Tatbestand I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben der während des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin beantragte für ihren am ... 1961 geborenen Sohn (K) Kindergeld. K leidet an einer frühkindlichen Gehirnschädigung mit einer daraus resultierenden leichtgradigen Behinderung sowie an einer Alkoholabhängigkeit. K steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst insbesondere die Vermögenssorge sowie die Vertretung vor Behörden, Versicherungen und Institutionen. K machte nach Abschluss der 8. Klasse eine Lehre als Maurer. Später war er als Zerspaner tätig. Im Jahr 1978 erlitt er bei einem Unfall ein Schädelhirntrauma. Die anlässlich dieses Unfalls erstellte Diagnose ergab, dass "ein Zustand nach einer frühkindlichen Hirnschädigung" vorlag. Nach dem Betreuungsgutachten vom ... Mai 1998 wurde K in seiner Kindheit von seinem Vater erheblich misshandelt. In dem Änderungsbescheid des Versorgungsamtes vom 22. Februar 2006 wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 12. Juli 2007 ab, weil die Voraussetzungen des Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht vorlägen. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 26. Juni 2008 5 K 288/08 (Kg), nicht veröffentlicht, juris). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, K sei zwar seit seinem Kindesalter behindert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setze § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG aber voraus, dass neben der Behinderung des Kindes auch dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen habe. Hiervon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden. K sei im Zeitpunkt der Vollendung seines 27. Lebensjahres --dem ... 1988-- noch berufstätig gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte vor Vollendung des 27. Lebensjahres behinderungsbedingt nicht zu seinem Unterhalt genügt hätten, lägen nicht vor. Mit ihrer Revision rügen die Kläger im Wesentlichen, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstoßen. Obwohl in dem Betreuungsgutachten vom ... Mai 1998 angeführt werde, K "arbeitete offenbar bis zur Wende in einem Betrieb in X ...", habe das FG nicht festgestellt, ob K tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe. Vielmehr hätten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass K bereits vor Vollendung seines 27. Lebensjahres behinderungsbedingt kein Einkommen mehr erzielt habe. Die Kläger zu 1. und 4. haben während des Revisionsverfahrens erklärt, sie übertrügen ihre Ansprüche dem Kläger zu 3., der sie hierfür aus dem Kostenrisiko des gerichtlichen Verfahrens entbinde. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Die Familienkasse hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass --entgegen der Auffassung des FG-- nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes vorgelegen haben müsse. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 FGO). Gründe II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. 1. Es kann dahinstehen, ob die Kläger zu 1. und 4. mit ihren Erklärungen, sie würden ihre Ansprüche dem Kläger zu 3. Übertragen, der sie hierfür aus dem Kostenrisiko des gerichtlichen Verfahrens entbinde, einen gewillkürten Parteiwechsel beabsichtigt haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 265 der Zivilprozessordnung). Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist --anders als der im Streitfall durch den Tod der Erblasserin erfolgte gesetzliche Beteiligtenwechsel (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 122 Rz 3)-- im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96 , BFH/NV 1997, 128 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2004 III B 115/03 , BFH/NV 2005, 713 ). 2. Selbst wenn die Kläger ausschließlich eine Verfahrensrüge erhoben haben sollten, ist der erkennende Senat nicht an einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Vorentscheidung gehindert, da die Frage, ob neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Erreichen des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss, bis zum Ergehen des Senatsurteils vom 9. Juni 2011 III R 61/08 ( DStRE 2011, 1380 ) grundsätzliche Bedeutung hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008 III S 30/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1842 ), und mit dem Ergehen des eben genannten Senatsurteils ein Fall der nachträglichen Divergenz (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VII B 326/04 , BFH/NV 2006, 1108 ) eingetreten ist (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 72). Im Übrigen muss der erkennende Senat nicht entscheiden, ob dem FG der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist. Führt die Revision --wie im Streitfall-- aus materiellen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, muss nicht mehr darüber entschieden werden, ob außerdem ein Verfahrensfehler vorliegt (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08 , BFHE 228, 85 , BStBl II 2010, 700 ; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 256). 3. Entgegen der Auffassung des FG setzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht voraus, dass neben der Behinderung des Kindes auch dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss.
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