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LG Memmingen, Beschluss vom 28. Januar 2013 - Az. 43 T 106/13

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Insolvenzgericht - vom 08.01.2013 (Az.: 1 IK 269/12) wird kostenfällig als unbegründet z u r ü c k g e w i e s e n . II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Schuldner stellte unter dem 22.10.2012 (Bl. 1/23 d. A.) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO. Mit Verfügung des Amtsgerichts Memmingen vom 20.11.2012 (Bl. 38 d. A.) wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er die Opfer seiner Straftaten (Brandstiftung, Körperverletzung) im Gläubigerverzeichnis nicht als Gläubiger angegeben hat und ein unvollständiges Gläubigerverzeichnis zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, was eine Stundung der Verfahrenskosten nicht ermögliche. Auf das Schreiben des Schuldners vom 25.11.2012 (Bl. 39 d. A.), dass derzeit keine Ansprüche aus den Straftaten geltend gemacht werden, wurde der Schuldner mit Verfügung des Amtsgerichts Memmingen vom 29.11.2012 erneut darauf hingewiesen, dass er auch für diesen Fall die Opfer seiner Straftaten als Gläubiger anzugeben habe. Der Schuldner äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 28.12.2012 (Bl. 42 d. A.). Das Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - hat daraufhin mit Beschluss vom 08.01.2001 (Bl. 43/44 d. A.) den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Gegen diesen, dem Schuldner am 12.01.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 14.01.2013, bei Gericht eingegangen am 18.01.2013, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 46/48 d. A.). Das Amtsgericht Memmingen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.01.2013 (Bl. 49 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Ausführungen des Amtsgerichts Memmingen im angefochtenen Beschluss vom 08.01.2013 in Verbindung mit den Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.01.2013 verwiesen. Das Landgericht schließt sich den dortigen Ausführungen vollinhaltlich an. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen: Nach gefestigter Rechtsprechung ist nach § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht nur in den Fällen des § 290 Abs.1 Nr.1 und 3 InsO zu versagen, sondern auch wegen der anderen in § 290 Abs.1 InsO aufgeführten Versagungsgründe. Liegt ein Verstoß des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor oder reicht er ein unrichtiges Gläubigerverzeichnis (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) ein und sind diese Tatsachen leicht feststellbar und offensichtlich, ist die beantragte Stundung zu versagen (vgl. Braun-Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, § 4 a, Rn. 19). Der Schuldner hat vorliegend die Opfer seiner Straftaten trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts und damit vorsätzlich nicht als Gläubiger in dem vorgelegten Gläubigerverzeichnis aufgeführt. Damit liegt unzweifelhaft der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor. Gemäß § 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Im Hinblick auf § 30 Abs. 2 InsO, wonach auch den Gläubigern des Schuldners der Eröffnungsbeschluss zuzustellen ist, hat der Schuldner umfassende Auskünfte über seiner Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere in dem Verzeichnis sämtliche Gläubiger aufzuführen. Das Beschwerdegericht teilt insoweit ausdrücklich die Auffassung des Insolvenzgerichts, dass auch die Gläubiger anzugeben sind, die ihre Forderungen noch nicht konkret beim Schuldner eingefordert haben. Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der vom Schuldner unstreitig begangenen Straftaten, die strafrechtlich rechtskräftig festgestellt worden sind, den Geschädigten hieraus zivilrechtliche Ansprüche zustehen. Den Opfern der Straftaten muss im Hinblick auf die beantragte Restschuldbefreiung die Möglichkeit gegeben werden, hieraus entsprechende rechtliche Konsequenzen (§§ 290 , 302 Nr. 1 InsO) zu ziehen. Zweck der umfassenden Auskunftspflicht des Gläubigers ist es, das Gericht bei der Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu entlasten. Vom Schuldner wird insoweit auch nichts unzumutbares verlangt, da er auch ohne dass von Seiten der Gläubiger bereits konkrete Forderungen angemeldet worden sind, anhand des Strafurteils bzw. der Anklageschrift die Gläubiger ermitteln kann und zur ungefähren Höhe der Ansprüche Stellung nehmen kann. Vorliegend bestreitet der Schuldner ja nicht einmal das Bestehen entsprechender Forderungen der Opfer seiner Straftaten. Im übrigen ergibt sich auch aus dem vom Schuldner zitierten Beschluss des BGH vom 02.07.2009 (Az.: IX ZB 63/08 ) nichts anderes. Insoweit führt der BGH lediglich aus, dass auch Gläubiger mit vom Schuldner bestrittenen Forderungen aufgeführt werden müssen, wobei gegen den Schuldner alle Forderungen gerichtet sind, die von Gläubigern geltend gemacht werden, auch wenn sie vom Schuldner bestritten sind. Der BGH trifft in diesem Beschluss keine Aussage darüber, dass hiervon Forderungen nicht umfasst sind, die von den Gläubigern - aus welchen Gründen auch immer - erst in der Zukunft geltend gemacht werden, die aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt dem Grunde nach bestehen. Eine Ausnahme dieser Forderungen von der Auskunftspflicht des Schuldners wäre auch nicht sachgerecht im Hinblick auf die anderenfalls wirksam werdende Restschuldbefreiung. Dass sich die Gläubiger hiervon auch auf andere Weise Kenntnis verschaffen können, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach alle dem ist dem Schuldner zutreffend die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 4 InsO, 574 ZPO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/612637.html Kommentare

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