3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat (vgl. hierzu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 31 ff. und 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--). Jedenfalls bedarf es im Streitfall keiner Revisionszulassung zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Der Kläger macht geltend, es bedürfe einer Entscheidung
BFH um zu klären, ob die von einem Steuerpflichtigen im Streitjahr 2002 zwangsweise in ein berufsständisches Versorgungswerk erbrachten Beiträge dann Werbungskosten i.S.
1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) seien, wenn damit zu rechnen sei, dass der Steuerpflichtige die ihm nach dem Renteneintritt zufließenden Renteneinnahmen
Versorgungswerks aufgrund der durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) getroffenen Regelung mit voraussichtlich 94 % und damit nahezu vollständig der Besteuerung unterwerfen müsse. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der ständigen und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten Senatsrechtsprechung, dass in Veranlagungszeiträumen vor 2005 geleistete Vorsorgeaufwendungen keine Werbungskosten i.S.
G, sondern lediglich in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben i.S.
G (in der vor dem Jahr 2005 geltenden Fassung) sind. Auch scheidet eine verfassungsrechtliche Überprüfung der lediglich beschränkten Abziehbarkeit von in dieser Zeit geleisteten Vorsorgeaufwendungen aus, weil das BVerfG im Urteil vom
AltEinkG zu leisten waren. Denn maßgebend für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Aufwendungen ist die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Systematik der Rentenbesteuerung. Auch § 52 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung kann nicht entnommen werden, dass die ab dem Jahr 2005 durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Rentenbesteuerung rückwirkend zur unbeschränkten Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen führt (Senatsurteil in BFHE 216, 47 , BStBl II 2007, 574 ). Dem steht die Aussage
Senats in seinem Urteil vom 18. November 2009 X R 34/07 ( BFHE 227, 99 , BStBl II 2010, 414 ) nicht entgegen. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf im zeitlichen Geltungsbereich
AltEinkG geleistete Altersvorsorgeaufwendungen und nicht auf vor dem Jahr 2005 geleistete Vorsorgeaufwendungen. Auch die vom BVerfG angeordnete Verpflichtung, "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (Urteil in BVerfGE 105, 73 , unter D.II.), zwingt entgegen der Auffassung
Klägers nicht dazu, dass bereits im Streitjahr vorausschauend zu ermitteln ist, ob diesem Doppelbesteuerungsverbot Rechnung getragen ist. Denn ob dies der Fall ist, ist erst im Rahmen der späteren Rentenbesteuerung zu entscheiden. Aus dem Verbot der doppelten Besteuerung lässt sich nämlich kein Anspruch auf eine bestimmte Abziehbarkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten (Senatsbeschluss vom
AltEinkG zugeflossen sind. Soweit sich der Senat in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst hat, ob im konkreten Fall das Doppelbesteuerungsverbot beachtet worden ist, trifft es keine Aussage zur Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Permalink: https://openjur.de/u/615120.html ( https://oj.is/615120 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.