Tenor Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und wegen Beihilfe zum Mord zu der Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. I. Gegenstand der Verurteilung ist die in einem zweiaktigen Tatgeschehen erfolgte Tötung der Svetlana R. durch den siebzehnjährigen Haupttäter P. , an welcher der zur Tatzeit achtzehnjährige Angeklagte S. mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten S. ; sie machen insbesondere geltend, dieser Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des Tötungsdelikts gewesen. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten hatten die ihnen bekannte Svetlana R. am 8. November 1999 gegen 22:30 Uhr in T. getroffen. Nachdem man zuvor Alkohol konsumiert hatte, setzten sich die Angeklagten und Svetlana R. gegen Mitternacht in ein Auto, wo Svetlana R. einvernehmlich mit beiden Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausübte. Gegen 2:00 Uhr kam es zu einem Streit zwischen P. und Svetlana R. mit wechselseitigen Schlägen. Nachdem der Streit abgeklungen war, fuhren die Beteiligten weiter. P. zwang Svetlana R. mit Schlägen, bei ihm den Oralverkehr auszuüben. Svetlana R. drohte mit einer Anzeige bei der Polizei. Dies wollte P. auf jeden Fall verhindern. Er entschloß sich, Svetlana R. zu töten und sagte sinngemäß zu S. : "Bringen wir sie um!" Er bat S. um ein Messer; dieser hatte jedoch kein Messer bei sich. Darauf fragte ihn P. nach einem Gürtel. S. gab ihm seinen Gürtel, wobei er dachte, P. wolle Svetlana R. durch Mißhandlungen einschüchtern. Die Äußerung P. s, Svetlana R. umzubringen, hielt er für eine Drohung, die P. nicht verwirklichen wollte. P. versuchte sodann, Svetlana R. mit dem Gürtel zu erdrosseln, diese konnte jedoch aus dem Fahrzeug entkommen. P. rannte ihr hinterher, warf sie zu Boden und würgte sie bis zur Bewußtlosigkeit. Beide Angeklagten fühlten den Puls von Svetlana R. . Sie konnten keinen Pulsschlag feststellen und hielten Svetlana R. für tot. S. schlug vor, die vermeintlich tote Svetlana R. in die Wutach zu legen. Über eine Strecke von 160 Metern verbrachten sie Svetlana R. an das Ufer der Wutach und P. schob Svetlana R. in das knietiefe Wasser. In diesem Moment erwachte Svetlana R. , wodurch P. erschrak und in Panik geriet. Er drückte Svetlana R. s Kopf unter das Wasser und rief S. um Hilfe. Dieser ging zu P. ins Wasser, um ihm beim Ertränken Svetlana R. s zu helfen. Auf Aufforderung P. s suchte er vergeblich nach einem Stein, mit dem dieser Svetlana R. auf den Kopf schlagen wollte. P. ergriff sodann ein in der Nähe liegendes Holzstück und schlug damit Svetlana R. wuchtig auf den Kopf. Dann drückte er ihren Kopf minutenlang unter Wasser, so daß Svetlana R. ertrank. 2. Zum Tatbeitrag des S. folgt das Landgericht im wesentlichen den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es glaubt der Einlassung P. s im Ermittlungsverfahren nicht, wonach es S. gewesen sei, der nach der Drohung mit der Strafanzeige gesagt habe, man müsse Svetlana R. töten. P. habe diese Aussage gemacht, weil er annahm, S. habe ihn verraten. Auch entspreche es nicht dem Wesen des S. , anderen Anweisungen zu geben. Die Einlassung des S. , er habe gemeint, P. habe Svetlana R. nur einschüchtern wollen, als dieser sagte "Bringen wir sie um!", könne nicht widerlegt werden. Die Frage, was P. seiner Meinung nach mit dem Gürtel vorgehabt habe, habe S. unbeantwortet gelassen. "Da der wußte, daß Svetlana R. jedoch schon vorher von P. mit Fäusten geschlagen wurde und sich ein Gürtel -anders als ein Messer kaum als Drohmittel durch bloßes Vorhalten eignet, geht die Kammer davon aus, daß S. es zumindest für möglich hielt, daß P. Svetlana R. mit dem Gürtel mißhandeln würde." Es sei S. nicht nachzuweisen, daß er ein eigenes Interesse an der Tötung Svetlana R. s gehabt habe. 3. S. habe sich deshalb lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und -tatmehrheitlich -der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht. Der Gehilfenbeitrag zum Mord liege in der psychischen Unterstützung des Haupttäters P. an der Wutach. II. Die Revision der Nebenkläger ist zulässig. Zwar wurde innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -) nur die allgemeine Sachrüge erhoben, aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrensgeschehens ist die Revision der Nebenkläger hier zulässig (vgl. BGH StV 2000, 702; BGH, Beschl. vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -). III. 1. Die Annahme des Landgerichts, S. habe sich beim Überreichen des Gürtels vorgestellt, P. wolle Svetlana R. nur verletzen, ist nicht tragfähig begründet. Da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, mußte das Landgericht die Vorstellung des S. aus äußeren Beweisanzeichen folgern. Den Schluß des Landgerichts hätte das Revisionsgericht hinzunehmen, wenn allein die vom Landgericht aufgeführten Beweisanzeichen vorgelegen hätten. Hier lagen aber weitere Umstände vor, die für eine weitergehende Vorstellung sprachen. Diese Umstände hätte das Landgericht erörtern müssen.
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