Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt
Gerichtshofs der Europäischen Union, --EuGH-- vom
Einkommensteuergesetzes (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung
Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433 ) --EStG 1997 n.F.-- antragsgemäß bescheinigt worden, dass die X-GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge berechtigt sei, den Steuerabzug für die Kapitalerträge der Klägerin i.S.
G 1997 n.F. nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398) in der Fassung
Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 ( BGBl II 2002, 2370 ) --DBA-Frankreich-- in ermäßigter Höhe von 5 v.H.
Bruttoertrags vorzunehmen. Die X-GmbH hatte daraufhin Kapitalertragsteuer in Höhe von 5 v.H. der an die Klägerin geleisteten Dividendenzahlungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Am 24. Juli 2002 beantragte die Klägerin beim BfF die Erstattung auch dieser Kapitalertragsteuer. Das BfF lehnte den Antrag ab. Die Klägerin sei keine Muttergesellschaft i.S. von § 43b Abs. 2 EStG 1997 n.F. i.V.m. Art. 2 der Richtlinie
Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gesellschaften --ABlEG-- Nr. L 225, 6) --Richtlinie 90/435/EWG--; die Rechtsform der S.A.S. sei in der Liste der Gesellschaften, welche unter Art. 2 Buchst. a jener Richtlinie fallen, und damit auch in der Anlage 2 zu § 43b EStG 1997 n.F. nicht aufgeführt; die Liste sei abschließend. Eine Vollerstattung der Kapitalertragsteuer komme
wegen nicht in Betracht. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 28. Januar 2010 2 K 4328/03 , abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 809), nachdem der EuGH durch Urteil in Slg. 2009, I-9225 auf Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls
FG Köln (Beschluss vom
freien Kapitalverkehrs beeinträchtigen könnte. Zwar obliegt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Befreiung von jedem Steuerabzug an der Quelle den Mitgliedstaaten nur in Bezug auf die Gewinnausschüttungen an Gesellschaften, die als Gesellschaften im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden können, doch gestattet diese Richtlinie einem Mitgliedstaat nicht, an Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, ausgeschüttete Gewinne ungünstiger zu behandeln als die an vergleichbare inländische Gesellschaften ausgeschütteten Gewinne. Folglich ist eine Begrenzung
Anwendungsbereichs der Richtlinie 90/435 --wie sie sich aus ihrem Art. 2 Buchst. a und aus Buchst. f ihres Anhangs ergibt--, mit der andere Gesellschaften, die nach nationalem Recht gegründet werden können, von vornherein ausgeschlossen werden, nicht geeignet, die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalverkehr einzuschränken." Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das BZSt unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung
Steuersenkungsgesetzes (KStG 1999 n.F.) der Kapitalertragsteuer. Als Schuldnerin der Kapitalerträge hatte die X-GmbH gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. den Steuerabzug für Rechnung der beschränkt steuerpflichtigen Klägerin (§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG 1999 n.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG 1997 n.F.) --und zugleich der Schuldnerin der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F.)-- vorzunehmen. Für Ausschüttungen an die Klägerin als französische Muttergesellschaft gelten die Sonderregeln
G 1997 n.F., mit dem Art. 5 der Richtlinie 90/435/EWG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Danach wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. auf Antrag für Kapitalerträge i.S.
G 1997 n.F., die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft i.S.
G 1999 n.F. zufließen, nicht erhoben. Für die hiernach mögliche Nichterhebung von Kapitalertragsteuer sieht § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 n.F. (i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2
Finanzverwaltungsgesetzes) ein Freistellungsverfahren --ursprünglich-- beim BfF und --nunmehr-- beim BZSt vor, welches die Berechtigung zum Unterlassen
Steuerabzugs auf Antrag zu bescheinigen hat. Fehlt es an einer derartigen Freistellungsbescheinigung --sei es für den Gesamtbetrag der ausgeschütteten Kapitalerträge, sei es, wie im Streitfall, auch für einen Teilbetrag-- und wurde der Steuerabzug
wegen in Einklang mit der Regelungslage (vgl. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F.) ungeachtet
G 1997 n.F. in entsprechendem Umfang vorgenommen, bleibt der Anspruch
Gläubigers der Kapitalerträge auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer unberührt; er ist gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. durch Antrag geltend zu machen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag war ebenfalls das BfF bzw. ist ebenfalls das BZSt. 2. Vor diesem Regelungshintergrund war das BfF --und ist jetzt das BZSt-- nicht verpflichtet, der Klägerin --als Grundlage für die begehrte weitergehende Erstattung-- einen Freistellungsbescheid gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO zu erteilen.
