seiner Versetzung zum Bundesgrenzschutz war er zunächst bei der Bahnpolizeiwache F. als Leiter der Wache tätig. Ab dem
PO gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.500,00 Euro endete (Staatsanwaltschaft G., Az.:... ). Die gegen die Disziplinarverfügung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover überwiegend ab und hob die Verfügung nur insoweit auf, als die Dienstbezüge des Beklagten für mehr als vier Monate gekürzt worden waren (14 A 1791/07). Das vom Beklagten angestrengte Verfahren auf Zulassung der Berufung stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. August 2008 ein (6 AD 1/08),
dem der Kläger unter entsprechender Abänderung der Disziplinarverfügung vom
1 BDG. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit bestandskräftiger Verfügung vom
GB strafbar gemacht. Beweismittel seien seine eigenen Angaben, der Zeuge KHK I. von der Polizeiinspektion F., exemplarische Ausdrucke aufgefundener Bilddateien, sein PC und eine CD-ROM mit ca. 100 kinderpornografischen Dateien (gemeint sind wohl 1000, s. auch Bl. 103 Strafakte, so schon das VG). In seinen Einlassungen im Strafverfahren vom
S. d. § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben. Mit weiterem Schreiben vom
den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe er in dem Zeitraum
der einschlägigen Rechtsprechung genieße ein Polizeivollzugsbeamter nicht mehr das erforderliche, uneingeschränkte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit, wenn er gegen Strafbestimmungen verstoße, die wie § 184 b Abs. 4 StGB zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden seien. Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich kinderpornografische Abbildungen verschaffe und besitze, weise gravierende Persönlichkeitsmängel auf und zerstöre regelmäßig das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf. Der Beklagte sei zur Tatzeit aktiver Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei gewesen, zu dessen dienstlichen Pflichten es gehört habe, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und für die Wahrung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Daher sei gerade von ihm zu erwarten gewesen, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe und insbesondere nicht gegen Vorschriften zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstoße. Darüber hinaus sprächen auch generalpräventive Erwägungen für die Aberkennung des Ruhegehalts. Zu Lasten des Beklagten wirke sich ferner aus, dass er bereits zuvor straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus habe er in seiner Dienstzeit als Polizeihauptkommissar und langjähriger Leiter des Ermittlungsdienstes eine herausgehobene Vorgesetztenstellung inne gehabt, was bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Seine Einlassung führe zu keiner anderen Bewertung. Er habe sein Fehlverhalten nicht freiwillig offenbart, sondern erst
der Hausdurchsuchung und angesichts der erdrückenden Beweislage sein Fehlverhalten teilweise gestanden. Zu seinen Lasten seien auch die Vielzahl der Dateien und die Dauer der Verfehlungen über einen Zeitraum von ca. 19 Monaten zu berücksichtigen. Demnach könne es sich keinesfalls um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt haben. Auch die vergleichsweise milde Strafe im Strafverfahren rechtfertige keine andere Betrachtung, da sich Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme grundsätzlich unterschieden. Seine in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Leistungen könnten ebenfalls nicht als Milderungsgrund herangezogen werden. Dies wäre nur möglich, wenn er durchweg Spitzenleistungen erbracht hätte, was nicht der Fall sei. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstoße
alledem auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Umstände allein die Verhängung der Höchstmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn gänzlich zerstört sei und Verfehlungen von Polizeivollzugsbeamten der vorliegenden Art zu einer besonderen Ansehensschädigung der gesamten Bundespolizei führten. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien seine dienstlichen Beurteilungen nicht ausreichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Er habe sich aufgrund einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz bereits seit Juni 20...in nervenärztlicher Behandlung befunden. Was seine disziplinarrechtliche Vorbelastung anbetreffe, so habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass damals das Verwaltungsgericht Hannover die Kürzung seiner Dienstbezüge von 6 auf 4 Monate verringert habe. Grund hierfür sei das überlange Ermittlungsverfahren gewesen. Er habe allenfalls 400 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen PC heruntergeladen und gespeichert. Unzutreffend sei auch die Annahme des Klägers, er sei nur teilweise geständig und die Beweislage erdrückend gewesen. Schließlich hätten auch andere Personen Zutritt zu seiner Wohnung gehabt. Er habe ein sehr frühes Geständnis abgelegt und darüber hinaus den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Während des Tatzeitraums sei er
