1. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG ermächtigt die Behörde zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung über den Erlass des Kostenanspruchs. Die Erlassvoraussetzung der Unbilligkeit der Einziehung ragt dabei
§ 102Abs. 2 Vw
GO bei der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Antrag des Klägers auf Gewährung des Erlasses der im Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzten Auslagen von 100,- Euro nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen, den der Verwaltungsgerichtshof nach § 125 Abs.
§ 88Vw
GO als Antrag versteht, die Beklagte zu verpflichten, die im Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzte Gebühr von 100,- Euro einschließlich der diesbezüglichen Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erlassen, hilfsweise den Antrag umfasst, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 7. Mai 2009 auf Erlass dieser Gebühr einschließlich der diesbezüglichen Mahngebühren und Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu entscheiden. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die genannte Gebühr nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen zu erlassen, ist die Klage jedoch unbegründet und die Berufung deshalb zurückzuweisen. Zwar ist die Ablehnung des Erlassantrags des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, wie es nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für den Ausspruch einer Verpflichtung der Beklagten, den beantragten Erlass zu gewähren, erforderlich wäre (I.). Jedoch ist die Sache hinsichtlich des Antrags, die Beklagte nicht nur zur erneuten Entscheidung über den Erlassantrag, sondern darüber hinausgehend zu dem beantragten Erlass selbst zu verpflichten, nicht im Sinne dieser Regelung spruchreif, so dass nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung ausgesprochen werden kann, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu bescheiden (II.). I. Die Ablehnung des auf den Erlass der im Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzten Kosten einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge gerichteten Antrags des Klägers vom 7. Mai 2009 durch das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass der im Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzten Gebühr von 100,- Euro sowie der diesbezüglichen Mahngebühren und Säumniszuschläge zu (1.). Die Ablehnung des Erlassantrags durch die Beklagte ist jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass der in Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 3. November 2008 festgesetzten Gebühr für die in diesem Bescheid enthaltenen Amtshandlungen in Höhe von 100,- Euro und der von der Beklagten in ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 16. April 2009 in Ansatz gebrachten Gebühren für die Mahnungen vom 19. Januar 2009 und 26. Februar 2009 in Höhe von 5,- Euro ist Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG. Für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erlass der in dieser Ankündigung des Weiteren in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge in Höhe von 5,- Euro ist Rechtsgrundlage ebenfalls Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG, der nach Art. 18 Abs. 3 KG für Säumniszuschläge sinngemäß gilt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den der Erhebung der Gebühren und Säumniszuschläge zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Anordnungen der Beklagten im Bescheid vom 3. November 2008 um Amtshandlungen im Auftrag des Staates oder im eigenen Wirkungskreis der Beklagten handelt. Denn die genannten Regelungen finden sowohl bei Amtshandlungen im Auftrag des Staates und damit im übertragenen Wirkungskreis der Beklagten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG als auch bei Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis nach Art. 20 Abs. 3 KG jeweils entsprechende Anwendung. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG kann die Beklagte den Kostenanspruch oder in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KG die Säumniszuschläge erlassen, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG entspricht dabei seinem Wortlaut nach der Regelung des § 227 AO, nach der die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ebenfalls dann erlassen können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Da das Kostengesetz die Regelung der Abgabenordnung damit übernommen hat, kann Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG auch in Anlehnung an § 227 AO ausgelegt werden (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: 1.10.2012, Anm. 2 a zu Art. 16 KG; VG München, U.v. 17.7.2008 – M 16 K 08.314 – juris Rn. 21). Dementsprechend handelt es sich bei Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG wie bei § 227 AO nicht um eine Regelung, die an den unbestimmten, aber gerichtlich voll nachprüfbaren Rechtsbegriff „unbillig“ im Falle seiner Bejahung die nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung knüpft, ob von der Einziehung des betreffenden Kostenbetrags abgesehen wird. Vielmehr ermächtigt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG die Behörde zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung, bei der der Begriff „unbillig“ in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. GemS-OGB, B.v. 