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VG Augsburg, Urteil vom 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G. Der am ... 1988 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Pashtunen.

eigenen Angaben reiste er am 17. Juni 2011 über den Luftweg

Deutschland ein. Über welche Flughäfen er geflogen sei, wisse er nicht. Er habe einen roten Pass mit seinem Bild gehabt und mit diesem die Passkontrolle problemlos durchqueren können. Am

  1. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am
  2. November 2011 gab der Kläger an, die ersten Jahre seines Lebens in Pakistan verbracht zu haben.

der Rückkehr

Afghanistan habe er sich bis zu seiner Ausreise im Dorf ... in der Provinz ... aufgehalten. Sein Vater sei vor etwa einem Jahr verstorben, seine Mutter lebe noch im selben Dorf. Andere Verwandte in Afghanistan habe er nicht, sie hätten alle das Land verlassen, er wisse aber nicht, wo sie seien. Er sei zwei Jahre in die Koranschule gegangen und habe dort lesen und schreiben gelernt. Eine Berufsausbildung habe er nicht, er habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Zu den Fluchtgründen trug der Kläger im Rahmen der Anhörung vor, dass die Taliban zu ihm gekommen seien, um ihn zum „Heiligen Krieg“ mitzunehmen. Etwa vier oder fünf Monate

dem Tod seines Vaters seien sie ein zweites Mal gekommen und hätten ihn mitgenommen und an einen Ort gebracht, an dem sie ihm gesagt hätten, dass er für sie kämpfen müsse. Er habe dies abgelehnt. Daraufhin sei er geschlagen und misshandelt worden, er habe seine Kleider ausziehen müssen, und es sei sehr kalt gewesen, weil es Winter gewesen sei. Sie hätten kaltes Wasser auf ihn geschüttet. Die Taliban hätten ihn an einem ihm zunächst unbekannten Ort fünf Tage festgehalten und nicht freigelassen. Eines

ts sei ihm dann die Flucht gelungen, er habe eine Zimmertür eingeschlagen und sei geflohen. In dieser

t seien keine Wachen da gewesen. Leute hätten ihm dann gesagt, er sei in ..., von dort sei er

Hause gegangen. Bei einer Rückkehr

Afghanistan würden ihn die Taliban erneut mitnehmen. Auf

frage des Bundesamts, dass die Entführung des Klägers

seinen weiteren zeitlichen Angaben nicht im Winter stattgefunden haben könne, erklärte er, er wisse nicht, ob tatsächlich Winter gewesen sei. Es sei aber kalt gewesen. Er wisse nicht genau, wann er mitgenommen worden sei, er habe Fieber gehabt und es sei ihm schlecht gegangen.

seiner Flucht sei er bis zu seiner Ausreise bei seinem Dorfvorsteher gewesen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 7. März 2012 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung

Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 9. März 2012 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere daran, dass der Kläger über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er habe nicht

weisen können, dass er über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, weil der Kläger eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Kläger von den Taliban verfolgt worden sei. Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G lägen nicht vor. Am

  1. März 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Dieses hat sich mit Beschluss vom
  2. April 2012 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.03.2012 (Az. ...) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung der Klage wurde auf den beim Bundesamt vorgetragenen Sachverhalt Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass die geschilderte Misshandlung durch die Taliban politisch motiviert sei, da dem Heiligen Krieg keine private Motivation zugrunde liege. Die Schlussfolgerungen, die das Bundesamt aus dem Vortrag des Klägers gezogen habe, überzeugten nicht. Der Bescheid des Bundesamts sei fehlerhaft, weil er offenbar sachfremd und zum Teil auch unlogisch argumentiere. Es sei von einer Verfolgungshandlung durch nichtstaatliche Akteure gegen den Kläger auszugehen. Die Zentralregierung in Kabul sei nicht in der Lage, die Bürger vor Übergriffen der Taliban zu schützen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer übertrug das Verfahren mit Beschluss vom
  3. Januar 2013 der Einzelrichterin zur Entscheidung. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Erkenntnismittel, die es bei seiner Entscheidung verwerte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G. Der Bescheid des Bundesamts ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.

Art. 16a Abs.

2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle

barstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U.v. 7.11.1995, InfAuslR 1996, 152 ). Dabei muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aber auch dann aus, wenn eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht

gewiesen wird. Ob der Asylbewerber auf dem Luftweg

Deutschland eingereist ist, beurteilt das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO

seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine wesentliche Grundlage bilden dabei die Angaben des Asylbewerbers selbst zu den Reisemodalitäten, ferner alle denkbaren „körperlichen“ Unterlagen und

weise zur behaupteten Einreiseart wie benutzter Pass, Flugticket, Bordkarte u.ä.

der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 29.6.1999 – 9 C 36/98 –; BayVGH, B.v. 16.2.2002 – 25 ZB 02.3003 –) trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg

Deutschland eingereist zu sein. Dabei obliegt dem Asylbewerber im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylVfG) der

weis der behaupteten Luftwegeinreise durch entsprechend substantiierte, stimmige und lückenlose Angaben sowie durch Vorlage der dabei benutzten Identitätspapiere und Flugunterlagen. Insoweit befindet er sich in der Regel nicht in einem Beweisnotstand, der eine Lockerung der

weispflicht geböte bzw. rechtfertigte. Kann er den

weis nicht erbringen, geht dies somit zu seinen Lasten. Der Kläger hat nicht

gewiesen, dass er auf dem Luftweg eingereist ist. Er konnte keinerlei Unterlagen, wie beispielsweise Reisepass, Bordkarte oder etwa einen Gepäckschein vorlegen. Er konnte nicht einmal angeben, von welchem Land aus er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Darüber hinaus konnte er keine Angaben zu dem Flug, der Fluggesellschaft und den Abflugzeiten machen. Die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein, trägt. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet somit schon aus diesen Gründen aus. Darüber hinaus hat der Kläger eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht (dazu s. sogleich unter 2.) 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