wie vor psychisch erkrankt gewesen und habe sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befunden. Mit Wirkung vom
frage zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Dies gelte für den Beklagten in besonders hohem Maße. Er habe sich über einen Zeitraum von 19 Monaten Bilddateien kinderpornografischen Inhalts in erheblichem Umfang auf seinen Computer heruntergeladen und auf einem Datenträger abgespeichert. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich um 1000 oder “nur“ um 400 derartiger Dateien handele, da auch letzteres eine erhebliche Anzahl darstelle. Besonders schwer wiege, dass den Beklagten sein Beruf als Polizeivollzugsbeamter nicht von der Begehung dieser Tat abgehalten habe. Ein Polizeivollzugsbeamter, der an derartigen Straftaten mitwirke, sei für seinen Berufsstand grundsätzlich untragbar. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte während seiner Dienstzeit als langjähriger Leiter des Ermittlungsdienstes eine herausgehobene Vorgesetztenstellung innegehabt habe. Auch als Fachlehrer habe er eine besondere Vorbildfunktion gegenüber den Auszubildenden gehabt. Durch sein Verhalten habe er das Ansehen der Bundespolizei
haltig geschädigt. Der Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe im Strafverfahren bewusst eine mündliche Verhandlung vermieden und damit dafür gesorgt, dass sein Fehlverhalten nicht öffentlich geworden sei. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass derartige Verfehlungen im Kollegenkreis bekannt würden und auch
außen drängen. Zu Ungunsten des Beklagten wirke sich zudem aus, dass er wegen seines Fehlverhaltens vor seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch vom Dienst suspendiert worden sei und die sich damit für seinen Dienstherrn verbundenen negativen Auswirkungen auf die Personalplanung zurechnen lassen müsse. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass die Kinderpornografie, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internets, ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential darstelle. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornografischer Dateien im Jahr 2003 auf 2 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Besondere Umstände, die eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere handele es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beklagten. Auch sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sein Fehlverhalten durch seine psychische Erkrankung bedingt gewesen sei. Der ihm bescheinigte Grad der Behinderung von 30 % beruhe nicht auf einer psychischen Erkrankung. Auch die psychotherapeutische Behandlung des Beklagten wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, da aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht einmal ansatzweise hervorgehe, auf welche Weise der Beklagte sein Fehlverhalten psychotherapeutisch aufarbeite und woraus sich eine positive Prognose ableiten lasse. Zudem habe er diese Behandlung erst
Entdeckung der Tat und damit unter äußerem Druck begonnen. Auch sein Geständnis habe der Beklagte erst
Durchsuchung seine Wohnung und Auffinden des belastenden Materials abgelegt. Er habe bisher keine wirkliche Reue gezeigt, da er sein Verhalten im Zusammenhang mit Reuebekundungen immer wieder bagatellisiere. Die positiven dienstlichen Beurteilungen seien nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens zu relativieren. Demgegenüber habe der Kläger die disziplinare Vorbelastung des Beklagten zu Recht zu seinen Lasten berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung, die dem Beklagten am
diesen Maßstäben habe sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für die von ihm begangene außerdienstliche Verfehlung an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren. Zudem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass er durch seine Mitwirkung im Strafverfahren alles in seiner Macht stehende getan habe, um das Verfahren schnell zu beenden und eine Veröffentlichung zu verhindern. Dadurch sei er auch einer größeren Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zuvorgekommen. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht erschwerend berücksichtigt werden, dass sich das Fehlverhalten im Kollegenkreis herumsprechen werde, da davon ausgegangen werden müsse, dass diese Beamten ihrer Verschwiegenheitspflicht sowie den Datenschutzpflichten
