im Wege eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB über. Die Beklagte zu 2) ist eine hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1), die ihre Geschäftstätigkeit erst mit dem Betriebsübergang aufnahm. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht. In der Zeit vom 01. Mai bis 06. Juni 2012 war die Klägerin als Datenschutzbeauftragte tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte für die Beklagte zu 1) oder für die Beklagte zu 2) erfolgte. Mit Schreiben vom 06. Juni 2012 informierte die Beklagte zu 1) die Klägerin darüber, dass sie ihre Bestellung als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1) widerrufen habe, Blatt 33 der Akte. Ob der Klägerin ein Widerruf ihrer Bestellung als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1) unter dem 05. Juni 2012 zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2) bestellte am 30.04.2012 einen externen Datenschutzbeauftragten, Herrn A.xxx. Eine schriftliche Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 2) existiert nicht. Mit ihrer am 17. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zu 2), sie das Amt als Beauftragte für den Datenschutz im Unternehmen der Beklagten zu 2) ausüben zu lassen, die Feststellung, dass sie weder durch einen eventuellen Widerruf der Beklagten zu 1) noch durch den Betriebsübergang ihre Funktion als Datenschutzbeauftragte verloren hat sowie die Feststellung, dass der Widerruf der Bestellung seitens der Beklagten zu 1) unwirksam sei. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 2). Infolge des Betriebsüberganges sei mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auch ihre Funktion als Datenschutzbeauftragte auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, die mit der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte getroffen worden seien, könnten angepasst werden. Die Notwendigkeit einer Anpassung stehe der Annahme eines Überganges nicht entgegen, da eine Anpassung auch erforderlich wäre, wenn sich Verhältnisse im Unternehmen ohne Betriebsübergang ändern. Gegen die Beklagte zu 1) mache sie keine Ansprüche aus ihrer Stellung als Datenschutzbeauftragte mehr geltend. Vom 01. Mai bis 06. Juni 2012 sei sie als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 2) tätig gewesen. Der Klägervertreter beantragt, 1.die Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die Klägerin weiterhin das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen;hilfsweise festzustellen, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Beauftragte für den Datenschutz bei der Beklagten zu 2) weder durch einen Widerruf der Beklagten zu 1) noch durch den Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) noch durch sonstige Umstände beendet wurde und die Klägerin weiterhin die Funktion als Beauftragte für den Datenschutz, und zwar bei der Beklagten zu 2), innehat; 2.gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung der Klägerin zur Beauftragten für den Datenschutz für die Beteiligte zu 2) bzw. eine entsprechende Abberufung mit Schreiben von 05.06.2012 und 14.01.2013 unwirksam ist.Die Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin nicht Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 2) sei. Die Funktion der Datenschutzbeauftragten gehe nicht im Wege des Betriebsüberganges über. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 2) ausgeübt. Dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1) auf Unwirksamkeit des Widerrufes fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe mehrfach ausdrücklich schriftsätzlich erklärt, keine Rechte gegenüber der Beklagten zu 1) herleiten zu wollen. Der von der Beklagten zu 1) erklärte Widerruf der Bestellung zur Datenschutzbeauftragten habe sich immer nur auf ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1) bezogen. Inwieweit sich dieser Widerruf auf ein eventuelles Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) auswirken solle, sei nicht erkenntlich. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen gemäß § 313 Absatz 2 ZPO i.V.m. § 46 Absatz 2 ArbGG verwiesen. Gründe Das Begehren der Klägerin bleibt ohne Erfolg. I. Die Beklagte zu 2) ist nicht verpflichtet, die Klägerin das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsstellung, dass sie weiterhin die Funktion als Beauftragte für den Datenschutz, und zwar bei der Beklagten zu 2), inne hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsstellung, dass der Widerruf der Bestellung der Klägerin zur Beauftragten für den Datenschutz durch die Beklagte zu 1) unwirksam ist. 1. Die Beklagte zu 2) ist nicht verpflichtet, die Klägerin das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen. Die Klägerin ist nicht Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 2). Weder ist die mit der Beklagten zu 1) 1992 getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Tätigkeit einer Datenschutzbeauftragten durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen, noch ist die Klägerin durch die Beklagte zu 2) schriftlich zur Datenschutzbeauftragten ihres Unternehmens bestellt worden.
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