Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen irreführender Werbung auf der Online-Plattform F... aus Wettbewerbsrecht und auf Kostenerstattung in Anspruch. Der Kläger ist ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Die Beklagte vertreibt u.a. Brillen. Sie hat ihren Sitz im Königreich der Niederlande. Der Kläger wendet sich gegen die Werbung der Beklagten auf der Online-Plattform F... für die Teilnahme an einem Gewinnspiel gemäß der Anlage I, die u.a. einen Klick auf den "Gefällt mir"-Button bei F... voraussetzte. Dieses Verhalten mahnte der Kläger vorprozessual mit Schreiben vom 26.05.2011 ohne Erfolg ab (Anlage K2). Der Kläger moniert, dass die Werbung irreführend sei nach § 5 UWG. Es sei nach seiner Auffassung nämlich irreführend, die Teilnahme am Gewinnspiel durch das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons bei F... abhängig zu machen, da sich dadurch die Zahl derjenigen Personen, die bekundeten, dass ihnen die Beklagte bzw. deren Produkte gefielen, um eine erhöh3 und dies auch anderen Nutzern, nämlich den Freunden des Betreffenden regelmäßig bekannt gemacht würde. Die Nutzer bei F... würden allerdings davon ausgehen, dass die "Gefällt mir"-Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem betroffenen Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhe. Tatsächlich habe sich die Beklagte diese Aussage jedoch erkauft. Indem sie dies verschweige, führe sie den Verkehr in die Irre. Der Kläger ist der Auffassung, mit der Verwendung des Hinweises "mir gefällt etwas" drücke der Artikulierende aus, dass ein bestimmter Gegenstand von ihm geschätzt werde, seine Wertschätzung genieße. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unterliege es daher keinerlei Zweifel, dass mit dem Anklicken der "Gefällt mir"-Aussage bzw. ihrer Verbreitung, für den F...-Nutzer ein Werturteil zum Ausdruck komme, das sich die Beklagte jedoch unzulässiger Weise erkauft habe. Nach Auffassung des Klägers trage für eine andere, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende - und allgemein gültige - Verkehrsauffassung die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Der Vortrag der Beklagten, so der Kläger, genüge für eine solche Darlegung nicht, da es darauf ankomme, welches Verständnis derjenige habe, der über die Zahl der "Gefällt mir"-Klicks unterrichtet werde. Der Kläger meint, dass der eigene Vortrag der Beklagten nicht geeignet sei, das von ihr behauptete Verkehrsverständnis zu belegen. Vielmehr trage sie, die Beklagte, selbst vor, dass sowohl der frühere "Fan"-Button als auch der heutige "Gefällt mir"-Button ein positives Bekenntnis des Äußernden zu der so gekennzeichneten Marke ausdrückten und sich nur in der Intensität unterschieden. Die von der Beklagten als Anlage B 5 überreichte Befragung sei nicht repräsentativ, da sie nur mit 500 Teilnehmern durchgeführt worden sei. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass es keinen Sinn ergebe, den "Gefällt mir"-Button anzuklicken, wenn man tatsächlich nur Informationen erhalten wolle. Er bezieht sich im Übrigen auf Presseberichterstattung zu der Problematik "gekaufter F...-Freunde" (vgl. Anlage K 6). Auch die Vermarktungsangebote von F...-Kontakten (vgl. Anlagen K 7 und 8) belegten, dass über das Vorhandensein von "Fans" informiert werde und, weil werbewirksam, dafür auch gezahlt werde. Dies belege, dass das streitgegenständliche Gewinnspiel kein Selbstzweck sei, sondern lediglich ein möglicherweise preiswerteres Mittel als der schlichte Kauf, um in den "Besitz" von "Gefällt mir"-Äußerungen zu gelangen. Den geltend gemachten Erstattungsanspruch stützt der Kläger auf § 12 UWG. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, zu unterlassen, geschäftlich handelnd wie in Anlage I geschehen, für die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben, bei welchem Voraussetzung für die Teilnahme unter anderem ein Klick auf den "Gefällt mir"-Button der Beklagten bei F... ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.06.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift. Die Voraussetzungen der objektiven Unauffindbarkeit seien nicht gegeben gewesen. In der Sache stellt sie eine Irreführung in Abrede und verweist auf die Entwicklung des "Gefällt mir"-Buttons bei F aus dem früheren "Fan"-Button. Aufgrund des Umstandes, dass bei Facebook ein Nutzer nur "Freund" von natürlichen Personen sein könne und bei Unternehmen dagegen der "Gefällt mir"-Button vorgesehen sei, werde durch den "Gefällt mir"-Button erreicht, dass aktuelle Informationen des Unternehmens für den Nutzer über seine Neuigkeitenseite sichtbar würden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die F...-Nutzer keine persönliche Erfahrung erwarten würden, sondem wüssten, das lediglich ein Informationsinteresse hinsichtlich des Unternehmens und seiner Produkte oder sonstige Sympathiebekundungen zum Ausdruck gebracht werden solle. So verfüge beispielsweise die F...-Seite der ... AG über 4,5 Millionen "Gefällt mir"-Klicks, die offenkundiger Weise nicht auf persönlichen Erfahrungen beruhen könnten. Schließlich sei zu sehen, dass es bei F... auch um den reinen Vernetzungsgedanken gehe, der durch das Betätigen des "gefällt mir"-Buttons erreicht werde. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2012 wird ergänzend Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt worden. Soweit die Beklagte eine Missachtung der Vorgaben des § 185 ZPO rügt, der die Zulässigkeit der - hier erfolgten - öffentlichen Zustellung regelt, greift diese Rüge nicht durch. Zwar erfordert § 185 Nr. 1 ZPO bei öffentlichen Zustellungen an natürliche Personen die objektive Unbekanntheit ihres Aufenthaltsortes. Beklagte Partei ist hier jedoch eine juristische Person, so dass die Regelung des § 185 Nr. 2 ZPO eingreift, der die öffentliche Zustellung erleichtert und nur verlangt, dass eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift oder unter der ebenfalls eingetragenen Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten möglich ist, noch bei einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift. Diese Voraussetzungen lagen hier vor; denn die diplomatische Zustellung am Registersitz war fehlgeschlagen, eine Nachfrage bei einem Bundesamt ergab keine abweichende Anschrift. Im Übrigen wären jegliche Zustellungsmängel durch die Zustellung der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2012 geheilt. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Sache nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 3 , 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG. 1. Streitgegenstand ist nach der Antragsfassung die Werbung der Beklagten auf der OnlinePlattform F... für die Teilnahme an einem Gewinnspiel in der konkreten Verletzungsform gemäß Anlage I. Hier war Voraussetzung für die Teilnahme unter anderem ein Klick auf den "Gefällt mir"-Button der Beklagten bei F... . Zum Klagegrund gehört jedoch weiter auch die Beanstandung des Klägers, nämlich dass es irreführend sei, die Teilnahme am Gewinnspiel durch das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons bei F... abhängig zu machen. Das Verkehrsverständnis sei nach Auffassung des Klägers dadurch geprägt, dass die Nutzer bei F... davon ausgingen, dass die "Gefällt mir"-Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem betroffenen Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhe; tatsächlich habe sich die Beklagte diese Aussage jedoch erkauft. 2. Diese gerügte Irreführungslage besteht jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Mit der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons bei F... kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet.
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