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LAG Nürnberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - Az. 4 Ta 20/13

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.01.2013, Az.: 6 Ca 3629/12, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien vereinbarten mit Altersteilzeitvertrag vom 10.09.2008 (Anlage K 3) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2015 die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis. Sie regelten in dem Vertrag die Höhe der Vergütung und des zu zahlenden Aufstockungsbetrages für die Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2012 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte zu einem Nachweis der Insolvenzsicherung seines Wertguthabens nach § 8 a AltTzG auf. Mit seiner Klage vom 19.06.2012 begehrt der Kläger Auskunft über das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag vom 10.09.2008, die Verurteilung der Beklagten zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 189.667,49 und weiterer monatlicher Beträge für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2012 von jeweils EUR 6.258,47. Zur Beilegung des Rechtsstreits schlossen die Parteien folgenden Vergleich: 1.Die Beklagte bekennt, dem Kläger aus dem am 10.09.2008 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag zum Ende der Aktivphase und Eintritt in die Passivphase am 01.12.2012 einen Betrag von € 179.418,96 als Wertguthaben aus der Aktivphase zu schulden, welches in der Passivphase monatlich durch die vereinbarte Gehaltszahlung gemäß Altersteilzeitvertrag abschmilzt.2.Zur Sicherung des gemäß Ziffer 1 genannten Schuldbetrages wird die Beklagte dem Kläger eine Sicherungshypothek bestellen.3.Die Bestellung der Sicherungshypothek erfolgt am Grundbesitz der G… als erstrangige Sicherungshypothek.4.Die Beklagte wird in Erfüllung dieses Vergleiches umgehend eine notarielle Urkunde gemäß Urkundenentwurf vom 02.11.2012 zur Verfügung stellen.5.Damit ist der Rechtsstreit erledigt.6.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 18.01.2013 den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR 75.739,44 festgesetzt. Gegen den ihnen am 23.01.2013 formlos zugeleiteten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Telefax vom 29.01.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehren, den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf EUR 406.637,27 festzusetzen und hierbei für den Auskunftsanspruch einen Wert von EUR 179.418,96 und für die Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung die Beträge in Höhe von EUR 189.667,49 und EUR 37.550,82 in Ansatz zu bringen. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Es hat den Antrag auf eine Sicherheitsleistung mit einem Drittel des insgesamt ermittelten Wertguthabens in Höhe von EUR 227.218,31 bewertet und für den Auskunftsanspruch keinen zusätzlichen Wert in Ansatz gebracht, da dieser nur der Vorbereitung des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung gedient hat. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 1.442,--. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können gegen die gerichtliche Festsetzung aus eigenem Recht das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, da die gerichtliche Gebührenfestsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. 2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen in Bezug auf die begehrte Auskunft und Sicherung des Wertguthabens des Klägers nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten.

  1. a)Das Erstgericht hat sich davon leiten lassen, dass der Streitwert einer Leistungsklage auf Erbringung einer Sicherheit an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bewerten ist, was sich wiederum nach dem Grad der Gefährdung seines Anspruchs richtet. Das Sicherungsinteresse als solches ist im Rahmen des § 42 GKG zu schätzen, und zwar in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des zu sichernden Anspruchs. Ausnahmsweise kann der volle Wert dann erreicht werden, wenn dem Kläger ohne die verlangte Sicherheit der völlige Ausfall seines Rechts droht. Regelmäßig wird ein Wert von einem Viertel bis zwei Drittel des zu sichernden Anspruches als angemessen angesehen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 2917 f., 4885 f., 4891). Die Entscheidung des Erstgerichts, im vorliegenden Fall ein Drittel des Wertes des Wertguthabens des Klägers in Ansatz zu bringen, bewegt sich in dem von Literatur und Rechtsprechung als angemessen erachteten Rahmen. Besondere Gründe dafür, in dem vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, werden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Insoweit besteht keine Veranlassung, von dem vom Erstgericht angesetzten Bruchteil der zu sichernden Forderung - im Hinblick auf die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser Forderung und dem daraus resultierenden konkreten Sicherungsinteresse des Klägers - abzuweichen.
  2. b)Zutreffend ist vom Erstgericht der geltend gemachte Auskunftsanspruch neben den Leistungsanträgen nicht zusätzlich bewertet worden. Das Erstgericht hat darauf abgestellt, dass der streitgegenständliche Auskunftsanspruch nicht die monatlichen Zahlungsansprüche des Klägers vorbereiten soll. Diese ergeben sich nämlich unzweifelhaft aus dem Inhalt des schriftlichen Vertrages über die Altersteilzeit, sowohl hinsichtlich des monatlichen Grundbetrages von 50 % der Vollzeitvergütung als auch des von der Beklagten übernommenen Aufstockungsbetrages. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch der Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung des Erstgerichts. Dient im vorliegenden Fall der geltend gemachte Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung der Klage auf Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung, ist insofern von einem Stufenverhältnis der Anträge auszugehen. Nach § 44 GKG sind die in einem Stufenverhältnis stehenden Anträge insgesamt nur mit dem höchsten anzusetzenden Einzelwert zu bewerten. Das ist im vorliegenden Fall der Wert der Leistungsklage (vgl. hierzu TZA-Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1 A Randziffern 484 ff.). Das Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass die Auskunft lediglich der Vorbereitung des Leistungsanspruches dient und das Interesse der klagenden Partei an dem gesamten Prozess sich in aller Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt, die sie als Ergebnis der Auskunft beansprucht (so TZA-Ziemann, a.a.O., Rz. 486). III. 1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG. 2. Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, das das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/613604.html Kommentare

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