Tenor Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden aufgrund eines von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. März 1998. An diesem Tag lieferte der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers mit dessen LKW auf dem Betriebshof der Firma J. in A. Gasflaschen an. Während der Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte zu 1) mit einem LKW der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag der Beklagten zu 2) Waren anliefern oder abholen. Der LKW der Beklagten zu 2) fuhr auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger wurde zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei versehentlich mit dem Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht. Er hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 40.000 DM nebst Zinsen begehrt, auf das er eine Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 6.809,80 DM anrechnet. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Beklagten sind dem Klagebegehren unter Hinweis auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII entgegengetreten. Das Landgericht hat eine solche Haftungsfreistellung verneint, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 43.190,20 DM verurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Schmerzensgeld um 10.000 DM verringert; es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehren die Beklagten, das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Gründe I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 DM zu. Der Beklagte zu 1) habe als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) den Kläger rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, daß es zu einer Fehlbedienung der Steuerungselemente des LKW gekommen sei. Die Beklagte zu 3) hafte als Haftpflichtversicherer. Die Haftung der Beklagten sei nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen, denn der Unfall habe sich nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Nach der Gesetzessystematik, dem Wortlaut und Zweck der Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte sei das Tatbestandsmerkmal der "gemeinsamen Betriebsstätte" eng auszulegen. Es könne nur bejaht werden, wenn die beteiligten Unternehmen bzw. Arbeitnehmer ein gemeinsames Ziel im weiteren Sinne verfolgten oder zumindest eine gewisse Verbindung der Arbeiten miteinander bestehe. Nach dem Wortlaut der Norm sei eine enge Bindung im Sinne einer Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen vorauszusetzen. Daran fehle es, wenn die Unternehmen wie hier lediglich "parallele" Tätigkeiten ausführten und es dabei zu einer Schädigung komme. Der Feststellungsantrag sei zulässig und ebenfalls begründet. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für den dem Kläger aus dem Unfall vom 27. März 1998 entstandenen Schaden bejaht, weil die Beklagten dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 831 , 840 Abs. 1, 847 BGB und § 3 Nr. 1, 2 PflVG für den vom Beklagten zu 1) verursachten Schaden einzustehen haben. Dagegen erhebt die Revision keine Beanstandungen. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII verneint. Dies ist für den Streitfall nicht zu beanstanden, auch wenn es möglicherweise den Begriff "gemeinsame Betriebsstätte" zu eng ausgelegt hat.
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