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70 – juris Rn. 26 ff. zu der in der entscheidenden Passage [„können … erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre“] mit § 227 AO übereinstimmenden Vorgängerregelung des § 131 AO; BayVGH, U.v. 26.4.2006 – 4 B 04.64 – juris Rn. 24). Danach lösen aber allein die Kostenansprüche der Beklagten auf Entrichtung der im Bescheid vom 3. November 2008 bestandskräftig festgesetzten Gebühr von 100,- Euro und der Mahngebühren, die für die Mahnungen vom 19. Januar 2009 und 26. Februar 2009 als Amtshandlungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 11 Satz 1 Alt. 1 KG sowie Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses oder nach Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 11 Satz 1 Alt. 1 KG sowie § 2 der Kostensatzung der Beklagten vom 18. Januar 2008 in Verbindung mit dem Kommunalen Kostenverzeichnis (Tarifgruppe 03 Tarif-Nr. 031) entstanden sind, sowie der Anspruch der Beklagten auf Entrichtung der nach Art. 15 und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 20 Abs. 3 KG angefallenen Säumniszuschläge einen Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Erlassantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG aus. Denn die Unbilligkeit der Einziehung dieser Beträge nach Lage des einzelnen Falles ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, ohne deren Vorliegen die Beklagte zu einem Erlass nach pflichtgemäßem Ermessen nicht ermächtigt ist, sondern Bestandteil der auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG zu treffenden einheitlichen Ermessensentscheidung. 2. Den danach bestehenden Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Erlassantrag vom 7. Mai 2009 hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2009 jedoch in ermessensfehlerhafter und damit rechtswidriger Weise abgelehnt.
- a)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist dabei im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1990 – 8 C 42.88 – juris Rn. 34; BFH, U.v. 6.2.1985 – I R 206/80 – juris Rn. 17; BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 16.3.1990 – 23 B 89.2322 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 16.6.2011 – 6 ZB 11.248 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 26. Mai 2009. Denn dieses enthält die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 7. Mai 2009 und stellt damit die letzte Behördenentscheidung dar. Zwar ist das Schreiben vom 26. Mai 2009 weder als Bescheid bezeichnet noch begründet oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Es wird darin auch nicht, wie es dem Tenor eines Bescheides entsprechen würde, ausdrücklich der Erlassantrag des Klägers abgelehnt, sondern diesem lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte seinem Antrag nicht entsprechen werde. Gleichwohl ergibt sich bei einer Auslegung des Schreibens vom 26. Mai 2009 in entsprechender Anwendung der §§ 133 , 157 BGB, dass es sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt, den das Schreiben aus der Sicht seines Empfängers unter Berücksichtigung der diesem bekannten Umstände hat (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2011 – 3 B 87.10 – juris Rn. 3), dabei um die Ablehnung des Erlassantrags des Klägers vom 7. Mai 2009 handelt. Denn es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Schreiben eine andere Bedeutung beimessen wollte. Insbesondere liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben lediglich nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit geben wollte, sich zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrags zu äußern. Denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die Gründe, aus denen sie den Erlassantrag ablehnen wollte, dargelegt und dem Kläger eine Äußerungsfrist gesetzt hätte, innerhalb der er hätte Stellung nehmen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dementsprechend hat der Kläger das Schreiben vom 26. Mai 2009 auch als Ablehnung seines Antrags verstanden und dagegen Klage erhoben, statt sich erneut gegenüber der Beklagten zu äußern. Dass dieses Verständnis schließlich auch dem Willen der Beklagten entsprach, zeigt sich darin, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 8. Juli 2009 ausführt, sie habe im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entschieden, dass dem Erlassantrag nicht stattgegeben werde, und damit selbst davon ausgeht, dass das Schreiben vom 26. Mai 2009 dem Kläger diese Entscheidung bekannt gegeben hat.
- b)Die Ablehnung des Erlassantrags war auch zum danach maßgeblichen Zeitpunkt dieses Schreibens rechtswidrig. Denn die Beklagte hat bezogen auf diesen Zeitpunkt das ihr durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG und Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, sondern die Grenzen dieses Ermessens überschritten und es nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Ermessensausfall vor. Weder das Schreiben vom 26. Mai 2009 (
- aa)noch die vorgelegten Behördenakten (
- bb)lassen erkennen, dass die Beklagte sich der Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung bewusst gewesen wäre und entsprechende Ermessenserwägungen angestellt hätte. Die Ablehnung des Erlassantrags ist darüber hinaus auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte den Ermessensausfall im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Nachholung von Ermessenserwägungen geheilt hätte (
- cc)oder das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass sich nur eine Ablehnung des Erlassantrags als ermessensgerecht dargestellt hätte (dd).