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F.
Vertrages von Nizza --ABlEG 2002 C 325, 1-- (jetzt Art. 63
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 C 306/01) erkannt. Deutschland darf danach Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich keiner höheren Belastung unterwerfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. In Deutschland wurden vergleichbare Dividenden im streitgegenständlichen Zeitraum aber --unbeschadet
auch hier praktizierten Abzugs von Kapitalertragsteuer-- nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. und infolge der beschriebenen Anrechnung bzw. Vergütung der Kapitalertragsteuer vollen Umfangs von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Steuerfreistellung ist nunmehr auch ausländischen Kapitalgesellschaften als Dividendenempfängern einzuräumen. Dass das (bislang) unterblieben ist, ist Deutschland als Quellenstaat anzulasten. Der Unionsrechtsverstoß kann zwar prinzipiell gerechtfertigt werden, indem Deutschland sich mit dem Ansässigkeitsstaat
Dividendenempfängers bilateral darauf verständigt, dass jener Staat die deutsche Quellensteuer in voller Höhe anrechnet oder erstattet (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 2038 ; s. auch Senatsurteil in BFHE 224, 556 , m.w.N). Das aber ist im Hinblick auf Frankreich nicht geschehen; Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb DBA-Frankreich sieht insofern lediglich eine Steueranrechnung begrenzt auf den Betrag der auf die Dividenden entfallenden französischen Steuer vor. bb) Für die Verfahrenskonstellation
Streitfalls hilft dieser materiell-rechtliche Befund der Klägerin indessen nicht weiter. Denn deren Begehren stützt sich nicht auf § 43b Abs. 1 EStG 1997 n.F. und somit auch nicht auf das tatbestandlich vorgegebene Verfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. im engeren Sinne. Es stützt sich vielmehr --davon losgelöst-- darauf, dass der Steuerabzug als solcher abweichend von einer vergleichbaren Inlandskonstellation bei der ausländischen Muttergesellschaft definitiv wird und
wegen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Es ist
wegen auf anderer Rechtsgrundlage außerhalb dieses Verfahrens --in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. und gerichtet auf Erlass eines Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO-- durchzusetzen. Die Entscheidungszuständigkeit darüber obliegt dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (vgl. § 20 Abs. 3 und 4 AO), nicht aber dem BZSt,
sen Sachzuständigkeit im Finanzverwaltungsgesetz abschließend --und auf der Basis der finanzverfassungsrechtlichen Verwaltungszuordnung (vgl. Art. 108
Grundgesetzes --GG--)-- bestimmt wird. Letzteres entspricht ständiger Spruchpraxis
Senats (vgl. z.B. --ebenfalls bezogen auf das Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 und zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangslage-- Urteil in BFHE 224, 556 , m.w.N.; s. zur Abgrenzung demgegenüber Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06 , BFHE 216, 259 , BStBl II 2007, 616 , dort unter II.4.b bb, speziell unter bbb der Entscheidungsgründe) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit
BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt. Freistellungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuer, welche darüber hinausgehen und welche sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, sind institutionell hingegen allein vom zuständigen Finanzamt zu verantworten. Sie lassen sich weder kraft einer Art "Annexkompetenz" noch einer zuständigkeitsbegründenden Analogie auf das BZSt übertragen. Das gebietet der insbesondere bei Zuständigkeitsregelungen maßgebliche allgemeine Vorbehalt
Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. z.B. Kluth in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.