1 = BSGE 97, 217 ; vergl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R ; Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R ,
13 = BSGE 108, 235 ). Hieran hat sich durch die Neufassung von § 19 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (GERÄ, BGBl. I, 453) mit Wirkung ab 01.01.2011 nichts geändert (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER , L 3 AS 308/12 B ; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10 ; Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 19 RdNr. 30; zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf die KdU auch nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II "zumindest" für laufende Verfahren über vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Bewilligungszeiträume bereits BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R ,
46; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R ; Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R ; zur Statthaftigkeit der Beschränkung der Revision auf die Höhe der Regelleistung bei vor dem 01.01.2011 begonnenen Bewilligungszeiträumen BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R ,
A Berlit, in: LPK-SGB II § 22 RdNr. 9). Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II schließt eine Trennung des Bewilligungsbescheides in verschiedene Verfügungssätze (Verwaltungsakte gem. § 31 SGB X) nicht aus. Nach dieser Vorschrift umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Wenn hier Regelbedarf, Mehrbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung getrennt aufgeführt werden, spricht dies dafür, dass es sich jedenfalls beim Regelbedarf einerseits und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung andererseits um Bedarfe handelt, die vom Leistungsträger in zulässiger Weise voneinander getrennt geregelt werden können. Auch systematische Erwägungen stützen die Annahme trennbarer Verfügungen und getrennter Streitgegenstände: Die Bedarfe sind nicht nur getrennt voneinander in verschiedenen Vorschriften und mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen geregelt (§ 20 - Regelbedarf-, § 21 - Mehrbedarf - und § 22 - Bedarfe für Unterkunft und Heizung), auch der Anspruchsinhalt unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht. So ist nur bei Leistungen für Unterkunft und Heizung die Óbernahme von Schulden möglich (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II) und nur diese Leistungen können unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II an Dritte gezahlt werden. Die Satzungsermächtigung des § 22a SGB II bezieht sich allein auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen sind unterschiedlich (§ 31a SGB II). Die für die Annahme abtrennbarer Verfügungen und damit getrennter Streitgegenstände sprechenden Gesichtspunkte (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Juris RdNr. 20 -,
1 = BSGE 97, 217 ) haben sich durch die Neufassung von § 19 SGB II nicht geändert: Nach der Rechtsprechung des BSG unter der Geltung von § 19 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ("Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung") ergibt sich - obwohl gerade mit dieser Gesetzesfassung der Wortlaut der Vorschrift ("einschließlich") für eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes sprechen könnte - die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügung über den Bedarf für Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides aus der unterschiedlichen Trägerschaft für die Leistungen. Während für die Deckung des Regelbedarfs und von Mehrbedarfen die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), obliegt die Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach wie vor den kommunalen Trägern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass gem. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung bilden (Jobcenter, § 6d SGB II). Denn gem. § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung lediglich die Aufgaben der Träger wahr, die Trägerschaft selbst bleibt unberührt. Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die unterschiedliche Trägerschaft ist auch der wesentliche Unterschied zwischen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, die auch von der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden und über die kein selbständiger Verfügungssatz ergehen kann (ständige Rechtsprechung, vergl. nur BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R ,
13 = BSGE 108, 235 ) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Ein weiterer tragender Grund für die Bejahung unterschiedlicher Verfügungssätze und Streitgegenstände ist die unterschiedliche Behandlung von anzurechnendem Einkommen und Vermögen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Juris RdNr. 21 -,
