Rügen in das „Haus der Träume“ in A., B-Straße. Am
5 SGB XII örtlich zuständig.
Prüfung der vorliegenden Unterlagen handele es sich vorliegend um keine anerkannte Form eines ambulant betreuten Wohnens. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich daher
1 SGB XII. Der Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit orientiere sich an dem Begriff des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Der Wortlaut dieser Vorschrift spreche dafür, dass es sich um eine vom Träger organisierte ambulante Wohnmöglichkeit handeln müsse und nicht um eine vom Hilfesuchenden selbst organisierte Wohnung. Aus der gesetzessystematischen Stellung des § 55 SGB IX folge ferner, dass eine betreute Wohnmöglichkeit lediglich eine solche sei, in der Betroffene Angebote zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhielten. Der Antragsteller erhob am
dieser Vorschrift würden die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten umfasst.
SGB IX würden insgesamt die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bestimmt. Aus dieser gesetzessystematischen Stellung des § 55 SGB IX folge, dass eine betreute Wohnmöglichkeit lediglich eine solche sei, in der Betroffene Angebote zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhielten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 25/11 noch beim Sozialgericht anhängig ist. Am 1. Juni 2011 hat der Antragsteller - gegen den Antragsgegner - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gesucht. Er trägt vor, durch die vereinbarten ambulanten pflegerischen Leistungen und den Dienstleistungsvertrags gleichen Datums sei die Wohnform des Betreuten Wohnens zu bejahen. Der Antragsgegner ist dem mit dem Argument entgegengetreten, es bestehe ein Anspruch
Aus diesem Grund sei ein Anspruch
SGB XII bisher nicht geprüft worden. Der Beigeladene sieht die Zuständigkeit des Antragsgegners
5 SGB XII als gegeben an. Durch Beschluss vom 16. Juni 2011 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen
dem §§ 61 ff. SGB XII dem Grunde
ab dem 1. Juni 2011 unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, zu gewähren und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG lägen vor. Der grundsätzliche Leistungsanspruch stehe, unabhängig der Zuständigkeitsregelung, zwischen den Beteiligten außer Streit. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sei daher von einem Anspruch im Sinne des §§ 61 ff. SGB XII dem Grunde
auszugehen. Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners sei gegeben.
5 Satz 1 SGB XII sei für Leistungen
diesem Buch an Personen, die Leistungen
dem
dem
alledem gehe die Kammer aufgrund der bisherigen (tatsächlichen) Kenntnisse um die konkreten Eigenschaften der Wohnform des Antragstellers von einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit aus. Es könne daher ein etwaiger Anspruch des Antragstellers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I dahinstehen, zumal ein Antrag im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I bisher nicht gestellt worden sei. Die Eilbedürftigkeit sei glaubhaft gemacht, sodass ein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsgegner hat am 6. Juli 2011 Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet, das Bestehen eines Anspruches
SGB XII sei keineswegs unstreitig. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I sei vorrangig gegenüber der Vorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII.
1 SGB I sei die Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben, da er der zuerst angegangene Leistungsträger sei. Der Antragsgegner vertieft seine Rechtsauffassung, dass Betreutes Wohnen nur dann in Betracht komme, wenn auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht würden. Nur dann handele es sich um die Wohnform des Betreuten Wohnens. Diese Leistungsform umfasse in erster Linie nicht das gegenständliche zur Verfügung Stellen der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich. Der Art
dürfte es sich bei der Betreuung nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass im streitigen Verfahren keine vorläufigen Leistungen im Sinne des § 43 SGB I geltend gemacht würden, sondern Hilfe zur Pflege
SGB XII. Die Zuständigkeit des Antragsgegners
5 SGB XII sei gegeben. Der Beigeladene sieht kein Vorrangverhältnis des § 43 SGB I; vorliegend sei Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII beantragt worden. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat - im Ergebnis zutreffend – eine Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG erlassen. Auch der Senat sieht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen den Antragsgegner und eines Anordnungsgrundes als hinreichend glaubhaft gemacht an. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der vom Sozialgericht ausgesprochenen einstweiligen Anordnung nicht. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass - zum einen - schwierige Rechtsfragen in dem anhängigen Verfahren der Hauptsache zu entscheiden sein werden. Auch wenn man sich auf den Rechtsstandpunkt stellte, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung seien diese vom Beschwerdegericht (abschließend) zu entscheiden, so kann im vorliegenden Fall gleichwohl keine abschließende rechtliche Würdigung erfolgen. Denn - zum anderen - ist der zugrunde liegende Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Es ist aber nicht Aufgabe eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens, umfangreiche Sachverhaltsermittlungen oder gar Beweiserhebungen anzustellen. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Zwischenergebnis, dass der Senat zwar ein gewisses Überwiegen der Erfolgsaussichten des Antragstellers für den hier geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch gegen den Antragsgegner sieht, er seine Beschwerdeentscheidung aber wesentlich auf die vorzunehmende Interessenabwägung stützt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass hier existenznotwendige Leistungen der Sozialhilfe in Rede stehen. Ohne deren Gewährung droht eine existenzielle Notlage des Antragstellers, die bereits qua Verfassungsrecht zu verhindern ist. Demgegenüber stehen auf Seiten des Antragsgegners fiskalische Interessen. Diese reduzieren sich hier aber im Wesentlichen auf die Höhe der Vorfinanzierungskosten. Durch eine vorläufige Leistung des Antragsgegners wird diesem ein Erstattungsanspruch erwachsen für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass sich der materiellrechtliche Anspruch gegen den Beigeladenen richtet. Der Antragsgegner hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt kein materiellrechtlicher Anspruch des Antragstellers
den §§ 61 ff. SGB XII besteht. Wenn er eine diesbezügliche Prüfung des Anspruches aber bis heute unterlassen hat, geht dies dergestalt zu seinen Lasten, als dass der Senat sich nicht weiter veranlasst sieht, in eine tiefer gehende Sachprüfung einzutreten. Vielmehr folgt der Senat der Rechtsauffassung des angefochtenen Beschlusses, wo dargelegt wird, dass ein Anspruch auf der gegenwärtig bekannten Tatsachenbasis dem Grunde
zu erkennen ist. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf § 43 Abs. 1 SGB I berufen. Wie die übrigen Beteiligten zutreffend ausgeführt haben, steht im vorliegenden Fall nicht ein Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen in Rede. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis einen Anspruch gegen den Antragsgegner verfolgt, indem er die einstweilige Anordnung gegen diesen gerichtet hat. Besteht ein materiellrechtlicher Anspruch mit der im einstweiligen Verfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit, ist die einstweilige Anordnung auch zu erlassen, und zwar unabhängig davon, ob noch auf der Grundlage anderer Rechtsnormen gegenüber Dritten weiterer Ansprüche bejaht werden könnten. Bei anderer Auslegung würde auch der Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 SGB I, die Rechtsache für den Leistungsberechtigten zu erleichtern, in das Gegenteil verkehrt. Abschließend ist hervorzuheben, dass der Senat die Rechtsauffassung des Sozialgerichts für vorzugwürdig ansieht, dass nicht nur bei in Betracht Kommen von Leistungen
dem 6. Kapitel des SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen), sondern auch bei in Betracht Kommen ausschließlich
dem
dem bisher bekannten Konzept in dem „Haus der Träume“, in dem der Antragsteller lebt, spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft dem Antragsteller durch sein Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden kann. In dem Dienstleistungsvertrag wird ausdrücklich auf das Erbringen von Zusatzleistungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/614501.html Kommentare
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