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OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. August 2009 - Az. 14 UF 106/09

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brake vom

  1. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller war der Lehrer des Kindes S. Nachdem sich zwischen ihm und dem Kind eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, wurde ihm mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brake vom
  2. Juni 2007 (Az. 5 F 11/07) jeglicher Umgang oder Kontakt zu dem betroffenen Kind verboten. Gleichzeitig hatte das Amtsgericht gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt, weil er wiederholt gegen eine entsprechende einstweilige Anordnung des Amtsgerichts verstoßen hatte. Der Antragsteller hat nunmehr die Aufhebung des Beschlusses vom
  3. Juni 2007 beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde. Die an sich statthafte befristete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher gemäß §§ 621 e Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen. Der Antragsteller hat kein Beschwerderecht. Beschwerdeberechtigt ist grundsätzlich nur, wer durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt ist (§ 20 FGG). Daran fehlt es. Voraussetzung wäre, dass das ausgesprochene Kontaktverbot zugleich ein dem Antragsteller selbst zustehendes Recht beeinträchtigt. Es gehört zu den originären Rechten der sorgeberechtigten Personen, die Grenzen des kindlichen Umgangs gegenüber Dritten zu bestimmen und ggf. auch einzuschränken (§ 1632 Abs. 2 BGB). Dies ist Teil ihres Erziehungsauftrags, den sie eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Angesichts der Vorgeschichte ist das von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes weiterhin ausgesprochene Kontaktverbot verständlich und von dem Antragsteller zu akzeptieren. Ungeachtet der immanenten Grenzen eines solchen Kontaktverbotes könnte sich ein eigenes Recht für den Antragsteller nur aus dem gesetzlich geregelten Umgangsrecht ergeben. Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu dem in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis, so dass er für sich kein unmittelbares Recht auf Umgang in Anspruch nehmen kann. Ein hiervon unabhängiges Recht des Antragstellers, zu Dritten in Kontakt zu treten, gibt es nicht. Auf die in diesem Verfahren aufgeworfene Frage, ob aus therapeutischer Sicht ein Kontakt wünschenswert sei, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels daher nicht an. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten ist nicht zu erkennen. Dass die Entscheidung sich mittelbar auch auf Interessen des Antragstellers auswirkt, genügt nicht, um eine Verletzung subjektiver Rechte zu begründen (BGH, Beschluss vom
  4. April 2005, XII ZB 54/03 , FamRZ 2005, 975 ). Aus § 57 Abs.1 Nr.9 FGG ergibt sich für den Antragsteller kein eigenes, im Kindesinteresse auszuübendes, Beschwerderecht. Ein solches ist für die befristete Beschwerde gegen Entscheidungen der Familiengerichts ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG). Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 131 Abs.3 KostO liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/614319.html Kommentare

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