Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines Werksgeländes am W.-D.-K. in V., auf dem er ein Blockheizkraftwerk errichten wollte. Er schloß dazu im Sommer 1994 mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung eines Dieselaggregats samt Zubehör und Generator, während er weitere Komponenten bei anderen Unternehmen bestellte. Die vereinbarte Vergütung betrug 2.250.000,--DM, von denen 2 Millionen DM gezahlt sind. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf eine frühere Mitteilung, eine Firma H. AG sei in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag "eingestiegen", mit, er habe den Leasingvertrag zur Finanzierung der Heizkraftwerkanlage fristlos gekündigt. Anstelle der H. AG übernehme die G. L. GmbH (im folgenden: G.) die Bestellerposition. Die G. teilte der Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom Folgetag mit, sie trete rechtsverbindlich in die Stellung des Klägers ein. Die Beklagte übersandte der G. daraufhin eine auf sie lautende Auftragsbestätigung. Mit Wirkung zum 1. Februar 1995 vermietete der Kläger das Betriebsgrundstück an die W. H. und L. AG (im folgenden: W.) zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks. Zwischen der WDK als Leasingnehmerin und der G. als Leasinggeberin wurde ein Leasingvertrag abgeschlossen, der später wieder aufgelöst wurde. Die Anlagenteile wurden im Laufe des Jahres 1995 geliefert und montiert. Im Dezember 1995 wurde der Dieselmotor mit leichtem Heizöl in Betrieb gesetzt. Die im März 1996 versuchte Inbetriebnahme mit schwerem Heizöl mißlang; in der Folgezeit funktionierte der Dieselmotor nicht oder nur mit Störungen. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte in Höhe der geleisteten Zahlung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Er macht den Klageanspruch zum einen aus eigenem Recht geltend, zum anderen stützt er sich auf eine behauptete Abtretung der vertraglichen Ansprüche der G. gegen die Beklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat einen eigenen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, da er nicht mehr Vertragspartner der Beklagten sei, die G. vielmehr im Wege der Vertragsübernahme alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag übernommen habe. 1. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung wie folgt begründet: Die Erklärungen vom 27. und 28. Oktober 1994 seien dahin zu werten, daß die G. anstelle des Klägers in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten sei, mithin als Vertragsübernahme und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, als bloße Schuldübernahme oder Schuldbeitritt. Es sei nämlich jeweils von der Übernahme der Bestellerposition bzw. dem Eintritt in die Bestellung die Rede. Auch das vom Kläger vorgetragene Gesamtkonzept des Investitionsvorhabens ergebe, daß mit diesen Erklärungen nur die Übernahme des gesamten Vertrages habe gemeint sein können. Das von ihm bekundete Ziel, nicht selbst als Vermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch eine Vertragsübernahme zu erreichen gewesen, da der Kläger ansonsten als Besteller Miteigentümer der Anlage geworden wäre und die G. die Maschinen nicht ohne seine Mitwirkung hätte verleasen können. Die Einschaltung der G. nur zur Finanzierung wäre sinnlos gewesen. Andererseits sei die G. darauf angewiesen gewesen, im Gegenzug zur Zahlungspflicht auch die Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte zu erhalten, da sie die gelieferten Gegenstände der kreditgebenden Bank zur Sicherheit habe übereignen müssen. Ohne die Erfüllungsansprüche habe die G. auch den Leasingvertrag mit der W. nicht erfüllen können. Aus der Sicht der Beklagten habe sich der Erklärungswert nicht anders dargestellt. Sie habe aus der Mitteilung des Klägers, der Leasingvertrag mit der H. AG sei gekündigt worden und die G. habe an ihrer Stelle die Bestellerposition übernommen, nur schließen können, daß der Kläger mit der G. zur Finanzierung der Investitionen einen Leasingvertrag geschlossen habe. In der Fallkonstellation, wie sie sich der Beklagten dargestellt habe, sei die Vertragsübernahme durch den Leasinggeber typisch. Mit der Auftragsbestätigung, die sie der G. und dem Kläger in Kopie übersandt habe, habe die Beklagte ihrerseits der ihr angetragenen Vertragsübernahme durch die G. zugestimmt. 2. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ( BGHZ 135, 269 , 273; Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90 , NJW 1992, 1967 , 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 185/97 , GRUR 2000, 788 , 789). Nach diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand. Sie bemängelt zunächst, daß es auf das vom Berufungsgericht ausführlich dargestellte Gesamtkonzept des Klägers nicht ankomme, weil dieses der Beklagten gar nicht bekannt gewesen sei. Damit zeigt sie einen Fehler in der Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht jedoch nicht auf, da das Berufungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß sich die Erklärungen aus der Sicht der Beklagten so dargestellt hätten, als wolle die G. anstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis