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Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - Az. 2 ZB 12.668

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124 , 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Beantwortung der Frage 1 des Vorbescheidsantrags vom

  1. Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  2. Januar 2012 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  3. Die Klägerin rügt, dass der streitgegenständliche Vorbescheid nicht hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG sei. Diese Unbestimmtheit betreffe ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – juris; Schwarzer/König, BayBO,
  4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 3; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: Oktober 2012, Art. 71 Rn. 32; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2012, Art. 71 Rn. 34; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand: Mai 2011, Art. 75 Rn. 34). Dieser ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Vorbescheidsantrag vom
  5. Juni 2010 wurde die Frage 1 wie folgt formuliert: „Ist eine Wohnnutzung für das Grundstück Fl.Nr. 2169 planungsrechtlich zulässig?“ Gemäß § 5 BauVorlV sind bei einem Bauvorbescheid diejenigen Bauvorlagen einzureichen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. Bei der Auslegung eines Vorbescheidsantrags gilt, dass neben dem bloßen Antrag auch die eingereichten Bauvorlagen in die Auslegung mit einzubeziehen sind (vgl. Decker a.a.O. Art. 71 Rn. 36). Der Frage 1, wie dem gesamten Fragenkatalog, liegen gemäß Ziffer 15 des Antrags vom
  6. Juni 2010 ein amtlicher Lageplan und vier Bauzeichnungen zugrunde (3 x Architekt und 1 x Landschaftsarchitekt). Die drei Pläne des Architekten bezeichnen die Art des Vorhabens mit „Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage“. In Plan 1 sind sowohl die Grundfläche des Vorhabens als auch dessen Abstände zu den Grundstücksgrenzen vermaßt. Die einzelnen Geschosse im Grundriss mit Wohnungseinteilungen in den einzelnen Geschossen sowie die Laubengänge und die Dachterrassen sind im Plan 2 dargestellt. Plan 3 zeigt die Ansicht von der Bergsonn- straße und die Höhenentwicklung anhand von zwei Schnitten. In Verbindung mit den vorgelegten Plänen ist die Frage 1 des Vorbescheidsantrags hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut der von der Beigeladenen gestellten weiteren Fragen kann nicht geschlossen werden, dass die der Bauvoranfrage beigefügten Pläne lediglich zur Erläuterung der Frage 2 gedacht waren. Zwar ist richtig, dass lediglich Frage 2 auf die bauliche Anlage in der dargestellten Form Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht gefolgt werden, dass die vorgelegten Pläne sich nicht auch auf die Frage Nr. 1 beziehen würden. Aus den Gesamtumständen und der erkennbaren Zielsetzung des einheitlichen Antrags ergibt sich, dass auch der Frage 1 die eingereichten Pläne zugrunde liegen sollten. Denn in Ziffer 15 des Vorbescheidsantrags wird nicht nach den einzelnen Fragen differenziert, sondern die Anlagen sollen das Bauvorhaben für alle gestellten Fragen beschreiben. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass – wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe und die Beigeladene die Frage 1 losgelöst von den eingereichten Planunterlagen beantwortet hätte haben wollen – sie dies durch einen deutlichen Hinweis hätte zum Ausdruck bringen müssen. Auch die Beklagte hat die Frage 1 richtigerweise vorhabensbezogen verstanden und bearbeitet. Nach Ziffer 1 des Änderungsbescheids vom
  7. Januar 2012 kann „das Bauvorhaben“ unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots keine WA-Werte für sich beanspruchen. Die Legalisierungswirkung des Bauvorbescheids bezieht sich demnach ausschließlich auf die Wohnnutzung in dem durch die Pläne dargestellten Umfang. Der Vorbescheidsantrag und der Vorbescheid sind hinreichend bestimmt.
  8. Die Klägerin trägt vor, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wohnnutzung auf einem bestimmten Grundstück nach § 34 BauGB zulässig sei oder nicht, die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausgeklammert werden könne. Die Beklagte habe das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft. Dem Änderungsbescheid der Beklagten vom
  9. Januar 2012 zufolge ist bei der Überprüfung der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen, dass die abgefragte Nutzung „Wohnen“ an der Schnittstelle zu einem bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb liegt. Im Hinblick auf die Lage in unmittelbarer Nähe zu der großflächigen Einzelhandelsnutzung und den weiteren gewerblichen Nutzungen könne das Bauvorhaben unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots keine WA-Werte für sich beanspruchen. Die Beigeladene und die in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen müssten aufgrund der speziellen Gemengelage höhere Lärmrichtwerte hinnehmen, als sie in der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind. Es habe ein gewisser Randlagenzuschlag zu erfolgen. Die konkrete Festlegung der entsprechenden Lärmschutzwerte bleibe ausdrücklich dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es ist nicht allein Sache der emittierenden Betriebe oder Anlagen, auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und immissionsschutzrechtliche Auflagen hinzunehmen. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu Pflichten desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Wie diese Pflichten ausgestaltet sind, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 25.11.1985 – 4 B 202/85 - DÖV 1986, 574). Ist ein Gebiet durch Immissionen bereits erheblich vorbelastet, trifft den Bauwilligen jedenfalls die Obliegenheit, durch Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6098 - BayVBl 2000, 632 ). Bei vorhandenen, erheblichen Immissionsvorbelastungen kann ein Vorbescheidsantrag nicht positiv bescheidungsfähig sein, wenn mangels ausreichender Planunterlagen nicht beurteilt werden kann, wie baulicherseits darauf Rücksicht genommen werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2010 – 15 ZB 08.1428 – BayVBl 2011, 271 ). Im vorliegenden Fall war der Vorbescheidsantrag bescheidungsfähig und die Beklagte hat das Rücksichtnahmegebot ausreichend geprüft. An die Bestimmtheit der Bauvoranfrage dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Decker a.a.O., Art. 71 Rn. 36). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass von der gewerblichen Betätigung der Klägerin Immissionen ausgehen könnten, die in der vorherrschenden Gemengelagesituation eine Wohnnutzung auf dem Vorhabensgrundstück von vornherein unzulässig machen würde. Dafür bestehen vorliegend – anders als in der oben genannten Entscheidung des
  10. Senats, in der das Wohnbauvorhaben Straßen- und Schienenlärm sowie Gewerbelärm ausgesetzt war - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, nicht substantiiert angegriffen. Lösungen für den Immissionskonflikt können hier durch Nebenbestimmungen gefunden werden. Die Beklagte konnte damit in den Vorbescheid einen entsprechenden Vorbehalt für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren aufnehmen.
  11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378 ); ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/612600.html Kommentare

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