Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr Ehemann waren zeitweise mit der Pflege der im November 2001 geborenen M betraut. Der Beigeladene ist der Vater von M, seine Ehefrau ist ihre Adoptivmutter. Der Beigeladene bezog für M seit September 2003 Kindergeld. Aufgrund einer Vereinbarung vom 14. Januar 2010 zwischen dem Beigeladenen und dessen Ehefrau einerseits sowie der Klägerin und deren Ehemann andererseits übernahmen Letztere die Pflege von M. In der Vereinbarung ist auch geregelt, dass die Pflegeeltern das Recht haben sollten, das Kindergeld zu beziehen, solange M bei ihnen in Pflege sei. M lebte ab dem 28. Dezember 2009 im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes, seit dem 31. Juli 2011 wohnt sie wieder bei den Eltern. Im März 2010 hatte die Klägerin Kindergeld für M beantragt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte eine Festsetzung ab, die anschließend erhobene Klage, mit welcher die Klägerin das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses geltend gemacht hatte, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, M habe ca. 19 Monate bei den Pflegeeltern gewohnt, somit keine zwei Jahre. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, bereits nach einem kürzeren Zeitraum als zwei Jahre von einem Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den Eltern zu sprechen. In den letzten Monaten vor der Rückkehr der M hätten die Kontakte zu den Eltern wieder zugenommen. An die Vereinbarung, wonach das Kindergeld den Pflegeeltern zustehen solle, solange M bei diesen lebe, sei die Familienkasse nicht gebunden. Eine aus dem Pflegevertrag abzuleitende Abtretung des Kindergeldanspruchs an die Klägerin wäre unwirksam. Eine Bindung der Familienkasse an eine vom Jugendamt ausgestellte Bescheinigung, wonach das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestanden habe, sei zu verneinen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem schulpflichtigen, bei den Pflegeeltern lebenden Kind und den leiblichen Eltern in der Regel nach bereits einem Jahr nicht mehr bestehe, wenn das Kind erkrankt sei. Gerade bei einer Erkrankung des Kindes träten besondere Belastungen auf. Es sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob das Vorliegen von Erkrankungen zu einer besonderen Konstellation führe, die auch bei der Zeitraumberechnung in Bezug auf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu beachten sei. Weiterhin sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse bei der Festsetzung von Kindergeld an eine Vereinbarung gebunden sei, wonach das Kindergeld den Pflegeeltern zustehen solle. Diese Rechtsfrage sei, soweit ersichtlich, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Auch sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Vereinbarung über die Anspruchsberechtigung als Abtretung des Kindergeldanspruchs anzusehen sei, die von der Familienkasse zu beachten sei. Schließlich sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wie zu verfahren sei, wenn von einer Behörde festgestellt worden sei, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehe. Der Rechtsstreit werfe die grundsätzlich zu klärende Frage auf, ob die Familienkasse an eine Bescheinigung des Jugendamts in Bezug auf die Beurteilung eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses gebunden sei. Gründe II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entspricht nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage erforderlich, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03 , BFH/NV 2005, 46 ). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2008 X B 185/07 , BFH/NV 2008, 603 ). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 46 , m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.