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BGH, Beschluss vom 16.11.2000 - 4 StR 438/00

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 30 , 35 , 38 ). Dies gilt, wie für jede Form des Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe (vgl. BGH DtZ 1993, 255 ), insbesondere auch für einen gezielten Schuß mit einem Jagdpfeil. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch nicht gezielt auf das Tatopfer geschossen, sondern "in den Küchenbereich, wo sich Bianca B. befand," (UA 30). Auch wenn es dabei für ihn "klar auf der Hand" lag, daß dies "eine außerordentliche Gefährdung eines dort befindlichen Menschen bedeutete" (UA 32/33), liegen die Grenzen der beiden Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit eng beieinander, so daß strenge Anforderungen an die Feststellungen des inneren Tatbestandes zu stellen sind (vgl.BGH NJW 1999, 2533 , 2534;

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38 , jeweils m.w.N.). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st.Rspr.; BGH NJW 1999, 2533 , 2534;

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 30 , 31 ). Dabei sind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (

§ 15

Vorsatz, bedingter 1 ) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische Beeinträchtigung zu beachten (vgl.

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, denn das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen nur ausgeführt, das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, "nämlich sein Weinen, die Bitte an die Zeugin A. , ihn zu erschießen bzw. den Zeugen B. , ihm seine Dienstwaffe zu geben, weil er ohne die Freundin nicht mehr leben wollte," zeuge zwar von Reue, bedeute aber nicht, daß der Angeklagte ernsthaft auf den Nichteintritt des Erfolges vertraut habe (UA 33). Insoweit liegt schon eine einseitige Wertung zum Nachteil des Angeklagten nahe. Jedenfalls hätte es aber auch der Erörterung aller weiteren Umstände bedurft, die es in der Gesamtschau nahelegen können, daß der Angeklagte trotz der objektiven Gefährlichkeit seines Handelns darauf vertraute, der Pfeil werde Bianca B. nicht treffen: Hierfür spricht vor allem, daß dem Angeklagten, der sich mit Bianca B. Gedanken über eine gemeinsame Zukunft gemacht hatte (UA 16), der eingetretene Erfolg "unerwünscht" war (UA 22, 33). Zwar ordnete der Angeklagte, wie das Landgericht meint, "sein Handeln dem einzigen jetzt noch von ihm verfolgten Zweck unter, aus Imponiergabe seine anwesenden Freunde damit zu beeindrucken, daß er tatsächlich auch mit der Waffe in der Wohnung schoß, obwohl er die besondere Gefährlichkeit seines Handelns klar erkannt hatte" (UA 33). Dennoch liegt es nahe, daß der Angeklagte darauf vertraute, daß seine Freundin nicht getroffen werde, denn ein Fehlschuß, der sie traf, war nicht geeignet, seinen Freunden seine Vertrautheit im Umgang mit der Armbrust und seine Treffsicherheit zu demonstrieren und ihnen zu "imponieren." Bedenken begegnet schließlich die Annahme des sachverständig beratenen Landgerichts, trotz der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (BAK:1,64 ä) lägen "Umstände, die zu einer Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit geführt hätten, nicht vor" (UA 33/34). Sie läßt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß es zu Gunsten des Angeklagten mit Rücksicht auf seine Alkoholisierung und die möglicherweise noch vorhandene geburtsbedingte cerebrale Störung, die die Wirkung des Alkohols verstärkt haben kann, von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB ausgegangen ist (UA 37). Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob der Angeklagte sich infolge seiner psychischen Beeinträchtigung trotz Kenntnis aller Umstände, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machten, der besonderen Gefahrenlage nicht in vollem Umfang bewußt war (vgl.

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38 ), sondern seine Treffsicherheit überschätzt und deshalb auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat. Der neue Tatrichter wird auch die nach dem äußeren Tatbild nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit erneut zu prüfen haben, daß der Angeklagte zwar auf das Tatopfer gezielt, beim Betätigen des Abzugshebels aber (fahrlässig) darauf vertraut hat, die Sicherung sei wieder eingelegt. Permalink: https://openjur.de/u/61240.html ( https://oj.is/61240 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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