Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 1.563,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr
- Nach der Regelung unter Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die Weihnachtsgratifikation "eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber, der eine Gratifikation zusagt, die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese haben soll (vgl. BAG Urteil vom 30.03.1994 - AP-Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation). Wird in einem Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll (vgl. dazu Schaub Arbeitsrechtshandbuch,
- Auflage, § 78 Rd-Ziff. 32 m.w.N.) Der Widerruf der Zusage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation mit Schreiben der Beklagten vom 24.11.2004 ist der Klägerin auch vor Fälligkeit des Anspruches zugegangen. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass dies nur wenige Tage vor dem Stichtag am 30.11.2004 erfolgte, da der Klägerin aufgrund der vereinbarten Freiwilligkeit ein Rechtsanspruch nicht zustand und es sich gerade nicht um eine "arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlung handelte. Die Regelung in Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages der Parteien stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, da die Regelung der Freiwilligkeit der Gratifikation unter Ausschluss eines Rechtsanspruches klar und verständlich ist, sodass sich weitergehende Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Widerrufsmöglichkeit erübrigten. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf den unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile, die mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, der Streitwert wurde in Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/613798.html Kommentare
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