Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend ge
§ 116Abs.
3 Satz 3 FGO dargetan (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom
- Dezember 2002 IX B 124/02 , BFH/NV 2003, 495 ; vom
- März 2011 III B 144/09 , BFH/NV 2011, 1144 ). Dazu reichen weder die (vermeintlich) unzutreffende Umsetzung
Rechtsprechungsgrundsätzen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (vgl. BFH-Beschluss vom
- Februar 2012 IX B 126/11 , BFH/NV 2012, 741 , unter 1.b).Insoweit rügt der Kläger mit seinen --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden im Kern die unzutreffende Würdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; das kann aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom
- April 2008 IX B 154/07 , BFH/NV 2008, 1340 , unter 1.c, m.w.N.). Insbesondere wird auch ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG
erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung lediglich behauptet, aber nicht dargetan (vgl. BFH-Beschluss vom
- Februar 2010 IX B 163/09 , BFH/NV 2010, 887 , unter 2., m.w.N.).
- Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greifen nicht durch. Zwar hat das FG den --auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG-- nicht fachkundig vertretenen Kläger nach dessen Klagebegründung mit mehreren Beweisantritten in dem danach gut zweieinhalb Jahre dauernden Verfahren wie auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Aktenlage auf die seines Erachtens nicht hinreichenden Nachweise zur Entgeltlichkeit der Anschaffung hingewiesen. Darauf kommt es indes nicht an.Wegen der Doppelbegründung (
- keine Anschaffungskosten,
- Gestaltungsmissbrauch --ein Gesichtspunkt, der schon im Ablehnungs- wie im Einspruchsbescheid entscheidend war) kann das klageabweisende FG-Urteil auch nicht auf einer (möglichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht beruhen, weil diese Verletzung lediglich hinsichtlich einer (keine Anschaffungskosten)
zwei selbständig tragenden Begründungen geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom
- Dezember 2010 V B 35/10 , BFH/NV 2011, 462 , unter II.1.; vom
- November 2007 I B 7/07 , und vom
- Februar 2007 IX B 143/06 , jeweils in juris). Hat das FG aber sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
- April 2008 X B 64/07 , BFH/NV 2008, 1345 ; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
- Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Denn hinsichtlich der Begründung des Gestaltungsmissbrauchs i.S.
§ 42
der Abgabenordnung hat der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S.
§ 115Abs.
2 FGO hinreichend dargelegt. Insoweit rügt der Kläger wiederum nur die unzutreffende Wertung und Würdigung durch das FG sowie dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, womit indes eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s.o. unter
- a.E.).
- Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung. Permalink: https://openjur.de/u/615627.html ( https://oj.is/615627 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.