(1998)§ 10 Nr. 1 AGBG Rdnr. 11; MünchKomm-Basedow, BGB, 3. Aufl., § 10 Nr. 1 AGBG Rdnr. 11 [1 Monat]; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Möbelkauf Rdnr. 7; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1044 [4 Wochen]; a.A. Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 441).
- b)Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts veräußert die Beklagte -neben den vom jeweiligen Hersteller erst zu liefernden Möbeln -auch am Lager vorrätige Ware und Ausstellungsstücke; nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig wiedergegebenen Parteivorbringen verkauft die Beklagte in geringem Umfang, vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten grob mit etwa 1 % der Verkäufe beziffert, vorrätige Möbel und darüber hinaus Ausstellungsstücke, was bei Polstermöbeln häufiger der Fall ist. Dann aber kann entgegen der Ansicht der Revision nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den zuletzt genannten Verkäufen um seltene Ausnahmen handelt, die bei einer auf den Regelfall abzustellenden Betrachtungsweise unberücksichtigt bleiben können.
- c)Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Verkauf vorrätiger Möbel einschließlich der Ausstellungsstücke die in § 1 der AGB der Beklagten bestimmte Annahmefrist als unangemessen lang beurteilt. Da bei dieser Ware eine Rückfrage beim Hersteller nach dessen Liefermöglichkeit, die den wesentlichen Grund der verlängerten Annahmefrist beim Kauf erst noch zu beschaffender Möbel darstellt, entfällt, ist dem Verkäufer lediglich für den Fall einer Finanzierung des Kaufs ein angemessener Zeitraum, der auch eine Bonitätsprüfung des Kunden einschließt, zuzubilligen; dafür ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ein Zeitraum von drei Wochen nicht erforderlich. Fehlt es danach an einem schutzwürdigen Interesse des Verkäufers an der von ihm formularmäßig auf drei Wochen verlängerten Annahmefrist, ist dem Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall seiner Bindung ( BGHZ 109, 359 , 362 m.w.Nachw.) der Vorrang einzuräumen.
- d)Die hier zu beurteilende Klausel ist auch, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, entgegen der Ansicht der Revision beim Kauf vorrätiger Waren nicht ohne Bedeutung. Abgesehen vom Verkauf von sogenannten Mitnahmeartikeln, die ohnehin gegen sofortige Zahlung verkauft werden, kann zwar auch beim Verkauf vorrätiger Ware der für die Beklagte handelnde Verkäufer den Kundenantrag sofort annehmen, so daß der Kaufvertrag damit zustande gekommen ist. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, besteht jedoch auch beim Verkauf vorrätiger Ware vielfach die Notwendigkeit einer Bonitätsprüfung des Kunden, da bei teuren Möbeln eine Finanzierung üblich sei; hieraus leitet die Beklagte gerade die Zulässigkeit einer dreiwöchigen Annahmefrist auch für diese Verkaufsfälle ab. Daraus kann nur geschlossen werden, daß die Beklagte beim Verkauf vorrätiger Möbel, insbesondere solcher der gehobenen Preisklasse, die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls verwendet.
- e)Die Beklagte hätte daher, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht ausführt, entweder eine für alle Fälle angemessene kurze Annahmefrist vorsehen oder für die bei ihr nicht ganz seltenen Verkäufe vorrätiger Ware eine besondere, kürzere Frist bestimmen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 , WM 1985, 24 unter V 2 a). Da es an einer solchen Differenzierung fehlt und eine solche wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (st.Rspr., vgl. BGHZ 86, 284 , 297; 96, 18 , 25; 114, 338 , 342 f; Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 , WM 1987, 349 unter II 2
- c)auch nicht vom Gericht vorgenommen werden kann, ist § 1 der AGB der Beklagten in dem hier angefochtenen Umfang insgesamt für unwirksam zu erklären. 2. Ohne Erfolg muß schließlich die Revision auch insoweit bleiben, als sie sich gegen die dem Kläger zugesprochene Befugnis wendet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 18 AGBG). Ermessensfehler des Berufungsgerichts, das seine Entscheidung mit der Notwendigkeit begründet hat, dem Eindruck einer allgemeinen Zulässigkeit der Klauselverwendung durch Möbelhändler entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nichtgeltend gemacht. Soweit die Veröffentlichungsbefugnis ferner die vom Berufungsgericht ebenfalls für unwirksam erklärte Klausel in § 12 Ziff. 1 der AGB der Beklagten umfaßt, ist die Revision hinsichtlich dieser Klausel vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden, so daß auch die sich hierauf beziehende Veröffentlichungsbefugnis vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen ist. Permalink: http://openjur.de/u/61355.html Kommentare