S begonnene Berufsausbildung endete vorzeitig mit Ablauf des
insgesamt 285,27 EUR. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erkannte die Berufsunfähigkeitsversicherung der S ab Mai 2002 eine Rente
monatlich 657,08 EUR an. S erhielt hieraus ab März 2003 die laufenden monatlichen Zahlungen, zudem eine im Monat März 2003 für die Zeit
Mai 2002 bis Februar 2003 (10 Monate) ausbezahlte Nachzahlung
6.530,80 EUR. Im Juli 2004 wurde der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bekannt, dass S ihre Lehre aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und sich Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatz suchend gemeldet habe. Im November 2004 reichte der Kläger bei der Familienkasse einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Juli 2004 nach, in dem für S ein Grad der Behinderung
30 v.H. festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf, weil die Einkünfte und Bezüge der S den Jahresgrenzbetrag
7.188 EUR übersteigen würden. Zugleich forderte die Familienkasse das für das Streitjahr überzahlte Kindergeld in Höhe
1.848 EUR zurück. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 30. April 2008 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob S als behindertes oder arbeitsloses Kind zu berücksichtigen sei. Selbst bei einer Berücksichtigung als behindertes Kind sei S wegen der Berufsunfähigkeits-Rentennachzahlung (Nachzahlung) im Streitjahr nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Es gelte das Monatsprinzip. Der am Ende des Zuflussmonats nach Abzug des Bedarfs nicht verbrauchte Betrag habe sich zu Beginn des Folgemonats nicht in --außer Ansatz bleibendes-- Vermögen umgewandelt. Jährlich anfallende Einnahmen seien auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden 11 Monate aufzuteilen, so dass im Streitjahr ein Betrag
10/12 der Nachzahlung (= 5.442,33 EUR) berücksichtigt werden müsse. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob alle vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Selbst dann hätten die finanziellen Mittel der S ihren gesamten Bedarf abgedeckt. Der angerufene Senat hat dem Kläger auf dessen Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2009 III S 40/08 (PKH), zugestellt am 12. August 2009, Prozesskostenhilfe (PKH) für das
diesem beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG bewilligt und ihm seinen Bevollmächtigten beigeordnet. Durch am
PKH am
dem BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02 ( BFHE 204, 120 , BStBl II 2010, 1046 ) abgewichen ist. a) Eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz
einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom
Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung
Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06 , BFH/NV 2007, 2293 , m.w.N.). b) Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es insbesondere um die Frage, wie sich die im März 2003 an S ausbezahlte Nachzahlung auf die Beantwortung der Frage auswirkt, ob S i.S.
G) außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Der BFH hat für solche Fälle in dem vom Kläger angeführten Urteil in BFHE 204, 120 , BStBl II 2010, 1046 entschieden, dass --ausgehend vom Monatsprinzip-- eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete einmalige Sonderzahlung erst ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen ist. Behinderten Kindern kann daher --anders als bei Geltung des Jahresprinzips (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (BVerwG-Urteil vom
dem BFH-Beschluss vom 15. Februar 2007 III B 145/06 ( BFH/NV 2007, 1112 ) rügt, ist eine Divergenz ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger führt in der Beschwerdebegründung an, dass die Anmietung der neuen Wohnung insoweit krankheitsbedingt gewesen sei, als sich die neue Wohnung der S im selben Haus wie die Arbeitsstätte ihrer Mutter befunden habe und erst dadurch habe gewährleistet werden können, dass S die nötige Unterstützung erhalte. Zudem sei für die Betreuungsleistungen der Mutter eine übliche Vergütung zum Abzug zu bringen. In der vorgeblichen Divergenzentscheidung hat der BFH aber nicht entschieden, dass Aufwendungen der eben genannten Art als behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen sind, sondern allgemein festgestellt, dass bei einem fehlenden Nachweis des individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs der maßgebliche Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG anzusetzen ist. Im Übrigen ist das FG im Urteil erkennbar davon ausgegangen, dass individuelle behinderungsbedingte Mehraufwendungen zum Abzug zu bringen sind. c) Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO wegen Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung zuzulassen. Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung
Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom
G außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Der BFH hat aber in dem bereits genannten Urteil in BFHE 204, 120 , BStBl II 2010, 1046 (vgl. II.2.
Treu und Glauben einer Erstattungspflicht des Kindergeldempfängers nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung entgegenstehen kann, ist höchstrichterlich geklärt, dass zur Schaffung des erforderlichen Vertrauenstatbestandes (Umstandsmoments) besondere Umstände hinzu kommen müssen, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Dem Verhalten der Familienkasse muss die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 37/09 , BFH/NV 2010, 837 , m.w.N.). Die Frage, ob einem Verhalten der Familienkasse eine derartige Bedeutung zukommt, ist nicht
allgemeinem Interesse. Dies lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 837 ). 4.
einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.