mit ihr eintreten, weil der Kläger das Aggregat nicht selbst erwerben, sondern im Rahmen eines Leasingvertrages mit der G. nutzen wolle. Den "entscheidenden Fehler" der Beurteilung des Berufungsgerichts sieht die Revision darin, daß das Oberlandesgericht nur eine Schuldübernahme und einen Schuldbeitritt verneine, die Möglichkeit eines Vertragsbeitritts anstatt einer Vertragsübernahme aber übersehen habe. Wenn in den von den Beteiligten verwandten Formulierungen vom Einstieg oder Eintritt in den Vertrag die Rede sei, so spreche dies ebenso eher für einen Vertragsbeitritt als für eine Vertragsübernahme wie der Umstand, daß die Beklagte niemals gebeten worden sei, den Kläger aus seinen vertraglichen Pflichten zu entlassen. Es sei alles andere als typisch, daß jemand als Besteller nach umfangreichen Vertragsverhandlungen einen Vertrag schließe, um nahezu gleichzeitig und ohne ersichtliche Änderung der Verhältnisse aus dem Vertrag wieder auszuscheiden. Damit versucht die Revision lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Zwar hat das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert, die abgegebenen Erklärungen im Sinne eines Vertragsbeitritts auszulegen. Seine Erwägungen, das Ziel des Klägers, (aus steuerlichen Gründen) nicht selbst als Vermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch Vertragsübernahme zu erreichen gewesen, und die Situation habe sich der Beklagten so dargestellt, daß die G. als Leasinggeberin anstelle des Klägers die Bestellerposition übernehmen wolle, sprechen jedoch auch gegen einen Vertragsbeitritt. Schließlich beruft sich die Revision darauf, daß das Verhalten beider Parteien in der Folgezeit eindeutig dafür spreche, daß sie den Kläger nach wie vor als Vertragspartner der Beklagten angesehen hätten. Die Beklagte habe sogar die Anlagenteile an ihn versandt, was mit der vom Berufungsgericht angenommenen Zuständigkeit des Klägers für Fachfragen nicht zu erklären sei. Das Berufungsgericht hat diesen von ihm berücksichtigten Umständen jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Insbesondere brauchte ihm dazu die Versendung der Anlagenteile an den Kläger keine Veranlassung zu geben, wenn die Beteiligten davon ausgingen, daß die Einschaltung der G. nur aus Gründen des steuerlichen und Finanzierungskonzepts der Gesamtinvestition erfolgt war. II. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch Abtretung Inhaber des geltend gemachten Anspruchs geworden. Ob eine solche Abtretung erfolgt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen; hiervon ist daher für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine solche Abtretung sei jedenfalls nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, hält der Nachprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, mit der Klage ziehe der Kläger eine fremde, zu Einziehungszwecken abgetretene Forderung ein. Das Berufungsgericht hat das damit begründet, daß der Kläger keinen Grund vorgetragen habe, weshalb ihm im Innenverhältnis zur G. etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten. Wie er selbst vortrage, sei die Anzahlung nicht von ihm, sondern von der G. aus dem zur Finanzierung des Projekts aufgenommenen Kredit geleistet worden, so daß ein etwaiger Schaden zunächst in ihrem Vermögen eingetreten sei. Der Umstand, daß sich durch die Einziehung der Forderung auch die Stellung des Klägers als Sicherungsgeber verbessern möge, sei lediglich eine mittelbare Folge, die kein wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermöge. Ansprüche des Klägers gegen die G. in Höhe der abgetretenen Schadensersatzansprüche, zu deren Sicherung oder Befriedigung die Abtretung erfolgt sein könnte, seien nicht dargetan. Die rechtlichen Beziehungen des Klägers zur G. beschränkten sich nämlich darauf, daß er nach seiner Behauptung für den Kredit zur Finanzierung der Investitionen dingliche Sicherheit und Bürgschaft gestellt habe. Wenn der Kläger von der Bank aus den von ihm gestellten Sicherheiten für die der G. gewährten Kredite in Anspruch genommen werden sollte, möge er zwar einen Rückgriffsanspruch gegen die G. haben. Es berechtige ihn aber nicht zur Einziehung der Forderung, weil dem Kläger derzeit ein solcher Rückgriffsanspruch noch nicht zustehe. Die Revision greift das nicht an, sondern weist lediglich darauf hin, daß die Realisierung der aus dem Scheitern des Projekts entstandenen Schadensersatzansprüche für den Kläger von existentieller Bedeutung sei, da die G. als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,--DM ohne sonstiges Vermögen zur Bedienung der Kredite nicht in der Lage sei. An der Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Abtretung zu Einziehungszwecken erfolgt sei, ändert dies nichts. Die Einziehung einer Forderung, die zu diesem Zweck abgetreten worden ist, ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit. 2. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger handele bei der Einziehung der Forderung geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der Nachprüfung nicht stand.
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