Tatbestand I. Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid der Stadt A. vom 11. Januar 2001 unter Strafandrohung untersagt worden, im Bundesgebiet mit Fahrzeugen jeglicher Form zu handeln. Er führte daraufhin den Kfz-Handel als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften weiter, bei denen er oder mit ihm verwandte Personen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer auftraten. Eine dieser Gesellschaften war die B-GmbH mit Sitz in D (Österreich). Die B-GmbH verfügte in Österreich über keine eigenen Geschäftsräume, sondern schloss am 8. Mai 2003 mit der C-GmbH einen Dienstleistungsvertrag ab, der als Leistungsbeschreibung "Telefonantwortservice und Firmensitz" zum Gegenstand hatte. Beim Kontakt mit Vertragspartnern war als Adresse der B-GmbH die Wohnanschrift des Klägers in Deutschland angegeben. Die an der österreichischen Adresse eingehende Post leitet die C-GmbH einmal in der Woche an die deutsche Niederlassung der B-GmbH. Mindestens einmal im Monat holte der Kläger die eingegangene Geschäftspost persönlich ab. In ihrer Niederlassung in Deutschland beschäftigte die B-GmbH zwei Arbeitnehmer. X war in der Buchhaltung tätig, Y war für Transport und Aufarbeitung von Kfz zuständig. In Österreich beschäftigte die B-GmbH keine Arbeitnehmer.Nach Löschung der B-GmbH aus dem österreichischen Handelsregister wurde das Konkursverfahren mangels Masse im Februar 2006 abgewiesen.Im Anschluss an ein gegen den Kläger geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 11. Dezember 2006 einen Haftungsbescheid, durch den es den Kläger für die Umsatzsteuerschulden der B-GmbH in Haftung nahm. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage im Wesentlichen ab.Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des FA ausreiche, wenn sich der statuarische Sitz des Unternehmens im Ausland befindet. In diesem Fall sei gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) für ihn, den Kläger, das FA München II zuständig. Mit der ab 1. September 2002 und damit auch in den Streitjahren (2003 bis 2005) geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO sei klargestellt, dass nur ein Anknüpfungspunkt "Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung" ausreiche, um diese Zuständigkeitsregelung zur Anwendung kommen zu lassen.§ 127 AO, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden könne, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sei, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, komme nicht zur Anwendung, weil die Inanspruchnahme im Wege der Haftung eine Ermessensausübung voraussetze. Außer bei einer Ermessensreduzierung auf null komme in diesen Fällen immer eine andere Entscheidung in Betracht.Diese Rechtsfrage erfordere darüber hinaus zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 1999 C-212/97 Centros ( Slg. 1999, I-1459 ) sei es zulässig, eine Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU zu gründen, die Geschäftstätigkeit jedoch von einem anderen Mitgliedstaat aus zu betreiben. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet.1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Eine Rechtsfrage ist nur klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 15/11 , BFH/NV 2012, 247 Rz 8 und 9, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).Die Frage, ob vorliegend gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO das beklagte FA örtlich zuständig war, weil von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben hat oder ob das örtlich nicht zuständige FA entschieden hat, weil gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 der UStZustV das FA München II zuständig war, kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil gemäß § 127 AO die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Das ist vorliegend der Fall.
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