- aa)Das Schreiben vom 26. Mai 2009 beschränkt sich darauf, dem Kläger in eineinhalb Zeilen zu seinem Erlassantrag mitzuteilen, dass die Beklagte diesem Antrag nicht entsprechen werde. Es enthält keine Begründung, aus der sich ersehen ließe, dass die Beklagte erkannt hatte, dass sie über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden musste, oder dass sie irgendwelche Ermessenserwägungen vorgenommen hätte.
- bb)Aus den Behördenakten ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass die Beklagte von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ausgegangen wäre und dementsprechend ihr Ermessen ausgeübt hätte. Neben dem Erlassantrag des Klägers und dem Ablehnungsschreiben der Beklagten findet sich dort lediglich ein mit grünem Stift auf dem Original des Antragsschreibens vom 7. Mai 2009 angebrachter handschriftlicher Vermerk mit dem Wort „Nein“. Weitere Vermerke, die diese Entscheidung erläuterten und damit erkennen ließen, dass die Beklagte die Entscheidung über den Erlassantrag als Ermessensentscheidung wahrgenommen hätte, oder die dokumentierten, dass und welche Ermessenserwägungen der Ablehnung des Antrags zugrunde gelegen hätten, sind in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Behördenakten, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Es ist deshalb insbesondere nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich im Hinblick auf die zu treffende Ermessensentscheidung mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die finanzielle Situation des Klägers, die nach dem seinem Erlassantrag beigefügten Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2009 zum Erlass von Gerichtskosten geführt hatte, auch die Einziehung der von der Beklagten beanspruchten Gebühren, Mahngebühren und Säumniszuschläge unbillig machte.
- cc)Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Erlassantrags des Klägers ist auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO dadurch geheilt worden, dass die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilt hat, dass sie im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung, erneut über den Erlassantrag des Klägers zu entscheiden, den Erlassantrag wiederum ablehnen werde, und die Gründe dafür benannt hat. Denn nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde Ermessenserwägungen zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Regelung gestattet es aber bereits nach ihrem Wortlaut der Verwaltungsbehörde nur, die im Rahmen ihrer Entscheidung angestellten Ermessenserwägungen zu ergänzen, nicht jedoch, im gerichtlichen Verfahren erstmals solche Erwägungen anzustellen und damit eine unterbliebene Ermessensentscheidung insgesamt nachzuholen (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2006 – 1 C 20.05 – juris Rn. 22 m.w.N.).
- dd)Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass sich nur die Ablehnung des Erlassantrags als ermessensgerecht dargestellt hätte, weil im konkreten Fall nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts hätten gewählt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 86.83 – BVerwGE 78, 40 /46). Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null könnte nur dann Berücksichtigung finden, wenn das Fehlen einer Entscheidungsalternative bei Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich wäre (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 24. Ergänzungslieferung 2012, § 113 Rn. 71 und § 114 Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 20.3.1973 – I WB 217.72 – BVerwGE 46, 89 /94; a.A. möglicherweise BVerwG, U.v. 15.7.1986 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 /46). Denn der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 125 Abs.