kämen. Die ihm zur Last gelegte Verfehlung habe auch keinen Dienstpostenbezug, da er keinen Umgang mit Kindern habe und die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie nicht zu seinen dienstlichen Tätigkeiten gehört habe. Es gebe keinen Anlass zu Zweifeln, dass er seinen Dienst ohne Beeinträchtigungen ausüben werde. Nicht jeder Gesetzesverstoß weise einen Dienstpostenbezug auf. Auch die Anzahl von 400 Bilddateien und die Tatdauer von 19 Monaten rechtfertigten nicht die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme. Seine auf eine psychische Störung zurückzuführende Schwerbehinderung sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Das Gericht hätte zudem durch Anhörung der behandelnden Therapeuten tatsächliche Feststellungen dazu treffen müssen, welche Auswirkungen die therapeutischen Maßnahmen bei ihm hätten. Auch sein geständiges und kooperatives Verhalten im Strafverfahren hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Seine vorläufige Suspendierung habe keinen zusätzlichen negativen Einfluss auf die Personalplanung gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass er künftig Dienstpflichten verletzen werde, bestünden nicht. Allein aus dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftat könne diese Prognose nicht abgeleitet werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Gegen die Umdeutung des Rubrums durch das Verwaltungsgericht bestünden keine Bedenken. Aber auch das in der Klageschrift verwendete Rubrum sei nicht zu beanstanden. Es werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte ein Bundesbeamter aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sei. Es solle demgegenüber nicht der Eindruck erweckt werden, er - der Präsident der Bundespolizeidirektion G. - handele nicht in eigenem Namen und in eigener Zuständigkeit. Auch die abschließende Anhörung des Beklagten sei vor Klageerhebung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht erforderlich, dass das Anschreiben zur abschließenden Anhörung vom Dienstvorgesetzten persönlich unterzeichnet werde. Es stehe ihm vielmehr frei, sich durch andere weisungsgebundene Mitarbeiter bei der Führung des Verfahrens unterstützen zu lassen, dies gelte insbesondere für die Bestellung eines Ermittlungsführers. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Das Anhörungsschreiben sei vom zuständigen Sachbereichsleiter des Justitiariats der Bundespolizeidirektion G. und damit durch den für die Disziplinarverfahren gegen Beamte der Bundespolizei Zuständigen unterzeichnet worden. Die Disziplinarklage enthalte auch eine Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs. Wie umfangreich diese Darstellung ausfallen müsse, sei gesetzlich nicht geregelt. Ein wesentlicher Mangel könne der Klageschrift nicht entnommen werden. Zudem sei dieser Mangel nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG gerügt worden. Auch sei der wesentliche Verfahrensgang im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargestellt worden und somit für das Gericht offenkundig bzw. unschwer zu erkennen gewesen. Der vom Beklagten angeführte Rückschluss auf eine fehlende Zuständigkeit sei nicht
vollziehbar. Eine abschließende Anhörung des Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage sei mit Schreiben vom
weisbare Außenwirkung des Fehlverhaltens gegeben sei. Auch die Kollegen des Beklagten hätten von seiner Verfehlung erfahren können, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht oder andere Dienstpflichten zu verstoßen. Das gegen die Menschenwürde verstoßende Verhalten des Beklagten sei mit seiner Vorgesetzten- und Fachlehrerfunktion in besonderem Maße unvereinbar. Dieses Fehlverhalten sei nicht durch eine psychische Erkrankung bedingt. Die Behinderung des Beklagten, bei der es sich nicht um eine Schwerbehinderung handele, wirke sich weder be- noch entlastend für ihn aus. Da im vorliegenden Fall neben dem Besitz umfangreicher Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt über einen langen Zeitraum hinweg zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen sei, dass er straf- und disziplinarrechtlich erheblich vorbelastet sei, könne die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet werden. Die Bilder seien in höchstem Maße anstößig, da sie Kinder zeigten, die zur Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht würden und sich teilweise noch im Kleinkindalter befänden. Besonders erschwerend sei zu werten, dass der Beklagte sein Dienstvergehen während eines vorausgehenden, noch