(2)Die Besetzung des Gerichts kann sich hiernach nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Es ist denkbar, daß die Richter über die Wiedereröffnung zu entscheiden haben, die zum Zeitpunkt der Beratung dieser Frage durch § 192 GVG i.V.m. §§ 75 , 105 , 122 GVG und durch die Geschäftsverteilung (§§ 21 e , 21 g GVG) als gesetzliche Richter ausgewiesen sind (vgl. RG, JW 1901, 250; OLG Koblenz, OLGR 1999, 290 , 291). Dagegen spricht, daß vorliegend der Sachverhalt, der der Entscheidung über die Wiedereröffnung zugrunde liegt, mit dem vergleichbar ist, den das Gesetz für den Fall der Tatbestandsberichtigung in § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO geregelt hat. Nach der genannten Vorschrift können allein die Richter, die bei dem betroffenen Urteil mitgewirkt haben, über eine beantragte Tatbestandsberichtigung entscheiden. Ist einer dieser Richter verhindert, so ergeht die Entscheidung - ohne Hinzuziehung eines anderen Richters - in der verbleibenden Besetzung der Richterbank (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86 , NJW-RR 1988, 407 , 408). Diese von § 192 GVG i.V.m. §§ 75 , 105 , 122 GVG abweichende Besetzung beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, für eine Berichtigung des Tatbestandes sei das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. §§ 314 , 137 Abs. 2 und 3 ZPO), so daß nur die Richter über einen dahingehenden Antrag entscheiden sollen, die an dem Urteil und damit nach § 309 ZPO auch an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1965, 137, 139; OLG Hamm, NJW 1967, 1619 ). Bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen die Dinge zumindest dann ebenso, wenn es -wie hier - darum geht, das durch § 156 ZPO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß auszuüben. Nur die an der Verhandlung und der nachfolgenden Beratung beteiligten Richter wissen, was von den Parteien vorgetragen und vom Gericht erörtert wurde. Nur ihnen ist ferner bekannt, welches tatsächliche Vorbringen und welche rechtlichen Gesichtspunkte im konkreten Fall Entscheidungserheblichkeit erlangen sollen. Sie allein können mithin einschätzen, ob das rechtliche Gehör verletzt, Hinweispflichten mißachtet, Verfahrensfehler unterlaufen oder neues erhebliches Vorbringen erfolgt ist. Dies sind aber die Umstände, die für eine fehlerfreie und sachgerechte Ermessensausübung - auch im Hinblick auf eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.; zum früheren Recht bereits BGHZ 30, 60 , 65; 53, 245 , 262; Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84 , NJW 1986, 1867 , 1868; BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992, VIII ZR 199/91 , NJW 1993, 134 ; Urt. v. 8. Februar 1999, II ZR 261/97 , NJW 1999, 2123 , 2124; Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98 , NJW 2000, 142 , 143) -maßgeblich sind (vgl. MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 156 Rdn. 3 -6, 9 -11). Ob die für eine analoge Anwendung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit auch dann gegeben ist, wenn nicht der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts, sondern ein Einzelrichter oder ein Richter am Amtsgericht über die Wiedereröffnung zu entscheiden haben, oder etwa ein zwingender Grund für die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. geltend gemacht wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß Richter am Amtsgericht F. nicht an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beteiligt werden durfte. Er war nach Beendigung seiner Abordnung an das Oberlandesgericht im Anschluß an das bereits gemäß § 309 ZPO gefällte Urteil nicht mehr im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 37 Rdn. 9). Das Berufungsgericht konnte mithin entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO in der "verbleibenden Besetzung" entscheiden. 4. Ebensowenig ist § 309 ZPO verletzt; denn Richter am Amtsgericht F. hat sowohl an der Schlußverhandlung als auch an der Urteilsfällung teilgenommen. Sein Ausscheiden nach der Urteilsfällung, also der Beratung und Abstimmung über das Urteil, ist in § 309 ZPO nicht geregelt (vgl. MünchKommZPO/Musielak, aaO, § 309 Rdn. 13); an der Verkündung des Urteils mußte er nicht mitwirken (vgl. BGHZ 61, 369 , 370). Schließlich hat das Berufungsgericht auch § 300 ZPO nicht mißachtet. Da Entscheidungsgrundlage nur der Prozeßstoff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1995, KZR 15/94 , NJW-RR 1995, 1340 , 1341), kann der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger unter diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung erlangen. III. Auch mit ihren Sachrügen kann die Revision nicht durchdringen. Den Klägern steht der -allein noch geltend gemachte -Anspruch auf "Hinterlegung" des Kaufpreises auf Notaranderkonto nicht zu, weil die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Infolge des wirksamen Rücktritts müssen auch nach dem bisher geltenden und hier weiterhin maßgeblichen Rücktrittsrecht (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) noch ausstehende Leistungen nicht mehr erbracht werden (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96 , NJW 1998, 3268 , 3269). 1. Die Voraussetzungen für das unter § 13 der Vertragsurkunde vereinbarte Rücktrittsrecht der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Revision erfüllt.