§ 86Abs. 1 Satz 1 Vw
GO, den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln, nicht gehalten, auch hinsichtlich der Frage einer Ermessensreduktion auf Null durch eigene Ermittlungen Spruchreife herbeizuführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2011, § 113 Rn. 207; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
- Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 27). Dies gilt in den Fällen eines Erlasses nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG, in denen sich eine Ermessensreduktion gerade aus der Billigkeit oder Unbilligkeit der Einziehung der Beträge ergeben kann, um deren Erlass es geht, jedenfalls dann, wenn die Behörde wie hier weder ihr Ermessen ausgeübt noch die dafür maßgeblichen Tatsachengrundlagen ermittelt hat. Denn wenn im Rahmen der nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG zu treffenden einheitlichen Ermessensentscheidung die Billigkeit oder Unbilligkeit der Einziehung nicht nur die Grenzen, sondern auch den Inhalt des Ermessens bestimmt, gehört es zum Kern der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung, die für die Bewertung der Einziehung als billig oder unbillig maßgeblichen Gesichtspunkte zu ermitteln und in die Ermessenserwägungen einzustellen. Würden die Gerichte in einem solchen Fall, in dem die Behörde wie die Beklagte zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hatte, eigene Ermittlungen zur Klärung der Billigkeit oder Unbilligkeit der Einziehung anstellen, so würden sie entgegen § 114 Satz 1 VwGO nicht lediglich überprüfen, ob die Behörde die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Sie würden vielmehr auch ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Dies wäre aber mit § 114 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren. Gerade für solche Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung durch eigene Ermittlungen die behördliche Ermessensausübung ersetzen und damit überspielen würde, sieht § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO systematisch stimmig aber den Erlass eines Bescheidungsurteils vor (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand:
- Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 27; ähnlich für § 227 AO und das finanzgerichtliche Verfahren v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Februar 2011, § 227 AO Rn. 119 und 392). Danach kann hier aber nicht von einer Ermessensreduktion auf Null dahingehend ausgegangen werden, dass nur die Ablehnung des Erlassantrags des Klägers ermessensgerecht und damit rechtmäßig wäre. Denn das Fehlen einer anderen Entscheidungsalternative ist bei Abschluss des Berufungsverfahrens nicht offensichtlich. aaa) Von einer offensichtlichen Ermessensreduktion auf Null kann zunächst nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Einziehung der mit Bescheid vom
- November 2008 festgesetzten Gebühr von 100,- Euro und der diesbezüglichen Mahngebühren und Säumniszuschläge zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung des Erlassantrags offensichtlich nicht unbillig gewesen wäre.
(1)Ein Erlass wegen Unbilligkeit der Einziehung kommt hier hinsichtlich der Bescheids- und Mahngebühren nicht aus Gründen sachlicher, sondern allein aus Gründen persönlicher Unbilligkeit in Betracht. Er setzt voraus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Mai 2009 erlassbedürftig und erlasswürdig war (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 13). Erlassbedürftig war der Kläger, wenn die Einziehung der festgesetzten Gebühr die Fortführung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz gefährdet hätte, also wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend gewirkt hätte. Gefährdet wäre die wirtschaftliche Existenz dabei dann gewesen, wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr hätte bestritten werden können (BVerwG, U.v. 23.8.1990 – 8 C 42.88 – juris Rn. 31; BFH, U.v. 29.4.1981 – IV R 23/78 – juris Rn. 18; BFH, U.v. 26.2.1987 – IV R 298/84 – juris Rn. 21; BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – juris Rn. 24). Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören dabei die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, den notwendigen Hausrat und die sonstigen erforderlichen Gegenstände des täglichen Lebens (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1990 – 8 C 42.88 – juris Rn. 31; BFH, U.v. 29.4.1981 – IV R 23/78 – juris Rn. 20; BFH, U.v. 26.2.1987 – IV R 298/84 – juris Rn. 23) und Unterhaltsleistungen für die mit dem Gebührenschuldner in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit diese von ihm unterhalten werden müssen. Insbesondere umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den Unterhalt von erwachsenen Kindern, die wegen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten (BFH, U.v. 29.4.1981 – IV R 23/78 – juris Rn. 20; BFH, U.v. 26.2.1987 – IV R 298/84 – juris Rn. 23). Bei der Beurteilung der Existenzgefährdung ist neben den Einkommensverhältnissen auch die Vermögenssituation des Schuldners zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Schuldner gehalten, die verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Dies gilt allerdings nicht, wenn dies seinen Ruin bedeuten würde. Nicht mehr erwerbsfähigen Schuldnern ist wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (vgl. BFH, U.v. 26.2.1987 – IV R 298/84 – juris Rn. 24). Persönliche Unbilligkeit setzt dabei allerdings voraus, dass sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Denn lebt der Gebührenschuldner unabhängig von der Einziehung der Gebühren in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung des Gebührenanspruchs ausschließen, weil Einkünfte und Vermögen gering sind und dem Pfändungsschutz unterfallen, würde ein Erlass hieran nichts ändern und wäre daher nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Gebührenschuldner verbunden (vgl. BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – Rn. 25 f.; BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – juris Rn. 24). Nicht erlasswürdig ist ein Kostenschuldner im Regelfall, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Eine die Erlasswürdigkeit ausschließende Pflichtverletzung liegt etwa dann vor, wenn der Gebührenschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in einer den Gebührengläubiger benachteiligenden Weise verwendet hat (vgl. BFH, B.v. 15.10.1992 – X R 152/92 – juris Rn. 16). Unter denselben Voraussetzungen kommt darüber hinaus nach Art. 18 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG ein Erlass der Säumniszuschläge aus Gründen persönlicher Unbilligkeit in Betracht. Denkbar ist insoweit allerdings auch ein Erlass aus Gründen sachlicher Unbilligkeit. Dieser setzt voraus, dass die Einziehung der Säumniszuschläge im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck ihrer gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH, U.v. 6.2.1985 – I R 206/80 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 26.4.2006 – 4 B 04.64 –juris Rn. 25). Härten, die der Gesetzgeber erkannt und in Kauf genommen hat, rechtfertigen deshalb einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht (vgl. BFH, U. v. 6.2.1985 – I R 206/80 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 23.8.1990 – 8 C 42.88 – juris Rn. 26). Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist danach geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil die Erhebung trotz des Vorliegens der gesetzlichen Erhebungsvoraussetzungen den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 26.4.2006 – 4 B 04.64 –juris Rn. 25). Zweck der Säumniszuschläge ist es dabei einerseits, als Druckmittel eigener Art, den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten. Andererseits sollen sie aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit eines fälligen Betrages darstellen und die Verwaltungsaufwendungen abgelten, die bei der verwaltenden Körperschaft dadurch entstehen, dass der fällige Betrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet wird (vgl. BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris Rn. 19). Sachlich unbillig ist die Einziehung von Säumniszuschlägen also dann, wenn die Ausübung von Druck zur Zahlung des geschuldeten Betrages ihren Sinn verliert (vgl. BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris Rn. 21). Im Hinblick auf den weiteren zu berücksichtigenden Zweck der Säumniszuschläge, als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und der Abgeltung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu dienen, kommt in diesem Fall allerdings regelmäßig nur ein Erlass in Höhe der Hälfte der Säumniszuschläge in Betracht (vgl. BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris Rn. 21). Ein weitergehender Erlass in voller Höhe der Säumniszuschläge ist aus Gründen sachlicher Unbilligkeit aber dann denkbar, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung deren Erlass gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BFH, U. v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris Rn. 24), hier also, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 3. November 2008 die Gebühr in Höhe von 100,- Euro zu erlassen gewesen wäre.
(2)Nach diesen Maßstäben erweist sich die Einziehung der Beträge, deren Erlass der Kläger begehrt, aber nicht offensichtlich als nicht unbillig. (
- a)Ob der Kläger dadurch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schreibens vom 26. Mai 2009 in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen wäre, kann anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar ist die Höhe der Rente des Klägers bekannt. Es ist aber unklar, ob dieser Betrag angesichts möglicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem Enkel zur Deckung seines Lebensunterhalts ausreichte. Ebenso wenig ist geklärt, ob der Kläger über Vermögen verfügte, das er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Begleichung der geschuldeten Gebühren und Säumniszuschläge hätte einsetzen können. Zwar war sein dingliches Wohnrecht bei der Entscheidung über den Erlassantrag nur zu berücksichtigen, soweit es dem Kläger Mietzahlungen ersparte, nicht jedoch auch als zur Begleichung der geschuldeten Gebühren und Säumniszuschläge einzusetzendes Vermögen. Denn das dingliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar ist, so dass ein Verkauf oder eine Belastung dieses Wohnrechts zur Begleichung der Gebühren und Säumniszuschläge nicht möglich war (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1092 Rn. 5 f., § 1093 Rn. 18). Jedoch ist ohne weitere Klärung nicht ausgeschlossen, dass der VW-Transporter des Klägers hätte verwertet und zur Tilgung der von der Beklagten geforderten Gebühren und Säumniszuschläge hätte eingesetzt werden können. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger über weiteres pfändbares Vermögen verfügte. So waren etwa nach § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die auf vier Wochen erforderlichen Feuerungsmittel der Pfändung nicht unterworfen. Angesichts dieser unklaren wirtschaftlichen Situation des Klägers kann schließlich auch nicht beurteilt werden, ob sich der beantragte Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Klägers konkret hätte auswirken können. Denn es bleibt offen, ob der Kläger unabhängig von der Einziehung der Gebühren in wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die eine Durchsetzung des Gebührenanspruchs ausgeschlossen hätten, weil Einkünfte und Vermögen gering waren und dem Pfändungsschutz unterfielen. (
- b)Offensichtlich nicht unbillig war die Einziehung der Gebühren und Säumniszuschläge schließlich auch nicht schon deshalb, weil der Kläger nicht erlasswürdig gewesen wäre. Dass er hinsichtlich der Begleichung der Beträge, deren Erlass er beantragt hat, vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hätte, insbesondere er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in einer die Beklagte als Gläubigerin benachteiligenden Weise verwendet hätte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlte es nicht deshalb an der Erlasswürdigkeit des Klägers, weil er, wie die Beklagte geltend macht, jede Möglichkeit habe verstreichen lassen, einen Bescheid und damit Kosten zu vermeiden. Dass eine Behörde wie hier die Beklagte einen Bescheid erlassen muss, um die Erfüllung einer zwischen ihr und dem Adressaten streitigen Verpflichtung durchzusetzen, schließt die Erlasswürdigkeit eines Adressaten, für den die Einziehung der im Bescheid festgesetzten Gebühren existenzgefährdend wirken würde, nicht aus. Denn die Verneinung der Erlasswürdigkeit in solchen Fällen hätte eine Beeinträchtigung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts auf wirksamen Rechtsschutz zur Folge. Eine gerichtliche Klärung einer streitigen öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung ist in Fällen, in denen die Behörde zu deren Durchsetzung einen Verwaltungsakt erlassen muss, für den möglichen Verpflichteten regelmäßig nur dadurch zu erreichen, dass er den betreffenden Verwaltungsakt gegen sich ergehen lässt, um dann dagegen mit der Anfechtungsklage oder einem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorzugehen. Die Möglichkeit, Rechtsschutz im Wege einer vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklage zu erlangen, ist ihm hingegen nur dann ausnahmsweise eröffnet, wenn der durch die Anfechtungsklage oder einen Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewährte nachgängige Rechtsschutz nicht ausreicht, weil auch bei seiner Inanspruchnahme notwendigerweise vollendete Tatsachen geschaffen werden oder sonst nicht wiedergutzumachende Schäden auftreten (vgl. Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 67 m.w.N.). Ist aber wirksamer Rechtsschutz nur nach Erlass des zur Durchsetzung der streitigen Verpflichtung notwendigen Verwaltungsaktes zu erlangen, so würde es das Recht auf effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise Verpflichteten, der durch die Entrichtung der etwaigen Bescheidgebühren in seiner Existenz gefährdet wäre, beeinträchtigen, wenn schon der Umstand, dass er durch seine Weigerung, die umstrittene Verpflichtung zu erfüllen, den Erlass des Bescheides veranlasst hat, seine Erlasswürdigkeit ausschließen würde. Denn er müsste dann die streitige Verpflichtung erfüllen, um den Erlass des Bescheides und die Entrichtung der darin festgesetzten existenzgefährdenden Gebühren zu vermeiden, und verlöre damit die ihm erst durch den Erlass des Bescheids eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten. bbb) Eine den beantragten Erlass ausschließende Ermessensreduktion auf Null ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger, wie das Verwaltungsgericht meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG mangels eingehender Begründung der Unbilligkeit der Einziehung nicht hinreichend dargetan habe. Denn die Beklagte durfte den Antrag ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Klägers nicht ohne jegliche weiteren Ermittlungen des Sachverhalts ablehnen. Der Kläger hatte seinem Antrag das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2009 beigefügt, mit dem dieser dem Kläger Gerichtskosten erlassen hatte. Aus der Antragsbegründung ging daher jedenfalls hervor, dass der Kläger den Erlass im Hinblick auf seine finanzielle Situation beantragte, die offensichtlich so beschaffen war, dass sie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum Erlass bei ihm angefallener Gerichtskosten veranlasst hatte. