Das FA fügte seiner Einspruchsentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, in der es heißt, dass gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden könne. Im weiteren Text der Belehrung werden Hinweise zu Form, Frist und den sonstigen Modalitäten der Klageerhebung gegeben. Die Kläger wandten sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2010 an das Finanzgericht (FG). Im Rubrum
Schriftsatzes ist von "neuer Klage" die Rede. Außerdem ist dort die Formulierung enthalten, dass namens und im Auftrag der Kläger Klage erhoben werde. Es folgt sodann "gemäß § 65 I 2 FGO" die Stellung verschiedener Anträge. Auf Seiten
FG wurde die Klage zunächst als AdV-Verfahren registriert, worauf die Kläger schriftlich hingewiesen wurden. Nachdem in der Klagebegründung ausgeführt worden war, dass entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Einspruchsentscheidung Klage erhoben worden sei, und der Prozessbevollmächtigte in einem Telefonat mit der Berichterstatterin
FG die Erfassung
Rechtsbehelfs als Klage ausdrücklich als richtig bestätigt hatte, wurde ein Klageverfahren durchgeführt, das mit dem angegriffenen Prozessurteil beendet wurde. Die ausgesprochene Abweisung der Klage begründete das FG damit, dass nach § 69 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Klage wegen AdV unstatthaft sei. Die Kosten legte es den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auf. Von der Anwendung
Satz 2 FGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, sah das FG mit der Begründung ab, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung zwar als ein solches Verschulden zu werten sei. Doch hätten die Kläger trotz
gerichtlichen Hinweises die unzulässige Klage ausdrücklich weiter aufrechterhalten. Von der weiteren Darstellung
Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Gründe II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Nach § 145 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung stellt, oder eines der sonstigen Zulassungsgründe
2 FGO, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Bl II 1994, 473 , und in BFH/NV 1996, 430 ). Die Regelung in § 128 Abs. 4 FGO, wonach in Streitigkeiten über Kosten zwar die Beschwerde ausgeschlossen ist, nicht jedoch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ändert daran nichts. Denn die genannte Vorschrift hat nur Bedeutung für Verfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 430 ), wie etwa Klageverfahren wegen der Erstattung der Vorverfahrenskosten in Kindergeldangelegenheiten gemäß § 77
Einkommensteuergesetzes (hierzu Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 77 Rz 7; zur Klageart vgl. z.B. Urteil
FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008 7 K 773/2008 , Juris). 2. Nach diesen Grundsätzen muss der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben.
BFH abgewichen sei. In der Beschwerde wird weiter vorgetragen, dass der BFH im Streitfall durchentscheiden und das angegriffene Urteil dahingehend abändern könne, dass die Kosten vom FA zu tragen sind. Mit diesen Ausführungen haben die Kläger ausschließlich einen Revisionszulassungsgrund in Bezug auf die Kostenentscheidung geltend gemacht. Auch soweit eine rechtsfehlerhafte Umdeutung einer Klage in einen AdV-Antrag gerügt und im Übrigen pauschal behauptet wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und dem FG seien zudem Verfahrensfehler unterlaufen, stehen diese Ausführungen allein im Zusammenhang mit der beanstandeten Nichtanwendung
bb) Selbst wenn das außerhalb der Begründungsfrist beim BFH eingegangene weitere Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen wäre, könnte die Revision nicht zugelassen werden. Denn es fehlt auch dann noch an einem Revisionszulassungsgrund in Bezug auf die Hauptsache.
BFH abgewichen.
2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist damit in Bezug auf die Hauptsacheentscheidung
FG weder in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden noch liegt eine solche Abweichung tatsächlich vor. Es fehlt offenkundig an der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, in der das FG von Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen sein soll. Denn das FG hat die Umdeutung der Klage in einen AdV-Antrag zu Beginn
erstinstanzlichen Verfahrens lediglich erwogen. Tatsächlich hat es dann dem eindeutig geäußerten Willen der Kläger entsprechend im Urteil über eine Klage entschieden. Die Frage der Umdeutung wäre ersichtlich nur im umgekehrten Fall entscheidungserheblich gewesen, in dem ein Gericht einen statthaften AdV-Antrag entgegen den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Auslegung von Prozesserklärungen als eine gemäß § 69 Abs. 7 FGO unstatthafte Klage behandelt.
FG, die unstatthafte Klage in einen statthaften AdV-Antrag umzudeuten, nicht "angenommen" haben. Nach Auffassung
FG war damit die Kausalität
Verschuldens
FA --die Erteilung einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung-- für die Entstehung der Kosten nicht mehr gegeben und die Anwendung
b) Die Rügen betreffen im Übrigen ausschließlich die vom FG getroffene Kostengrundentscheidung, die auf der Nichtanwendung
Der Zulassung der Revision wegen einer solchen Nebenentscheidung steht § 145 FGO aber entgegen. Permalink: https://openjur.de/u/615281.html ( https://oj.is/615281 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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