- a)Es kam zu einer "gravierenden Verzögerung in der Planung", weil das Bauvorhaben schon in der Planungsphase durch das Zurückstellen der Bauvoranfrage für ein Jahr angehalten wurde. Für die Beklagte war für diese Zeit unsicher, ob sie die Planung und Realisierung des beabsichtigten Bauvorhabens mit einem Doppelhaus nebst zwei Einliegerwohnungen weiterbetreiben konnte. Daß der Zeitraum von einem Jahr im Sinne der getroffenen Regelung "gravierend" ist, liegt nahe und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Der Hinweis der Revision, eine Verzögerung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts im März 1996 noch nicht eingetreten gewesen, weil der Zurückstellungsbescheid erst am 17. April 1996 ergangen sei, läßt außer acht, daß die Verzögerung nicht von diesem Verwaltungsakt abhängig war. Sie stand vielmehr schon zuvor fest. Wie sich aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom 22. Februar 1996 ergibt, hatte die Gemeinde - nachdem die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes beschlossen worden war - bereits im Februar 1996 bei dem als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Bauaufsichtsamt des Landkreises die Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 BauGB 1993 beantragt. An diesen Antrag war die Baugenehmigungsbehörde unter den gegebenen Umständen nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 gebunden und kündigte daher bereits im Zwischenbescheid vom 22. Februar 1996 die Zurückstellung an. Auch die Revision stellt nicht Abrede, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung, die sich auch auf die Erteilung eines Vorbescheides beziehen kann (BVerwG, NJW 1971, 445 , 446), erfüllt waren. Hiernach konnte aber schon vor Erlaß des Zurückstellungsbescheides an einer gravierenden Verzögerung des Bauvorhabens kein Zweifel mehr bestehen.
- b)Der weitere Einwand der Revision, diese Verzögerung sei nicht "auf Grund Änderung des B-Planes" eingetreten, geht fehl. Die Argumentation der Revision läuft darauf hinaus, daß die Änderung des Bebauungsplanes als alleinige Voraussetzung des Rücktrittsrechts angesehen werden müsse. Mit dem Wortlaut und dem Zweck der Rücktrittsklausel läßt sich dieses Ergebnis aber nicht vereinbaren.
- aa)Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der Bebauungsplan -wozu allerdings Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen -tatsächlich geändert worden ist. Mit der in § 13 der notariellen Urkunde angesprochenen Änderung des Bebauungsplanes soll lediglich die Ursache der Verzögerung bezeichnet und auf diese Weise das Rücktrittsrecht eingeschränkt werden. Diese Auslegung kann der Senat nachholen, weil es an einer Auslegung durch das Berufungsgericht fehlt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107 , 112). Bei ihrem abweichenden Verständnis der Rücktrittsvoraussetzungen läßt die Revision außer acht, daß ein geänderter Bebauung splan nicht zu einer Verzögerung, sondern allein zu einem Scheitern des Bauvorhabens hätte führen können. Mithin kann sich aus der in § 13 der Vertragsurkunde formulierten Verbindung zwischen der Verzögerung und deren Ursache einer "Änderung" des Bebauungsplans nur ergeben, daß damit nicht auf einen Erfolg, sondern auf das bloße Tätigwerden zur Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden sollte. Die -unstreitig gut informierte -Beklagte wollte sich offenbar wegen der schon beabsichtigten Planungsänderung vor Verzögerungen aufgrund einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB 1993) oder eben einer Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB 1993 schützen.
