Ein Verstoß des Schuldners gegen die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung für einen bestimmten werbenden Internetauftritt kann zu verneinen sein, wenn der Internetauftritt nunmehr nur noch einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält. Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2013 - 16 O 394/10 - geändert: Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus Ziff. 1 des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 - 16 O 394/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000 €. 4. Der Wert des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird - in Änderung der Wertfestsetzung im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss - auf bis 2.000 € festgesetzt. Gründe I. Die gemäß §§ 793 , 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet, § 890 ZPO. Der am 24.9.2012 vorhandene Internetauftritt des Schuldners unter "e...-d... .de" (mit einem Hinweis auf die von der Gläubigerin gerichtlich erzwungene Umbenennung von E...-D... e.V." zu "B... e.V." und einem Link zu dem neuen Internetauftritt des Schuldners unter "b...net") verletzt nicht das Unterlassungsgebot aus Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils vom 16.6.2011 (Untersagung, die Namen E... und/oder E...-D... e.V. für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle zu benutzen). 1. Ob das Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Zur Auslegung der Urteilsformel können Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch Parteivorbringen, herangezogen werden ( BGHZ 34, 337 , 339; NJW 1979, 720 , juris Rdn. 7; Z 98, 330 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, juris Rdn. 21; GRUR 1989, 445 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung, juris Rdn. 15; GRUR 1992, 562 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II, juris Rdn. 10; vgl. auch Senat, NJWE - WettbR 2000, 197; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl., § 12 UWG Rdn. 6.4). Der Verbotsumfang ist nicht auf die im Urteil beschriebene sogenannte konkrete Verletzungsform begrenzt. Sofern der Titel das Charakteristische oder den "Kern" der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, werden auch abgewandelte, aber denselben Kern enthaltende Verletzungsformen erfasst (BGH, WRP 1989, 72, 574 - Bioäquivalenz-Werbung; Köhler a.a.O.). Jedenfalls im Kern muss eine Identität bestehen. Eine im Charakteristischen nur ähnliche Handlungsform genügt nicht (OLG Hamburg GRUR 1990, 637, 638; Köhler a.a.O.). Eine weitergehende, durch eine Analogie erweiternde Titelauslegung ist schon auf Grund des strafähnlichen Charakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO (BVerfG NJW 1981, 2457 ) unstatthaft (Art. 103 Abs. 2 GG; BGH a.a.O. - Bioäquivalenz-Werbung). 2. Nach dem Tenor der Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils vom 16. 6.2011 ist dem Schuldner zwar die Verwendung der Namen E... und E...-D... e.V. untersagt worden. Dieses Verbot gilt allerdings nicht schlechthin. Es ist schon nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils beschränkt auf eine Benutzung der Namen "für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle". Die diesen Verbotsausspruch zu Grunde liegende Verletzungshandlung betraf einen Internetauftritt des Schuldners unter der Domain "e...-d...de", auf dem u.a. eine Vermittlung von in Spanien ausgesetzten Hunden nach Deutschland und den Einsatz des Schuldners für den Tierschutz hingewiesen wurde. Aus der Verwendung der genannten Namen für die Werbung mit einer Vermittlung von Hunden und einem suggestiven Spendenaufruf hat das Landgericht in seinem Urteil vom 16.6.2011 eine Zuordnungsverwirrung gefolgert, weil auch die Gläubigerin unter diesem Namen im Bereich der Vermittlung von Hunden unter Einwerbung von Spenden tätig ist. Die vorliegend streitgegenständliche Handlung des Schuldners erfüllt die Voraussetzungen des Verbots nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.