Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte, ein Gastwirt, den gesondert verfolgten S. an, in einer von ihm betriebenen Gaststätte Feuer zu legen, um in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die Gaststätte befindet sich in einem Anbau an einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohnungen. S. verschüttete Benzin im Thekenraum und entzündete es. Das Feuer erfaßte eine "große Spanplatte, die fest mit der Wand verdübelt und mit Spiegelfliesen beklebt war". Die Platte verbrannte fast vollständig, ferner wurde ein Schrank durch das Feuer zerstört und die Deckenverkleidung "in Mitleidenschaft gezogen". Der mit "erheblicher Rußbildung" verbundene Schwelbrand wurde etwa drei Stunden später entdeckt und gelöscht. 1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrandsetzens eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes bejaht. Dies wird durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend belegt. Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist nur dann vollendet, wenn Teile des Gebäudes, die für dessen Gebrauch bestimmend sind, so vom Feuer erfaßt sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (st.Rspr., vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 13 m.w.N.). Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei der durch den Schwelbrand zerstörten Spanplatte um einen Gebäudebestandteil in diesem Sinne und nicht nur um einen Einrichtungsgegenstand gehandelt hatte. Für die Unterscheidung ist von Bedeutung, ob die fragliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne daß das Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde (vgl. zu einer Deckenverkleidung BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und zu einem an die Wand genagelten Regal BGHSt 16, 109 , 111). Da nicht festgestellt ist, daß die Spanplatte die Funktion etwa einer Trennwand hatte, erscheint es möglich, daß es sich um eine Trägerplatte für die Aufnahme von Spiegelfliesen handelte, die somit lediglich wie sonstige Einrichtungsgegenstände der Ausschmückung des Gastraumes gedient hatte. Dem würde auch nicht entgegenstehen, daß die Platte an die Wand gedübelt war, da eine solche Befestigungstechnik auch sonst bei schwereren Ausstattungsgegenständen nicht unüblich ist und eine spätere Entfernung ohne Beeinträchtigung des Bauwerks nicht hindert. Im übrigen erscheint auch fraglich, ob der Schwelbrand der Platte überhaupt das Fortbrennen und Niederbrennen des ganzen Gebäudes ermöglicht hätte (vgl. zur Inbrandsetzung einer Kellertüre BGHSt 18, 363 , 365). Dies war hier bereits deswegen zweifelhaft, weil das Feuer nach drei Uhr gelegt worden war und bis gegen sechs Uhr weiter schwelte, ohne daß es von der Platte auf weitere Gebäudeteile übergegriffen hatte. Die Frage des Inbrandsetzens bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.