laufenden Disziplinarverfahrens begangen habe. Bei dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten sei von einem Bezug der festgestellten Verfehlung zu seinen dienstlichen Pflichten auszugehen. Dieses Verhalten indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gebe, ob er geeignet sei, den einem Polizeivollzugsbeamten auf jedem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten gerecht zu werden. Aus diesen Gründen sei als Orientierungsrahmen von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erforderten keine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des Ergebnisses der Therapie. Es sei zudem anerkannt, dass bei einem einmal eingetretenen vollständigen Vertrauensverlust dieses Vertrauen auch nicht durch
trägliche Maßnahmen des Beamten wieder hergestellt werden könnten. Ob der Beklagte bei seiner vorläufigen Suspendierung bereits dienstunfähig erkrankt gewesen sei und dies durch Vorlage von Attesten auch
gewiesen habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Mit Verfügungen vom
2 i. V. m. § 84 BDG zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben worden. Zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten als Ruhestandsbeamten war der Präsident der Bundespolizeidirektion G.. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 f. des Urteilsabdrucks) verwiesen werden. Dieser hat die Disziplinarklage auch erhoben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Aktivrubrum der unter der Bezeichnung “Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion G., …“ erhobenen Disziplinarklage berichtigt. Auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 -, juris, Rdnr. 2). Zwar erweckt die genannte Bezeichnung bei erster Betrachtung den Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland, die Dienstherr aber nicht Dienstvorgesetzter des Beklagten ist, habe die Klage erhoben. Bei sachgerechter Auslegung ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit dieser verfehlten Formulierung die Bundesrepublik Deutschland lediglich versehentlich als Klägerin bezeichnet hat und tatsächlich selber als Disziplinarkläger auftritt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sprechen die Verwendung des Briefbogens und Briefkopfes der Bundespolizeidirektion G. “Präsident“ und die eigenhändige Unterschrift des Präsidenten (anders in dem Fall, der dem Urteil des VG Oldenburg vom 18. Mai 2011 - 14 A 53/08 - zugrundelag) für diese Auslegung. Zudem ist die Bundesrepublik Deutschland unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Erhebung der Disziplinarklage berufen, da ihr weder die Eigenschaft einer obersten Dienstbehörde noch die eines Dienstvorgesetzten zukommt. Es spricht auch aus Sicht des Beklagten nichts dafür, die missverständliche Klageschrift dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur von einer unzuständigen Stelle erhoben worden ist, sondern von einer Körperschaft, die
den gesetzlichen Bestimmungen erkennbar nicht zur Erhebung einer Disziplinarklage berechtigt ist. Die Annahme, der Kläger sei in einer Angelegenheit des Bundesministeriums des Innern tätig geworden, ist noch fernliegender, da dieses selbst
dem Wortlaut des Rubrums der Klageschrift nicht als Kläger auftritt und keinerlei weitergehende Gesichtspunkte (Briefbogen, Briefkopf, Unterschrift) für dessen Klägerstellung sprechen. Die Frage, ob der Präsident der Bundespolizeidirektion gegenüber dem Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren persönlich aufgetreten ist, kommt für die Auslegung des Rubrums keine Bedeutung zu. Der zuständige Dienstvorgesetzte kann einzelfallbezogen oder durch Schaffung fester Dienstposten weisungsgebundene Personen mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragen. Er ist nicht verpflichtet, die einzelnen Ermittlungsmaßnahmen persönlich durchzuführen, bleibt aber Herr des Verfahrens und kann die Ermittlungen jederzeit an sich ziehen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 21, Rdnr. 4 f.; vgl. zur Unterzeichnung der Disziplinarklage: BVerwG, Beschl. v. 26.2.2008 - 2 B 122.07 -, juris, Rdnr. 15 ff.; Beschl. v. 16.3.2010 - 2 B 3.10 -, juris, Rdnr. 9 f.). Im Hinblick auf die Möglichkeit der Auslegung der Klageschrift und der entsprechenden Berichtigung des Rubrums von Amts wegen bedurfte es auch keiner Fristsetzung des Verwaltungsgerichts
3 BDG, da es sich nicht um einen wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Auch das vom Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung gerügte Fehlen einer Zusammenfassung des bisherigen Gangs des Disziplinarverfahrens in der Klageschrift steht der Zulässigkeit der Disziplinarklage nicht entgegen.
