Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision nicht zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund zwar schlüssig geltend gemacht ist und vorliegt, aber das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) sich i.S. des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus anderen Gründen als richtig erweist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08 , BFH/NV 2008, 1673 ). Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das FG-Urteil sei wegen Verfahrensfehlern mangelhaft, wenn sich das Urteil mit anderer, von dem Verfahrensfehler unabhängiger Begründung rechtfertigen lässt (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 58/03 , BFHE 209, 217 , BStBl II 2005, 750 ). Dies gilt im Fall der Verletzung des rechtlichen Gehöres jedenfalls dann, wenn sich die Gehörsverletzung nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 9). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es auf die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht an, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als zutreffend erweist: 1. Die Kläger machen geltend, das FG sei i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von anderen von ihnen näher bezeichneten BFH- und FG-Entscheidungen abgewichen, indem es unterstellt habe, auch vor Ergehen des Senatsurteils vom 26. Mai 1993 X R 78/91 ( BFHE 171, 476 , BStBl II 1993, 718 ) sei jedes Ladenlokal als wesentliche Betriebsgrundlage zu beurteilen, welches die sachliche Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung begründen könne. Hingegen habe die Altrechtsprechung das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage insbesondere dann verneint, wenn der Betrieb keinen Bezug zum Grundstück bzw. zum Gebäude gehabt habe. Zudem weiche das angefochtene Urteil von ebenfalls näher bezeichneten BFH-Entscheidungen ab, indem es das Anbringen einer Rasterdecke zur bloßen Betonverkleidung als besondere Herrichtung bzw. Gestaltung des Gebäudes für besondere Zwecke des Betriebsunternehmens beurteile. Ferner habe das FG zu Unrecht die klägerischen Beweisanträge übergangen. Durch diese sei unter Beweis gestellt worden, dass das zu beurteilende Grundstück keinen Lagevorteil geboten habe. Hierzu sei eine Vielzahl im Einzelnen benannter Indizien samt Beweisangeboten aufgeführt worden. Über diese Beweisanträge habe sich das FG hinweggesetzt. Ohne Beweis zu erheben habe das FG lediglich (zu Unrecht) unterstellt, das zu beurteilende Grundstück befinde sich in einer herausragenden Geschäftslage. Schließlich sei die Revision auch zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 171, 476 , BStBl II 1993, 718 mit verschärfender Wirkung auch in vor dem Jahr 1993 liegenden Veranlagungszeiträumen anwendbar seien. Zu klären sei auch, ob ein von dieser Rechtsprechungsänderung betroffenes Grundstück mit dem zum Zeitpunkt der Rechtsprechungsverschärfung vorhandenen Teilwert in das Betriebsvermögen zu überführen oder nach allgemeinen Grundsätzen zu bilanzieren sei. 2. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage i.S. der zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze dann vorliegt, wenn das überlassene Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten bzw. es für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden ist. Vielmehr wird eine sachliche Verflechtung bereits dann begründet, wenn feststeht, dass das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (Senatsurteil in BFHE 171, 476 , BStBl II 1993, 718 ; BFH-Urteile vom 27. August 1998 III R 96/96 , BFH/NV 1999, 758 ; vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 , BFHE 192, 474 , BStBl II 2000, 621 , und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98 , BFH/NV 2001, 894 ). Notwendig für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99 , BFHE 198, 137 , BStBl II 2002, 662 ; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01 , BFH/NV 2003, 910 ; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05 , BFHE 214, 343 , BStBl II 2006, 804 , und Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 4/01 , BFH/NV 2003, 41 ). Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Tatsachen hat das FG festgestellt. Nach diesen Feststellungen betreibt die Betriebsgesellschaft einen Einzelhandel mit Textilien, insbesondere Bettwaren (Bettroste, Bettdecken, Matratzen), und die Raumausstattung (Gardinen und Jalousieanlagen, Polsterei). Die Gesellschaft betreibt ihr Unternehmen in den im Alleineigentum des Klägers stehenden Geschäftsräumen, die sie seit Januar 1978 anmietete. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befindet sich das Ladenlokal der Betriebsgesellschaft. Bereits auf Grund dieser Feststellungen, die in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen worden sind, ergibt sich, dass das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Denn es bildet die räumliche und funktionale Grundlage für das Handelsunternehmen der Betriebsgesellschaft. Ob das Grundstück über einen Lagevorteil verfügt oder die Baulichkeiten in besonderer Weise hergerichtet oder gestaltet sind, ist daher im Streitfall für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage und damit für eine sachliche Verflechtung unerheblich. 3. Der beschließende Senat hat in dem sog. Dachdecker-Urteil in BFHE 171, 476 , BStBl II 1993, 718 herausgearbeitet, für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung genüge es, dass die Betriebsgesellschaft zur Erreichung ihres Betriebszwecks ein Grundstück der überlassenen Art benötige, ohne dass es auf eine besondere Lage oder Gestaltung des Grundstücks ankomme. Diese Grundsätze sind auch für Veranlagungszeiträume, die vor dem Bekanntwerden dieses Urteils liegen, anzuwenden.
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