Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb unter der Bezeichnung "XY Transporte ..." ein Einzelunternehmen, das Güternah- und Ferntransporte ausführte. Das Gewerbe wurde zum 1. März 2006 aufgegeben. 2005 wurde die Klägerin unter der Firma "XY ... GmbH" errichtet. Das Stammkapital erbrachte der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin durch Sacheinlage in Form von Fahrzeugen, die er zuvor von seinem Vater erworben hatte. Gegenstand
Unternehmens ist die Ausführung von Transporten aller Art. Der Vater blieb mit Steuerzahlungen aus seinem Unternehmen seit April 2005 im Rückstand. Vollstreckungsmaßnahmen
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) waren insoweit erfolglos. Für diese rückständigen Steuern nahm das FA die Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung i.V.m. § 25
Handelsgesetzbuchs (HGB) wegen Fortführung
Handelsgeschäfts in Haftung. Einspruch und Klage der Klägerin blieben bis auf eine hier nicht interessierende Minderung der Haftungssumme erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte unter Aufgabe seiner im Aussetzungsverfahren geäußerten Rechtsansicht, das FA habe den angefochtenen Haftungsbescheid zu Recht auf § 25 HGB gestützt. Die Klägerin habe das Einzelunternehmen "XY Transporte ..." tatsächlich und auch unter
sen Firma fortgeführt. Die Bezeichnung "XY Transporte ..." sei als Firma i.S.
1 HGB einzustufen, auch wenn sie entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift
1 Nr. 1 HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter
Unternehmens enthalten habe. Allein durch ein Weglassen
Zusatzes könne sich ein Kaufmann der Haftung gemäß § 25 HGB nicht entziehen. Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt werde, sei die Verkehrsauffassung maßgebend, nach der es auf den Kern der alten und der neuen Firma ankomme. Im Streitfall sei der prägende Teil der alten Firma in der neuen Firma beibehalten worden. Die Namens- bzw. Rechtsformzusätze hätten in diesem Zusammenhang keine eigenständige kennzeichnende oder prägende Bedeutung. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu klären sei die Frage, ob Voraussetzung der Haftung
Erwerbers bei Firmenfortführung gemäß § 25 HGB sei, dass die Firma
erworbenen Handelsgeschäfts die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." bzw. den jeweils gebotenen entsprechenden Rechtsformzusatz enthalte. Da diese Frage in --im Einzelnen aufgeführten-- Entscheidungen der Gerichte unterschiedlich beurteilt werde, sei die Revision auch wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung.An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Beschluss
Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1994 X B 9/94 , BFH/NV 1995, 472 , m.w.N.). So liegt es hier. Die vom FG zugrunde gelegte Rechtsauffassung, die Haftung nach § 25 HGB scheitere nicht daran, dass die Firma
von der Klägerin übernommenen Unternehmens entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift
1 Nr. 1 HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter
Unternehmens enthalten habe, ist rechtsfehlerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom
Unternehmens begründete Verbindlichkeiten
Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität
Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel
Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht
maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten
Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und
wegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise
Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entscheidende Merkmal der Firma, die nach § 17 HGB der Handelsname
Kaufmanns ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (Urteil
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2011 2 S 1652/11 , Deutsches Steuerrecht 2012, 91) und nicht lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die im Sinne einer Branchenangabe oder einer sonstigen Bezeichnung lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein kennzeichnet (vgl. Urteil
Oberlandesgerichts Köln vom
HGB ergangenen-- Rechtsprechung kann, wenn --wie im Streitfall vom FG festgestellt und von der Beschwerde nicht angegriffen-- die weiteren von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorliegen, allein das Fehlen
nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB für eine Firma erforderlichen Rechtsformzusatzes in der Unternehmensbezeichnung
übernommenen Betriebs die Haftung nach § 25 HGB nicht ausschließen. Dementsprechend urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 4. April 2007 7 U 170/06 , juris), es sei unschädlich, wenn die im Handelsverkehr verwendete Bezeichnung eines Gewerbebetriebes nicht der firmenrechtlichen Vorschrift
1 Nr. 1 HGB entsprochen habe, weil sie keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter
Unternehmensinhabers enthalten habe. Die Bezeichnung sei trotz dieses Verstoßes gegen das Firmenrecht eine Firma, deren Weiterführung durch den Erwerber
Handelsgeschäftes jedenfalls dann zu einer Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB führe, wenn die fehlerhafte Firma einen Namensbestandteil enthalte, der zur Kennzeichnung
Kaufmanns geeignet sei, und Unterscheidungskraft besitze (§ 18 Abs. 1 HGB). Dem ist nichts hinzuzufügen.2. Die von der Klägerin behauptete Divergenz i.S.
2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Das FG hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen in Widerspruch steht. Keine der von der Klägerin angeführten Entscheidungen beruht auf dem Rechtssatz, dass eine Haftung nach § 25 HGB ausscheide, wenn in der Firma
übernommenen Unternehmens der Rechtsformzusatz i.S.
1 HGB fehlt. In der einzigen Entscheidung, die auf § 25 i.V.m. § 19 HGB beruht (Urteil
Landgerichts Bonn vom 16. September 2005 15 O 193/05 , Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 1559) scheiterte die Haftung nach § 25 HGB daran, dass die als Übernehmerin in Anspruch genommene keine Firmenbezeichnung i.S.
HGB fortgeführt hat, sondern lediglich eine Geschäftsbezeichnung ohne jeglichen Rechtsformzusatz. In allen anderen Entscheidungen geht es um die Abgrenzung von Firmen i.S. der §§ 17 , 18 , 19 HGB zu Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen, deren Fortführung nicht die Haftung nach § 25 HGB nach sich zieht. Aus dem Aussetzungsbeschluss
FG, in dem es eine gegenüber dem Urteil abweichende Auffassung vertreten hatte, kann sich eine Divergenz nicht ergeben, da das FG die Auffassung im Urteil ausdrücklich aufgegeben hat. Permalink: http://openjur.de/u/615587.html Kommentare
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