1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift unter anderem den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens geordnet darstellen. Die Anforderungen an diese Darstellung sind im Einzelnen gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis ist es üblich,
dem Sachverhalt kurz den wesentlichen Verfahrensverlauf (Einleitungsdatum, Aussetzungen, Verfahrensausweitungen, Nebenanordnungen
Hummel/Köhler/Meyer, BDG,
Der Umstand, dass dieses Anhörungsschreiben nicht von dem am 15. September 20...bestellten Ermittlungsführer (S. 20 BeiA I), sondern von dem auch für Disziplinarverfahren zuständigen Sachbereichsleiter des Justitiariats der Bundespolizeidirektion G. unterzeichnet worden ist, steht dem nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Ermittlungen richtet sich
den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns. Das bedeutet, dass der Dienstvorgesetzte bestimmen kann, wer die Ermittlungen durchführt. Auf die Institution eines unabhängigen Untersuchungsführers, wie er
altem Recht vorgesehen war, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Beschleunigung und Flexibilität bewusst verzichtet. Der Dienstvorgesetzte kann einzelfallbezogen Personen mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragen, er kann aber auch einen festen Dienstposten einrichten, dessen Inhaber sämtliche im dem jeweiligen Geschäftsbereich anfallenden Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. Urban/Wittkowski, a. a. O., § 21, Rdnr. 4). Mit diesen Grundsätzen ist es ohne Weiteres zu vereinbaren, die Ermittlungen einem Ermittlungsführer zu übertragen, die
Abschluss dieser Ermittlungen abschließende Anhörung aber wieder der für Disziplinarverfahren allgemein zuständigen Stelle zu überlassen, der zu diesem Zweck auch die Befugnis zukommt, die Disziplinarakte einzusehen. Auch inhaltlich ist dem Antrag auf Aberkennung des Ruhegehalts zu entsprechen. Der Beklagte hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 ( BGBl I S. 160 ) für den Beklagten keine materiell-rechtlich günstigere Regelungen ergeben, denen im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB Anwendungsvorrang zukäme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08 -, juris, Rdnr. 33; Urt. v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173 , zit.
juris, Rdnr. 17; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rdnr. 8).
