Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug inzwischen nur noch um die Frage, ob die arbeitgeberseitige außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22. August 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Der Kläger steht seit dem 1. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Abteilungsleiter Reha-Technik zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.500,00 Euro. Außerdem steht ihm ein Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, zur Verfügung. Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2010, wegen dessen Wortlaut und Inhalt im Einzelnen auf Blatt 5 bis 7 der Akte Bezug genommen wird, lautet auszugsweise: „§ 1 Tätigkeitsgebiet 1. Der Mitarbeiter wird mit Wirkung ab dem 01. April 2010 als leitender Angestellter für den Aufgabenbereich Leitung, Entwicklung und Controlling im Sanitätsfachhandel, Orthopädietechnik, Schuhorthopädietechnik, Rehatechnik sowie der dazugehörenden Kostenstellen, im Einzugsbereich Mecklenburg / Vorpommern beschäftigt.… 5. Direkter Vorgesetzter des Mitarbeiters ist der Geschäftsführer der Gesellschaft. § 2 Prokura Dem Mitarbeiter kann nach einer Einarbeitungszeit von 6 Monaten Prokura in Form der Gesamtprokura erteilt werden. … Erfolgt keine Erteilung der Prokura, durch die Gesellschafterversammlung, entsteht ersatzweise, ohne dass dies einer neuen gesonderten Vereinbarung bedarf, ein reguläres unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es gelten somit die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, ohne Prokura. … § 9 Kündigung 1. Der Dienstvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von 1 Jahre verlängert sich die Kündigungsfrist auf 2 Monate und nach 2 Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende.…“ Von der in § 2 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung einer Prokura an den Kläger ist kein Gebrauch gemacht worden, der Kläger ist weder zur Vertretung der Beklagten noch zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt. Im Frühjahr 2011 hatte es in direktem Kontakt zwischen dem Kläger und dem Alleingesellschafter der Beklagten, dem Vater des Geschäftsführers der Beklagten, Gespräche darüber gegeben, ob man die Geschäftsführerposition dem Kläger übertragen solle. Die Gespräche endeten ohne Einvernehmen. Ebenfalls in der ersten Jahreshälfte 2011 ist der Dienstwagen des Klägers auch von weiteren Mitgliedern der Familie des Klägers benutzt worden. Zwischen den Parteien herrscht Streit, ob der Kläger mit dieser Gestattung Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Unter dem Datum des 13. Juli 2011 erhielt der Kläger eine "personenbedingte Abmahnung", die der Kläger mit seiner am 22. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage angegriffen hat. Hier wird ihm vorgeworfen, er habe sich nicht mit dem nötigen Nachdruck und zusätzlich verspätet darum bemüht von seinem untergebenen Mitarbeiter Herrn K. in Erfahrung zu bringen, ob dessen Arbeitsunfähigkeit auf ein schuldhaftes Verhalten Dritter zurückgeführt werden könne. Der Kläger hatte sich bereits Ende Mai 2011 auf eine in der O.-Zeitung ausgeschriebenen Position des Geschäftsführers der städtischen "A. gGmbH" beworben. Da er zu den aussichtsreichen Kandidaten gehört hatte, wurde der Kläger gebeten, sich bei der Bürgerschaft der Hansestadt vorzustellen. Am 22. August 2011 hat sich der Kläger in der Bürgerschaft vorgestellt, worüber die Presse am Folgetag berichtet hatte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Krankschreibung, die für die Zeit vom 8. August 2011 bis zum 24. August 2011 reichte, arbeitsbefreit. Daraufhin hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger unter dem Datum des 22. August 2011, dem Kläger zugegangen am Folgetag, außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt (Kopie der Kündigung ist als Anlage K 6 zur Akte gereicht worden, hier Blatt 28). Diese Kündigung greift der Kläger mit seiner am 26. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung zu seiner Abmahnungsklage an. Dabei hatte er auch noch Zahlungsansprüche für die Zeit vor Ausspruch der Kündigung geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 entsprochen. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 2. April 2012 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 30. April 2012 ist beim Landesarbeitsgericht per FAX am 2. Mai 2012 eingegangen und nach einem hier am 29. Mai 2012 eingegangenen und bewilligten Fristverlängerungsantrag innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug nur noch die Abweisung des Abmahnungsentfernungsantrages, des Kündigungsschutz- und des Weiterbeschäftigungsantrages begehrt; in dem weiteren Punkt der Zahlung ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Im weiteren Verlauf des Berufungsrechtszuges hat sich der Kläger von dem streitigen Arbeitsverhältnis im März 2012 nach § 12 KSchG losgesagt. Dementsprechend haben die Parteien den Streit um die Berechtigung der Abmahnung und die Weiterbeschäftigung in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch in Streit steht, ob das Arbeitsverhältnis durch die streitige Kündigung oder erst durch die Lossagung des Klägers mit Ablauf des 13. März 2012 beendet wurde. Die Beklagte hält daran fest, dass die Kündigung vom 22. August 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Ihr lägen sowohl personen- als auch verhaltensbedingte und auch betriebsbedingte Gründe zugrunde. Zur Kündigung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne des § 14 Absatz 2 KSchG. Im Einzelnen sei die Kündigung damit begründet, dass das dem Kläger zur persönlichen Privatnutzung zur Verfügung gestellte Fahrzeug von der "gesamten Familie des Klägers ohne Zustimmung der Beklagten auch während der beruflichen Abwesenheit des Klägers" genutzt worden sei. Da der Kläger "fortgesetzt und gravierend" gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe, sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem nicht geschäftsführenden Alleingesellschafter einerseits und dem Kläger andererseits nachhaltig und endgültig zerstört. Die Bewerbung des Klägers um die Position des Geschäftsführers der "A. gGmbH" stelle ein illoyales Verhalten dar, dass die Kündigung ebenfalls begründe. Des Weiteren habe der Kläger sich im Frühjahr des Jahres 2011 ohne Aufforderung bei dem Alleingesellschafter der Beklagten um die Geschäftsführerposition derselben beworben. Zudem sei der Kläger seinen Aufgaben als leitender Angestellter nicht nachgekommen, da er diesen nicht gewachsen sei. Die Zusammenarbeit mit anderen leitenden Mitarbeitern der Beklagten habe sich als "äußerst schwierig" gestaltet. Schließlich trägt die Beklagte vor, die Kündigung des Klägers liege auch in einer unternehmerischen Entscheidung begründet. Hierzu beruft sie sich auf einen von ihr vorgetragenen Beschluss vom 22. August 2011, nach dem die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, den Bereich Sanitätsfachhandel, Orthopädietechnik, Schuhorthopädietechnik und Reha-Technik direkt dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterstellen und die Position eines leitenden Angestellten für diesen Bereich abzuschaffen. Die Beklagte trägt hierzu vor, eine derartige unternehmerische Entscheidung habe nicht der Zustimmung des Alleingesellschafters der Beklagten bedurft, sie habe auch durch den Geschäftsführer der Beklagten allein getroffen werden dürfen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils in Punkt 2 die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Hierzu bestreitet er das Vorliegen von Gründen. Darüber hinaus trägt er vor, er sei kein leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG. Der Kläger bestreitet zudem den Vortrag der Beklagten, er habe seiner Familie die Nutzung des ihm überlassenen Kraftfahrzeuges gestattet. Er habe lediglich in zwei Fällen seiner Tochter das Führen das Fahrzeuges gestattet, wobei er sich einmal von ihr zu einer ambulanten Darmspiegelung habe fahren lassen, ein anderes Mal habe seine Tochter in einem Einkaufszentrum Blumen für ihren bevorstehenden Geburtstag abgeholt. Der Kläger ist der Ansicht, die Wahrnehmung des Vorstellungstermins bei der Bürgerschaft der Hansestadt A-Stadt am 22. August 2011 stelle keinen Kündigungsgrund dar. Hintergrund der Krankschreibung sei der Umstand gewesen, dass der Kläger sich im rechten Arm einen Nerv eingeklemmt habe und diesen Arm nicht habe bewegen können, was sich weder auf den kurzzeitigen Vorstellungstermin in der Bürgerschaft, noch auf die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was einer schnellen Genesung zuwiderlaufe, auswirke. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwerfe, er habe sich im Frühjahr 2011 bei ihrem Alleingesellschafter um die Geschäftsführerposition beworben, und hierbei "Bedingungen" gestellt, sei dies nicht zutreffend und würde im Übrigen keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Darüber hinaus bestreitet der Kläger, "seinen Aufgaben nicht gewachsen" zu sein und dass die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern sich als "äußerst schwierig" gestalte, dieser Vortrag sei unsubstantiiert und nicht einfassungsfähig. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten vorgetragene unternehmerische Entscheidung zum Wegfall seines Arbeitsplatzes sowie den Wegfall eines Beschäftigungsbedarfs. Auch dieser Vortrag der Beklagten sei unkonkret. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht ausdrücklich anschließt, der Kündigungsschutzklage entsprochen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. I. Soweit die Kündigung vom 22. August 2011 als eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, mangelt es an einem wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB. Nach § 626 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden – hier der Beklagten – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Das kann hier nicht festgestellt werden. § 626 Absatz 1 BGB ist nur erfüllt, wenn ein Anlass zur Kündigung vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen, wenn es keine mildere Alternative zu der Kündigung zur Behebung des Problems gibt und wenn im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung kein Überwiegen der für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses streitenden Interessen festgestellt werden kann. Vorliegend mangelt es bereits an einem Grund, der an sich geeignet wäre, die Kündigung zu rechtfertigen. Selbst wenn man einzelne klägerische Verfehlungen als grundsätzlich zur Begründung der Kündigung geeignet ansehen würde, scheitert die Kündigung an dem Umstand, dass es auch andere Lösungen gegeben hätte, die das Problem der Beklagten ohne Ausspruch einer Kündigung behoben hätten. 1. Nach der Lage des Rechtsstreits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger sich durch seine Vorstellung in der Bürgerschaft der Hansestadt A-Stadt während seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. August 2011 nicht pflichtwidrig verhalten. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die je vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind. Im vorliegenden Falle hat der Kläger, was von der Beklagten nicht bestritten wurde, während der hier streitigen Arbeitsunfähigkeit an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seines rechten Arms gelitten, die auf einen eingeklemmten Nerv zurückzuführen war. Der Kläger trägt ohne Widerspruch der Beklagten vor, ärztlicherseits sei ihm nur angeraten worden, den rechten Arm nicht zu belasten. Damit ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger verboten sein sollte, sich in der Bürgerschaft der Hansestadt während der Arbeitsunfähigkeit für den von ihm angestrebten Posten vorzustellen. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Kammervorsitzende angemerkt, dass möglicherweise der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen des öffentlichen Auftritts des Klägers während seiner Krankschreibung erschüttert sein könnte. Ob die dafür vorliegenden Indizien ausreichen, kann für das Urteil dahinstehen, denn der Kläger hat daraufhin seine Behauptung der Erkrankung unter Hinweis auf die medizinischen Ursachen aufrechterhalten und den ihn behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat diese Chance nicht genutzt, um den Nachweis zu führen, dass tatsächlich gar keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Der Auftritt des Klägers in der Bürgerschaft während seiner Arbeitsunfähigkeit kann daher weder als genesungswidriges Verhalten noch als Arbeitsverweigerung gewertet werden. 2. Der Auftritt des Klägers in der Bürgerschaft und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände können die Kündigung auch nicht unter anderen Gesichtspunkten rechtfertigen. Da der Auftritt des Klägers in der Bürgerschaft dem Umstand geschuldet war, dass sich der Kläger auf eine andere Stelle in leitender Position beworben hatte, hat das Gericht auch geprüft, ob die Kündigung unter dem Gesichtspunkt des Abkehrwillens begründet sein könnte. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Willens des Arbeitsnehmers zur Abkehr vom Arbeitsverhältnis liegen jedoch nicht vor. Ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut. Artikel 12 Grundgesetz (GG) gewährt dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl (Preis in Staudinger § 626 BGB Randnummer 126). Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07 – NZA 2008, 1415 ) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Beides liegt hier nicht vor.
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