§ 60Abs. 1 Aufenth

G. Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt:

§ 60Abs. 1 Aufenth

G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. a) Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom

  1. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EG Nr. L 304, S. 12 ff., im Folgenden: RL 2004/83/EG). Mit dieser Richtlinie legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 EG Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. c, Art. 6 – 8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention vom
  2. Juli 1951 (GK; BGBl. II 1953, S. 559 ) zu Grunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sogenannten „Schutztheorie“ und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der „politischen Verfolgung“ aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht,
  3. Aufl. 2005, § 7 Rn. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 ). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff

Art. 1GK maßgebend. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 4 Aufenth

G hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl.: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die bisher grundsätzlich geforderte Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung („mittelbare staatliche Verfolgung“) ist damit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht.

§ 60Abs. 11 Aufenth

G i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von

fluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere

den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare

teile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, S. 345 f.). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr

Afghanistan keine politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S. von Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG droht. Der Kläger hat eine politische Vorverfolgung weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Beweisnot, in der sich der Kläger bei der Glaubhaftmachung seines Verfolgungsschicksals befinden mag, ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass er seine Heimat wegen begründeter Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Bedrohung durch die Taliban war unglaubhaft. Auch bei der informatorischen Befragung durch das Gericht blieben die Angaben des Klägers vage und ohne tiefere Substanz. Darüber hinaus traten Ungereimtheiten und Widersprüche auf, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger nicht über tatsächlich selbst erlebtes berichtet hat. So ist bereits unglaubhaft, dass die Taliban den Kläger, der

seinen Angaben zu keiner Zeit Berührungspunkte mit den Taliban hatte, aus ... in seiner Heimatprovinz ... als einzigen Gefangenen in die über 400 km entfernte Provinz ... verschleppt haben sollen, nur um ihn dort in einem kleinen Zimmer einzusperren. Dass die Taliban einen derartigen Aufwand betreiben, nur damit sich der Kläger ihnen anschließt, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Auch den weiteren Verlauf seiner Gefangenschaft konnte der Kläger nicht glaubhaft schildern. So gab er an, dass sich in dem Raum zwar eine Art Fenster befunden habe, er sich jedoch aufgrund der Angst vor den Taliban nicht getraut habe, aus diesem Fenster hinauszuschauen. Erst bei seiner Flucht will er erstmals aus dem Fenster geschaut haben. Der Kläger konnte auch nicht zufriedenstellend erklären, wie er gemerkt habe, dass die Taliban ihn in der

t seiner Flucht nicht bewachen. Der Vortrag des Klägers war auch im Hinblick darauf unglaubhaft, dass die Taliban ihn

seinen Aussagen mitten in der

t aus dem Bett geholt und ihn gezwungen hatten, mit ihnen mitzukommen. Gleichzeitig will der Kläger aber

seiner Flucht aus dem Zimmer genug Geld dabei gehabt haben, um eine Busfahrkarte von ...

... zu lösen. Woher der Kläger, der angeblich mitten in der

t von den Taliban aus dem Bett geholt worden war, das Geld für eine Busfahrkarte gehabt haben soll, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Auch die zeitlichen Angaben variierten. Während der Kläger zunächst noch angegeben hatte, etwa fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise von den Taliban entführt worden zu sein, gab er später an, Afghanistan nur wenige Tage

der Entführung verlassen zu haben. Dass er mit den sechs Monaten die Zeit vor seiner Ausreise aus Pakistan gemeint hat, ist im Hinblick darauf, dass er beim Bundesamt noch angegeben hatte, sich bei der Flucht nur zwei Tage in ... aufgehalten zu haben, nicht glaubhaft. Im Übrigen waren die Aussagen des Klägers detailarm. Auch auf konkrete

fragen des Gerichts wiederholte der Kläger lediglich seine allgemeinen Aussagen. Eine asylrelevante Verfolgung hat der Kläger damit nicht glaubhaft gemacht, so dass er keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses

§ 60Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Aufenth

G. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt: Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen

§ 60Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 Aufenth

G i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG nicht begründet.

§ 60Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 Aufenth

G i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 /202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen

Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 /213 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 /455). Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz

§ 60Abs. 7 Satz 2 Aufenth

G ist. Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Ostregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30394 – juris Rn. 20). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht glaubhaft vorgetragen (s.o.) und sind auch sonst nicht ersichtlich. 4. Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G bestehen ebenfalls nicht. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt: a)

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen

§ 60a Abs. 1 Aufenth

G berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald

seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 9.11.1996 – 1 C 6/95 – BVerwGE 102, 249 /258 f.). b) Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul nicht vor.

der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, S. 12). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in seiner Person zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung

Kabul verdichten würde. c) Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung

Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris Rn. 32 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 – A 11 S 983/06 – juris Rn. 28).

Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v. 8.12.2011 – 13a B 11.30276 – juris Rn. 37; U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris Rn. 25). Der Kläger ist volljährig und leidet nicht an gesundheitlichen Einschränkungen. Auch wenn er ohne Ausbildung ist, ist zu erwarten, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen wird, durch die Annahme von Tagelöhnertätigkeiten jedenfalls sein Existenzminimum zu sichern. Da er alleinstehend ist, muss er nur für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Zudem kann der Kläger voraussichtlich auch auf die Unterstützung und Hilfe seiner Mutter und des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes zurückgreifen. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/614270.html ( https://oj.is/614270 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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