3 BBG a. F. muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornografische Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, so verstößt er gegen diese Pflicht. So liegt der Fall hier. Im Zeitraum vom 10. Mai 20...bis zum 13. Dezember 20... hat der Beklagte zumindest 400 Dateien der genannten Art besessen und sich auf diese Weise
GB strafbar gemacht. Der Senat legt dabei die vom Beklagten selbst eingeräumte Anzahl zugrunde. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebettet war. Er hat die kinderpornografischen Dateien mit seinem privaten Computer aus dem Internet heruntergeladen und ausschließlich auf einem privaten Datenträger abgespeichert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. (ebenso § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n. F.) erfüllt sind. Es muss
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens
diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 ( BGBl. I S. 725 ) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 19 und v. 25.3.2010, a. a. O. , Rdnr. 15). Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2001 - 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212 ). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - u. - 2 C 13.10 -, juris, jew. Rdnr. 14). Das strafrechtlich geahndete Vergehen des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.8.2010, a. a. O. , jew. Rdnr. 15). Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Zollinspektors einen solchen Dienstbezug verneint (vgl. Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O., Rdnr. 15). Allein der Umstand, dass der Beamte dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst gewesen sei, begründe keinen solchen Dienstbezug. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht den Dienstbezug im Fall eines Lehrers bejaht, weil ein Lehrer
Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt sei. Er habe elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O., Rdnr. 15 und 17; Beschl. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rdnr. 11). Dies bedeutet, dass ein Dienstbezug nicht allein in den Fällen gegeben ist, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind, der Beklagte hier also als Polizeivollzugsbeamter dienstlich nicht konkret mit der Aufklärung kinderpornografischer Delikte befasst sein musste. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rdnr. 7). So liegt der Fall hier. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten hätte negative Auswirkungen auf die weitere Wahrnehmung seiner konkreten dienstlichen Aufgaben gehabt. Als Polizeivollzugsbeamter steht der Beklagte in den Augen der Öffentlichkeit - anders als dies bei einem Zollinspektor der Fall ist - geradezu als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten. Dabei handelt es sich um die Kernpflicht seiner dienstlichen Tätigkeit. Begeht ein Polizeivollzugsbeamter eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat, wie dies bei Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornografie der Fall ist, so ist damit ein Ansehens- und Autoritätsverlust verbunden, der ihn bei seiner Dienstausübung
haltig beeinträchtigt. Ein derartiges den sexuellen Missbrauch von Kindern förderndes und damit besonders sozialschädliches, die Menschenwürde der betroffenen Kinder verletzendes Vergehen berührt die beschriebene Kernpflicht in einer Weise, dass durchgreifende Zweifel an der Eignung des Beklagten zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten bestehen (vgl. VG Trier, Urt. v. 14.8.2012 - 3 K 195/1.TR -, juris, Rdnr. 53 f.; so auch VG Stade, Urt. v. 17.1.2013 - 9 A 1707/12 -). Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 17.11.2011 - 11a D 10.2504 -, juris, Rdnr. 64), der sogar bei Vorliegen eines Dienstbezugs wegen Benutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Computers die Anhebung des Orientierungsrahmens aufgrund dieses dienstlichen Zusammenhangs verneint, folgt der Senat ausdrücklich nicht. Auch ein aktuell nicht mit Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie beschäftigter Polizeivollzugsbeamter fällt durch ein derartiges Dienstvergehen nicht nur für künftige Verwendungen in diesem Bereich und auch als Erstansprechpartner für derartige Delikte aus, sondern begründet darüber hinaus durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter überhaupt. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den vom Beklagten zum Tatzeitpunkt konkret innegehabten Dienstposten eines „Fachlehrers H.“. Zwar betrifft diese Tätigkeit nicht die Fortbildung Minderjähriger, sondern Erwachsener. Mit ihr ist kein Erziehungsauftrag verbunden. Dennoch kommt einem Beamten in dieser Funktion eine Vorbildwirkung zu, der der Beklagte auch bei unbefangener Betrachtungsweise durch die Begehung des Vergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften sowohl in den Augen der Fortzubildenden als auch der Öffentlichkeit nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden konnte. Zudem bestehen angesichts des Vergehens des Beklagten berechtigte Zweifel daran, dass dieser bei der ihm als Lehrer übertragenen Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtskunde und Einsatzrecht (vgl. Schreiben des BGS-Amtes G. v.