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte aber hinreichend Anlass, den Sachverhalt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG von Amts wegen zu ermitteln, um nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG alle für ihre Entscheidung bedeutsamen, insbesondere auch die für den Kläger günstigen Umstände berücksichtigen zu können. Sie konnte dazu insbesondere nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf die Abgabe weiterer Erklärungen des Klägers hinwirken und ihn nach Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG anhören. Zwar findet die Verpflichtung der Beklagten, den Sachverhalt zu ermitteln, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten des Klägers nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG (vgl. zu den entsprechenden Mitwirkungspflichten nach § 90 AO BFH, U.v. 13.6.1991 – V R 68/87 – juris Rn. 13), nach denen er an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben soll. Dies entband die Beklagte aber nicht davon, den Kläger vor Ablehnung seines Antrags auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2006 – 4 B 04.64 – juris Rn. 32 zu der entsprechenden Hinweispflicht nach der Abgabenordnung). II. Auch wenn damit die Ablehnung des Erlassantrags des Klägers durch die Beklagte rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, ist die Beklagte jedoch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich zu verpflichten, über den Erlassantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu entscheiden. Denn hinsichtlich des weitergehenden Antrags des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die im Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzte Gebühr nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen zu erlassen, ist die Sache nicht spruchreif, wie § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO es für eine antragsgemäße Entscheidung voraussetzen würde. Spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre die Sache nur dann, wenn mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die von der Beklagten zu treffende Sachentscheidung feststünde (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 24. Ergänzungslieferung 2012, § 113 Rn. 66), Danach wäre die Sache hier aber nur dann spruchreif, wenn in Folge einer entsprechenden Ermessensreduktion auf Null die Beklagte dem Kläger die im Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzte Gebühr von 100,- Euro einschließlich der diesbezüglichen Mahngebühren und Säumniszuschläge erlassen müsste. Wie ausgeführt, kann eine Ermessensreduzierung auf Null allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn bei Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich von ihrem Vorliegen auszugehen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Ermessensreduktion auf Null mit der Folge, dass der beantragte Erlass zu gewähren wäre, käme nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der mit Bescheid vom 3. November 2008 festgesetzten Gebühr von 100,- Euro und der diesbezüglichen Mahngebühren und Säumniszuschläge zum Zeitpunkt der Ablehnung des Erlassantrags offenkundig unbillig gewesen wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist nicht nur, wie bereits ausgeführt, nicht zu entnehmen, dass die Einziehung dieser Beträge nicht unbillig und deshalb ein Erlass ausgeschlossen wäre, sondern auch nicht, dass ihre Einziehung unbillig wäre und sie deshalb erlassen werden müssten. Denn ob der Kläger dadurch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags durch das Schreiben vom 26. Mai 2009 in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen wäre, kann anhand dieser Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden, weil unklar bleibt, ob die Rente des Klägers angesichts möglicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem Enkel zur Deckung seines Lebensunterhalts ausreichte, und nicht geklärt ist, ob der Kläger über Vermögen verfügte, das er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Begleichung der geschuldeten Gebühren und Säumniszuschläge hätte einsetzen können. Dementsprechend wird die Beklagte bei ihrer erneuten Entscheidung über den Erlassantrag unter Einbeziehung des Klägers im Rahmen der diesem nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG obliegenden Mitwirkungspflichten prüfen müssen, ob sich die Einziehung der Gebühren und Säumniszuschläge, auf die sich der Erlassantrag bezog, nach den finanziellen Verhältnis des Klägers im Zeitpunkt der Ablehnung des Erlassantrags (vgl. BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – juris Rn. 28) mit Schreiben vom 26. Mai 2009 als unbillig darstellte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO sowie § 167 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/612638.html ( https://oj.is/612638 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 18 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.