R 389/92 ). So verhält es sich hier jedoch nicht: Nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Intimpartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, beruht deshalb zwangsläufig schon auf niedrigen Beweggründen. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Enttäuschung und "ungerechter" Behandlung sein, die einer Wertung als "niedrig" entgegenstehen (
2 niedrige Beweggründe 18 , 32 m.w.N.). Davon geht die Rechtsprechung auch dann aus, wenn der Täter den Grund für die Trennung selbst herbeigeführt hat (BGH StV 2000, 20 f). Um so mehr gilt dies, wenn - wie hier die Trennung von dem Partner ausgegangen ist, die der Täter - wie das Landgericht in bezug auf den Angeklagten ausdrücklich feststellt - nicht "verkraftet" (UA 4). Zwar kommt auch in solch einem Fall die Bewertung der Beweggründe als "niedrig" in Betracht, wenn der Täter den Partner oder den "Nebenbuhler" aus krasser, übersteigerter Eifersucht tötet, weil er sie einander nicht gönnt (vgl. BGHSt 22, 12 , 13; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 5 a m.w.N.). Davon kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte nach der Trennung von Katja P. eine neue Beziehung eingegangen war. Bei der Bewertung des den Angeklagten beherrschenden Motivbündels (vgl. BGH NJW 1981, 1382 ;
2 niedrige Beweggründe 20 ) kam deshalb dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Angeklagte sich von dem Tatopfer "verraten" (UA 4) fühlte. Dieses Gefühl der Kränkung erhielt sein besonderes Gewicht zudem dadurch, daß es sein Freund gewesen war, der ihn in dieser Weise "hintergangen" hatte (UA 10). Wenn der Angeklagte hiernach "sauer" auf Patrick E. war, weil dieser seine Beziehung zu Katja P. "auseinandergebracht hatte" (UA 9), so fehlt es ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung eines anderen innewohnt, nicht an jeglichem menschlichen Verständnis für die den Angeklagten zur Tat bestimmenden Motive, wie dies deren Qualifikation als "niedrig" im Sinne des Mordtatbestandes voraussetzen würde. Hinzukommt, daß das Landgericht im Zusammenhang mit den für die Beurteilung bedeutsamen persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer (vgl. Eser NStZ 1983, 433, 435 m.N.) hier auch die im Vorfeld der Tat gegenseitig ausgesprochenen Morddrohungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt lassen durfte. Daß der Angeklagte dem Tatopfer "das Lebensrecht abgesprochen" hat, ist Gegenstand jeden vorsätzlichen Tötungsdelikts und rechtfertigt deshalb die Einstufung der Beweggründe als "niedrig" für sich nicht. Nichts anderes ergibt sich hier daraus, daß der Angeklagte nach dem ersten Schuß Patrick E. noch verfolgte und ihm einen weiteren tödlichen Schuß versetzte; denn dies belegt hier lediglich seinen -wie das Landgericht zutreffend annimmt -"unbedingten Tötungswillen" (UA 10). 3. Der Senat schließt aus, daß sich auf Grund neuer Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, die ein Handeln aus "niedrigen Beweggründen" ergeben könnten. Anhaltspunkte für weitere mordqualifizierende Merkmale bestehen nicht; solche werden auch in der zugelassenen Anklage nicht angenommen. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin, daß der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die Schuldspruchänderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Dagegen sind die der Festsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Feststellungen - namentlich diejenigen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten, die das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat - von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die dazu nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Permalink: http://openjur.de/u/61260.html Kommentare
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