2 Satz 2 BDG wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rdnr. 16). In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für strafbares außerdienstliches Verhalten die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Bemessung der Maßnahme hervorgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O.; Urt. v. 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, a. a. O.; Beschl. v. 21.12.2010 -, a. a. O. ; Beschl. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 -, a. a. O.). Ausgehend von Fällen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, unabhängig davon, ob der Besitz kinderpornografischer Schriften einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweise, sei er wegen der Variationsbreite der denkbaren Fallgestaltungen nicht einer bestimmten Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Regelmaßnahme zuzuordnen. Bei dem erstmaligen außerdienstlichen Besitz solcher Schriften seien danach die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafandrohung zu ermitteln, weil der Gesetzgeber dadurch seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht habe, sodass die Verwaltungsgerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehaltes eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürften, selbst wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig hielten (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O.; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O.; Beschluss vom 21.12.2010, a. a. O. ). Fehlt jeglicher Dienstbezug bei einem Verhalten, für das ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist, so ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen bei der Bemessung der Maßnahme anzusehen. Sei ein Dienstbezug gegeben, so bilde bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr die Zurückstufung den Orientierungsrahmen, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a. a. O. ; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O.). Die dargestellten Zuordnungen bilden allerdings lediglich eine Richtschnur; die Schwere der Tat ist in jedem Einzelfall anhand des Eigengewichts der konkret angeschuldigten Schriften/Bilder zu ermitteln und zu bewerten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.2.2012 - 19 LD 5/10 -). Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften ist in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden. Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber mit Gesetz vom 27. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 3007 ) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöhten Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in § 184b Abs. 4 StGB hat sich eine Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außergerichtliche Verfehlungen mit Dienstbezug als Richtschnur an der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu orientieren. Im vorliegenden Fall ist bei Anwendung dieser Grundsätze von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn zum Beklagten auszugehen, die bei Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte zu einer endgültigen Zerstörung dieses Verhältnisses geführt hat. Ein Abweichen von dem vorgenannten Orientierungsrahmen
unten ist danach nicht angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Begehung des Dienstvergehens vermindert schuldfähig war, sind nicht gegeben. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reicht zu einer solchen Annahme nicht aus. Die im behördlichen Disziplinarverfahren sowie erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigungen des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie L. vom
Dieser (vergleichsweise niedrige) Grad der Behinderung wird mit der psychischen Störung des Beklagten begründet, ohne dass daraus eine verminderte Schuldfähigkeit abgeleitet werden kann. Insgesamt ist der Gesamtschau der genannten Stellungnahmen zu entnehmen, dass der bestehende Arbeitsplatzkonflikt auslösend für das Tatgeschehen war. Dafür, dass der Beklagte erheblich in der Fähigkeit beeinträchtigt war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
dieser Einsicht zu handeln, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Die
Entdeckung der Tat vom Beklagten eingeleiteten Therapiemaßnahmen sind nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Allerdings ist auch das Verhalten des Beamten
der Entdeckung der Tat und dem Beginn der Ermittlungen für die Entscheidung
Das gilt sowohl zu Lasten des Beamten als auch zu seinen Gunsten. Das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene Therapie ohne Erfolg bleibt. Demgegenüber können
trägliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O., Rdnr. 30). Dies gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht rückgängig gemacht werden kann, wie dies bei Bestehen eines Dienstbezugs der Fall ist (so für Lehrer: BVerwG, Beschl. v. 25.5.2012, a. a. O. , Rdnr. 17; VGH BW, Urt. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 -, juris, Rdnr. 45). So liegt der Fall hier. Das dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten entgegengebrachte Vertrauen ist durch die Begehung eines in der Öffentlichkeit besonders verpönten Vergehens auf dem Gebiet der Kinderpornografie irreversibel zerstört. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte eine Lehr- bzw. Vorgesetztenfunktion ausübte. Der dadurch bedingte Ansehens- und Autoritätsverlust ist auch durch eine erfolgreiche Therapie nicht wiederherstellbar. Unabhängig davon lässt sich den vom Senat eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Therapeuten eine positive Prognose nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Facharzt für Nervenheilkunde und Psychotherapie L. enthält sich in seiner Stellungnahme vom 20. November 20...auf die Anfrage des Senats vom 15. November 20... einer Prognose und erklärt, die von ihm durchgeführten Gespräche - das letzte fand am 23. Januar 20... statt - hätten
seiner Einschätzung eine entlastende Wirkung auf den Beklagten, auch das verschriebene Medikament (Promethazin-Tropfen) habe zu der Minderung von inneren Unruhezuständen und Schlafstörungen geführt. In seiner Bescheinigung vom
dieser Aussage ist es im Verlauf der inzwischen beendeten psychotherapeutischen Behandlung indes offenbar nicht gelungen, den Beklagten zur Einsicht seiner Alleinverantwortung für die begangene Straftat zu führen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte bei erneut auftretenden Arbeitsplatzkonflikten und den damit verbundenen Kränkungen wiederum die Lösung in der „Sexualisierung“ dieses Problems gesucht hätte. Damit trägt der geschilderte (Teil)erfolg der Therapie die getroffene Prognose nicht. Durchgreifende Bedenken an der Aussagekraft dieser Prognose erweckt auch der Umstand, dass der Dipl.-Psych. K. in seiner Bescheinigung vom 4. Februar 20...- bereits damals bezeichnete er eine Wiederholung des Anlassgeschehens als „hoch unwahrscheinlich“ - noch angegeben hatte, der Beklagte befinde sich seit Januar 20...bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung, während er in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 20...ausführt, dieser habe sich
seinen Unterlagen vom
der Tat rechtfertigt kein Abweichen vom genannten Orientierungsrahmen
unten. Zwar hat der Beklagte den Besitz kinderpornografischer Daten im Straf- und Disziplinarverfahren dem Grunde
nicht bestritten, von einer freiwilligen Offenbarung der Tat kann aber nicht ausgegangen werden. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese Offenbarung ohne äußeren Zwang oder zwingenden inneren Anlass erfolgt oder das Verhalten des Beklagten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt gewesen wäre. Das war indes nicht der Fall. Der Beklagte hat sein strafbares Verhalten erst
Durchsuchung seiner Wohnung und Auffinden des belastenden Materials und damit zu einem Zeitpunkt zugestanden, zu dem ein Bestreiten aussichtslos gewesen wäre. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert hat, ist nicht in erster Linie von Reue oder Einsicht, sondern vom ausgesprochenen Strafmaß motiviert, das ihm eine Eintragung in ein Führungszeugnis erspart hat (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) BZRG). Zudem hätte die Gefahr bestanden, dass im Rahmen einer Fortführung des Strafverfahrens nicht lediglich die sichergestellte CD-Rom, sondern auch die Festplatte mit ihren 29.000 Bild- und Videodateien auf kinderpornografische Inhalte untersucht worden wäre, was aufgrund des dafür erforderlichen Aufwands in dem dem Strafbefehl vorangegangenen Verfahren nicht geschehen ist (vgl. Vermerk der Polizeiinspektion F., BeiA N, S. 103). Auch die eher pflichtgemäß erfolgten Reuebekundungen des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren sind nicht von einer Qualität, dass sie den Senat zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme bewegen könnten. Durch sein Verhalten hat der Beklagte das Ansehen der Bundespolizei
haltig geschädigt. Die Tat ist in der Öffentlichkeit bekannt geworden, wie der Bericht über das erstinstanzliche Verfahren in der N. Zeitung vom 17. August 20...belegt. Wer sich kinderpornografische Schriften verschafft oder besitzt (§ 184 b Abs. 4 StGB), trägt durch seine
frage
solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Diesem Missbrauch von Kindern hat der Beklagte in besonders hohem Maße Vorschub geleistet. Er hat über den beachtlichen Zeitraum von 19 Monaten (
alledem ist auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Permalink: https://openjur.de/u/614143.html ( https://oj.is/614143 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 14 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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