Zur Frage, ob die Kastration eines entlaufenden Katers durch das diesen aufnehmende Tierheim Schadensersatzansprüche auslöst. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 343,66 € nebst 5 Prozent-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 sowie 83,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen. 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 %, der Beklagte zu 19 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im erkannten Umfang Schadensersatz zu, § 823 Abs. 1 BGB. 4 Das Eigentum der Klägerin an dem Kater wurde seitens des Beklagten dadurch verletzt, dass dieser den Kater ohne Zustimmung der Klägerin kastrieren ließ. Die Eigentumsverletzung erfolgte auch schuldhaft, mithin zumindest fahrlässig. Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird dadurch begründet, dass die Kastration bereits 3 Tage nach Aufnahme des aufgefundenen Katers erfolgte. Dies erscheint dem Gericht als zu früh, als der Beklagte nicht sicher davon ausgehen durfte, dass sich ein Eigentümer nicht mehr melden und das Tier abholen werde. Dem steht nicht entgegen, dass der Kater nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen einen Flohbefall sowie eine entzündete Verletzung der rechten Vorderpfote aufwies. Dieser Zustand ließ zunächst nur darauf schließen, dass der Pflegezustand des Katers nicht optimal war. Einen sicheren Rückschluss darauf, dass das Tier willentlich ausgesetzt wurde, erlaubte dieser Zustand nicht, zumal beide Zeugen übereinstimmend bekundet haben, dass der Kater einen guten Ernährungszustand aufwies. Hinzu kommt, dass der Kater unstreitig gechipt, wenn auch nicht bei dem Tiersuchdienst registriert war. Diese Umstände durften den Beklagten nicht ohne weiteres zu der Annahme veranlassen, das Tier sei willentlich ausgesetzt worden, so dass von einer Abholung nicht auszugehen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Bekundung des Zeugen bei entlaufenen Tieren üblicherweise binnen kürzester Zeit Anfragen der Eigentümer in den umliegenden Tierheimen erfolgen. Es verbleibt die Möglichkeit, dass ein Tierhalter beispielsweise wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, umgehend Nachforschungen nach dem Verbleib eines etwaig entlaufenen Tiers anzustellen. Dem entspricht die dem Gericht bekannte Praxis in Tierheimen, Tiere, deren Herkunft unklar ist bzw. die aufgefunden wurden, in der Regel nicht vor Ablauf einer Frist von 2 Wochen zur Vermittlung freizugeben. Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bereits am 24.03.2009, mithin 2 Tage nach Aufnahme des Katers bei dem Beklagten eine Abholung des Tiers telefonisch angekündigt wurde. Wenngleich diese Information den Zeugen nach eigener Bekundung erst erreichte, nachdem ein Auftrag zur Kastration des Katers erteilt worden war, spricht gerade der Anruf dafür, dass es sich nicht um ein willentlich ausgesetztes Tier handelte, das zur Verbesserung der Vermittlungschancen umgehend kastriert werden muss. 5 Der Höhe nach steht der Klägerin entsprechend ihrem Hilfsvortrag Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten für die Nachfolgebehandlung nach der Kastration des Katers zu. Der Zeuge hat insoweit bekundet, dass sich die OP-Wunde infiziert hatte und der Nachfolgebehandlung bedurfte. Das Gericht hält die Bekundung für glaubhaft. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge nach eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit für die Klägerin tätig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge willentlich eine nicht indizierte Behandlung durchführte. Erstattungsfähig sind entsprechend der Rechnung vom 24.06.2009 Behandlungskosten bis zum 03.04.2009, insofern betreffend die zwei Abrechnungspositionen GOT-Nr.: 21 g und GOT-Nr.: 504 aa über 12,28 € bzw. 13,87 € netto. Ausweislich der Rechnung handelte es sich insofern um Behandlungen und Untersuchungen betreffend die Wundtoilette. Die Abrechnungspositionen ergeben insgesamt einen Betrag von 288,79 € netto, mithin 343,66 € brutto. Die weiteren tierärztlichen Behandlungskosten beruhen ausweislich der Rechnung vom 24.06.2009 und nach der Bekundung des Zeugen auf der Infektion des streitgegenständlichen Katers und der anderen Katzen der Klägerin mit Katzenschnupfen. Insofern ist die Klage abzuweisen. Das Gericht vermag sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass der Kater während des Aufenthalts im Tierheim des Beklagten mit Katzenschnupfen infiziert wurde. Zwar legt die Bekundung des Zeugen , wonach Katzenschnupfen eine Inkubationszeit von rd. 10 Tagen hat, die Annahme nahe, dass eine Infektion in dem Tierheim des Beklagten erfolgte. Grundsätzlich ist auch von einem Infektionsrisiko auszugehen, als in dem Tierheim diverse Katzen untergebracht sind. Gleichwohl vermag das Gericht nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, dass eine Infektion in dem Tierheim erfolgte. Insoweit ist zu berücksichtigen die Bekundung des Zeugen , wonach in dem fraglichen Zeitraum Katzenschnupfen im Tierheim des Beklagten nicht aufgetreten ist und im Übrigen für eine Impfung sämtlicher dort vorhandener Katzen gegen Katzenschnupfen Sorge getragen wird. Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Kater unstreitig zwischen dem Entlaufen am 21.03.2009 und der Aufnahme bei dem Beklagten am 22.03.2009 im Freien verblieb. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass insofern der Kontakt mit einer mit Katzenschnupfen infizierten Katze erfolgte. 6 Die Klage ist weiter abzuweisen, soweit die Klägerin mit dem Hauptvortrag Wertersatz über 1.200,00 € und entgangenem Gewinn über 600,00 € beansprucht. Ein Schadens- bzw. Wertersatz über 1.200,00 € ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dabei kann es dahinstehen, ob der beanspruchte Betrag dem Wert eines reinrassigen, unkastrierten Siamkaters entspricht. Vollständiger Schadens- bzw. Wertersatz wäre allenfalls beim Verlust oder der Tötung eines Tiers geschuldet. Vorliegend besteht der Schaden der Klägerin jedoch lediglich darin, dass der Kater gegen ihren Willen kastriert wurde. Zur Ermittlung des Schadensersatzes wäre mithin darzulegen, welchen Wert ein kastrierter gegenüber einem unkastrierten Siamkater hat. In Ermangelung einer solchen Darlegung vermag das Gericht den Schaden auch nicht gem. § 287 ZPO zu schätzen. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insofern nicht, als der Beklagte diese Schadensposition umfassend bestritten hatte. Hinsichtlich des beanspruchten Betrages von 600,00 € als entgangener Gewinn für die weggefallene Möglichkeit, mittels des Katers Katzenwelpen zu züchten, vermag sich das Gericht bereits nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin ernsthaft eine Zucht überhaupt beabsichtigte. Zwar hat die Klägerin nach den Bekundungen der Zeuginnen sowie dem Zeugen mitgeteilt, sie plane eine Zucht mit dem Kater. Unstreitig hatte die Klägerin zuvor jedoch noch niemals eine Katzenzucht betrieben. Wenig nachvollziehbar erscheint dem Gericht auch, dass die Klägerin, so sie ernsthaft eine Zucht beabsichtigte, nicht bereits entsprechende Versuche unternommen hat. Der Kater war im Zeitpunkt der Kastration bereits gut 1 1/2 Jahre alt, mithin nach der Bekundung des Zeugen , wonach Geschlechtsreife bei Katern mit rd. 1/2 Jahr eintritt, seit rd. 1 Jahr geschlechtsreif. Vor diesem Hintergrund hätte ein vorheriger Beginn der Zucht durchaus nahegelegen. Jedenfalls aber hält es das Gericht nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die Zucht erfolgreich verlaufen und mehrere veräußerbare Katzenwelpen erzeugt worden wären. Da weder mit dem streitgegenständlichen Kater, noch mit der zur Paarung zur Verfügung stehenden Siamkatze bislang Zuchtversuche unternommen wurden, ist völlig offen, ob die Zucht überhaupt erfolgreich verlaufen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dahin, ob ein Veräußerungserlös von 200,00 € je Katzenwelpen realistisch ist, entbehrlich. Die Klägerin kann weiter Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruches beanspruchen. Der Höhe 7 nach betragen die erstattungsfähigen Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von bis 600,00 € eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG über 58,50 € netto, sowie eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7200 VV RVG über 11,70 €. Dies ergibt erstattungsfähige Kosten über 70,20 € netto, mithin 83,54 € brutto. Der Beklagte befindet sich aufgrund der mit Zahlungsaufforderung vom 27.07.2009 gesetzten Frist seit dem 11.08.2009 in Verzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/612290.html Kommentare
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