Tatbestand I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 16. Februar 2006 Gesellschafter einer GbR. Die GbR war zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2001 veranlagt worden. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Februar 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001. Der Änderung lag unter anderem zugrunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der GbR als unbegründet ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die GbR im Verfahren V B 18/10 mit der Beschwerde. Nachdem die Vollstreckung in das Vermögen der GbR erfolglos geblieben war, nahm das FA mit Bescheid vom 17. März 2008 den Kläger neben dem Mitgesellschafter S wegen Umsatzsteuer der GbR nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FA habe ihn rechtsfehlerhaft in Anspruch genommen. Der Frage, ob er neben dem Mitgesellschafter für die Schulden der GbR hafte, habe grundsätzliche Bedeutung. Die GbR habe den streitigen Betrag nicht vereinnahmt. Der Mitgesellschafter S habe eingeräumt, den Betrag von 100.000 DM für sich privat vereinnahmt zu haben. Er sei aber untergetaucht; die GbR habe sich deshalb aus einem gegen ihn erstrittenen Titel nicht befriedigen können. Seine, des Klägers, Inanspruchnahme durch das FA sei ermessensfehlerhaft. Gründe II. A. Der während des Beschwerdeverfahrens durch die Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Sachsen eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04 , BFHE 218, 533 , BStBl II 2008, 109 , m.w.N.). B. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10 , BFH/NV 2011, 206 , mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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