1 = BSGE 97, 217 ). Gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt auch nach Inkrafttreten des GERÄ zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen weiterhin zunächst die Bedarfe nach den §§ 20 (Regelbedarf), 21 (Mehrbedarfe) und 23 (Bedarfe bei Sozialgeld). Erst darüber hinausgehendes Einkommen und Vermögen ist zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung einzusetzen. Diese Regelung gewährleistet eine korrekte Einkommensberücksichtigung auch für den Fall, dass sich die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur gegen die Leistungen wehren, die von den kommunalen Trägern erbracht würden, wenn nicht die gemeinsame Einrichtung mit der Durchführung der Aufgaben betraut wäre. Dies verdeutlicht, dass es sich bei dem Arbeitslosengeld II weiterhin nicht um eine Leistung, sondern um zwei Leistungen aus einer Hand handelt. Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII, BT-Drucks. 17/3404 S. 97 /98) ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Leistungsansprüche abweichend von der dargestellten bisherigen Rechtslage neu regeln wollen (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER , L 3 AS 308/12 B ; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10 ). Dabei ist zu beachten, dass eine Gesetzesbegründung von vorneherein nur eine Hilfe bei der Auslegung der Norm bietet und nicht die gesetzliche Regelung selbst nicht modifiziert (vergl. hierzu nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2012 - L 1 KR 473/12). Wenn es in der Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 19 SGB II heißt: "Mit der Neufassung der Vorschrift werden die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die Zusammenfassung mehrer Bedarfe zu einer Leistung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Absatz 3 feststellen lässt. Das schließt nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden" (S. 97). "Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält" (S. 98). lässt sich daraus nicht ableiten, der Gesetzgeber habe eine weitgehende dogmatische Neustrukturierung des Leistungsanspruchs vornehmen wollen. Als Beleg für einen solchen gesetzgeberischen Willen sind diese Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, weil an selber Stelle ausdrücklich klar gestellt wird, es solle mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II keine inhaltliche Änderung der Norm vorgenommen werden ( BT-Drucks. 17/3404 S. 97 ). Angesichts der ständigen und gefestigten Rechtsprechung hätte man nicht nur einen Hinweis auf diese grundlegende Neuregelung erwarten dürfen; die damit verbundenen erheblichen praktischen Auswirkungen auf das Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren hätten in der Gesetzesbegründung dann auch als (belastender) Kostenaspekt behandelt werden müssen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die in der Gesetzesbegründung vorgeschlagene Möglichkeit, einzelne Tatsachen durch die Beteiligten unstreitig zu stellen. Eine in diesem Sinne beabsichtigte gesetzliche Neuregelung, widerspräche dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) als tragendem Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens (so bereits SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10 ). Eine solch weitreichende Modifizierung des geltenden Prozessrechts hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, bloße Erwägungen in einer Gesetzesbegründung, die im Wortlaut der einschlägigen Vorschriften keinen Niederschlag gefunden haben, reichen hierfür nicht aus. Eine weitere Beschränkung des Streitgegenstands allein auf die Heizkosten ist hingegen nicht zulässig (ständige Rspr., vergl. nur BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R ,
23 = BSGE 184,41). II. Die Berufung ist (kraft Zulassung) zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid insoweit zu Recht abgeändert, als dem Kläger KdU bis zum 31.12.2010 i.H.v. insgesamt 226,20 EUR und ab 01.01.2011 i.H.v. 232,67 EUR monatlich zustehen. Das Sozialgericht hat zu Unrecht lediglich den bis zum 31.12.2010 erforderlichen Abzug für Warmwasserzubereitung unberücksichtigt gelassen.
23 = BSGE 184/41). Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Grundmiete i.H.v. 121,67 EUR sowie der Betriebskosten i.H.v. 56.- EUR, denn es handelt es sich um angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger bewohnt mit knapp 30 qm eine Wohnung, deren Größe deutlich unterhalb der in Nordrhein-Westfalen geltenden Angemessenheitsgrenze von 50 qm (hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R ) liegt. Auf 50 qm bezogen (zur insoweit maßgeblichen "Produkttheorie" vergl. nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R ,
19 = BSGE 102, 263 ) ergibt sich hieraus ein qm-Preis von 2,42 EUR. An der Angemessenheit dieses Wertes hegt der Senat auch ohne weitere Ermittlungen keinen Zweifel. Für eine Unangemessenheit der vom Kläger tatsächlich zu entrichtenden kalten Betriebskosten liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Die Angemessenheit der Grundmiete und der kalten Betriebskosten wird vom Beklagten daher zu Recht nicht bestritten. 3. Zusätzlich kann der Kläger Heizkosten i.H.v. 55.- EUR monatlich beanspruchen (dazu a). Von diesem Betrag sind bis Dezember 2010 6,47 EUR monatlich abzuziehen (dazu b).
GE 125,175 ) ist mit Wirkung ab 01.01.2011 (Art. 14 Abs. 1 GERÄ) nunmehr durch § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstmals klargestellt, dass Kosten für die Warmwassererzeugung den KdU zuzurechnen sind. Bis zum 31.12.2010 sind daher von den tatsächlich vom Kläger zu entrichtenden KdU monatlich 1,803% (zur Berechnung dieses Betrages vergl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R) der jeweils maßgeblichen Regelleistung (359.- EUR), hier also 6,47 EUR abzuziehen (= Gesamtbetrag 226,20 EUR). Ab dem 01.01.2011 stehen dem Kläger 232,67 EUR monatlich zu. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob auch in Bewilligungszeiträumen, die nach dem 01.01.2011 enden, die KdU einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen und wie die Höhe der angemessenen Heizkosten bei einer Wohnung, deren Größe unterhalb der abstrakten Angemessenheit liegt, zu berechnen sind, grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/613277.html ( https://oj.is/613277 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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