Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/l zu einer Geldbuße in Höhe von 545,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr.1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits auf die Sachrüge hin als begründet, weshalb auf die weiteren Beanstandungen nicht mehr einzugehen war. Das Urteil kann wegen fehlender Ausführungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen diese doch so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt insbesondere, wenn die Feststellungen zur Tat - auch zur inneren Tatseite - unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht eindeutig festgestellt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom
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