Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.01.2013, Az.: 6 Ca 3629/12, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien vereinbarten mit Altersteilzeitvertrag vom 10.09.2008 (Anlage K 3) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2015 die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis. Sie regelten in dem Vertrag die Höhe der Vergütung und des zu zahlenden Aufstockungsbetrages für die Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2012 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte zu einem Nachweis der Insolvenzsicherung seines Wertguthabens nach § 8 a AltTzG auf. Mit seiner Klage vom 19.06.2012 begehrt der Kläger Auskunft über das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag vom 10.09.2008, die Verurteilung der Beklagten zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 189.667,49 und weiterer monatlicher Beträge für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2012 von jeweils EUR 6.258,47. Zur Beilegung des Rechtsstreits schlossen die Parteien folgenden Vergleich: 1.Die Beklagte bekennt, dem Kläger aus dem am 10.09.2008 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag zum Ende der Aktivphase und Eintritt in die Passivphase am 01.12.2012 einen Betrag von € 179.418,96 als Wertguthaben aus der Aktivphase zu schulden, welches in der Passivphase monatlich durch die vereinbarte Gehaltszahlung gemäß Altersteilzeitvertrag abschmilzt.2.Zur Sicherung des gemäß Ziffer 1 genannten Schuldbetrages wird die Beklagte dem Kläger eine Sicherungshypothek bestellen.3.Die Bestellung der Sicherungshypothek erfolgt am Grundbesitz der G… als erstrangige Sicherungshypothek.4.Die Beklagte wird in Erfüllung dieses Vergleiches umgehend eine notarielle Urkunde gemäß Urkundenentwurf vom 02.11.2012 zur Verfügung stellen.5.Damit ist der Rechtsstreit erledigt.6.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 18.01.2013 den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR 75.739,44 festgesetzt. Gegen den ihnen am 23.01.2013 formlos zugeleiteten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Telefax vom 29.01.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehren, den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf EUR 406.637,27 festzusetzen und hierbei für den Auskunftsanspruch einen Wert von EUR 179.418,96 und für die Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung die Beträge in Höhe von EUR 189.667,49 und EUR 37.550,82 in Ansatz zu bringen. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Es hat den Antrag auf eine Sicherheitsleistung mit einem Drittel des insgesamt ermittelten Wertguthabens in Höhe von EUR 227.218,31 bewertet und für den Auskunftsanspruch keinen zusätzlichen Wert in Ansatz gebracht, da dieser nur der Vorbereitung des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung gedient hat. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 1.442,--. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können gegen die gerichtliche Festsetzung aus eigenem Recht das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, da die gerichtliche Gebührenfestsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. 2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen in Bezug auf die begehrte Auskunft und Sicherung des Wertguthabens des Klägers nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.