- bb)Die Revision will die Rücktrittsklausel außerdem dahin verstehen, daß nur Verzögerungen aufgrund eines Änderungsverfahrens, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht beschlossen war, ein Rücktrittsrecht begründen könnte. Hierfür enthält der Vertrag indes keinen Hinweis. Nichts spricht ferner dafür, daß die Kläger die Klausel nur in diesem Sinne hätten verstehen können; die Revision belegt ihre gegenteilige Ansicht auch nicht durch einen Hinweis auf entsprechendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Rücktrittsklausel ist im Gegenteil dann erst sinnvoll, wenn das Änderungsverfahren bei Vertragsschluß bereits eingeleitet und dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt war. Dann mußte nämlich durch das Rücktrittsrecht Vorsorge für ein - nicht zwingendes - Vorgehen der Gemeinde nach §§ 14 f BauGB 1993 getroffen werden. Soweit die Revision nur ihre Ansicht für plausibel hält, geht sie davon aus, daß sich die Beklagte vor einer nachteiligen Veränderung des Bebauungsplans schützen wollte. Das ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt; denn der Beklagten ging es -wie ausgeführt - schon um den Schutz vor bloßen Verzögerungen.
- c)Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Bebauungsplan in einer Weise abgeändert wurde, die zu einer Unterschreitung des in § 2 Abs. 2 lit. a der Vertragsurkunde vereinbarten "Mindeststandards" ("Haus mit mindestens zwei Eigentumseinheiten") führte. War schon der Schutz vor Verzögerungen beabsichtigt, so ist es nicht maßgeblich, ob der Bebauungsplan überhaupt abgeändert wurde und in welcher Weise dies ggf. geschehen ist.
- d)Um die Rücktrittsvoraussetzungen zu erfüllen, reichte danach die (angekündigte) Zurückstellung nach § 15 BauGB 1993 aus. Sie führte zu einer Verzögerung schon der Planung des Bauvorhabens und hatte ihren Grund in einem Tätigwerden zur "Änderung des B-Planes". Eine Zurückstellung war nämlich auch nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 nur dann möglich, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB 1993 zwar nicht beschlossen wurde, die Voraussetzungen hierfür aber vorlagen, oder eine Veränderungssperre zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten war. Notwendig war mithin die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre. Dies war aber der Fall, nachdem die Gemeinde beschlossen hatte, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern. 2. Der Ausübung des Rücktrittsrechts steht nicht entgegen, daß die Beklagte nicht ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten, sondern ein Doppelhaus mit insgesamt vier Einheiten zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage machte. Hätte die Beklagte damit vertragswidrig gehandelt, so könnte dies allerdings einen Rücktritt ausschließen. In Betracht käme etwa eine entsprechende Anwendung des in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, nach dem eine Partei aus der von ihr treuwidrig herbeigeführten Lage keinen Vorteil ziehen darf (vgl. Senat, Urt, v. 12. Oktober 1990, V ZR 202/89 , NJW-RR 1991, 177 , 178). Die Beklagte war jedoch nach den vertraglichen Abreden nicht gezwungen, ihr Bauvorhaben auf den "Mindeststandard" eines Hauses mit zwei Eigentumseinheiten zu beschränken. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vielmehr frei von Rechtsfehlern dahin ausgelegt, daß die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen das Bauvorhaben auch für das zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen betreiben konnte. Dies nimmt die Revision hin, meint aber, weil vier Wohneinheiten nicht zugesichert worden seien, dürfe die Beklagte auch nicht zurücktreten, wenn bei einer Bauvoranfrage für nur ein Haus mit zwei Wohneinheiten eine Zurückstellung unterblieben wäre. Damit werden jedoch Ansprüche aus Gewährleistungsrecht oder einem Garantieversprechen mit den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittsrechts verwechselt. Nur für erstgenannte Ansprüche ist die von den Klägern verweigerte "Garantie" erheblich. Solche Forderungen macht die Beklagte aber nicht geltend. Es geht nur um ihr Rücktrittsrecht, von dem sie uneingeschränkt Gebrauch machen konnte, nachdem sie dessen Voraussetzungen nicht treuwidrig herbeigeführt hat. 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach unerheblich, ob ein Bauvorhaben für ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten nach § 69 a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei und daher nicht der Zurückstellung unterworfen gewesen wäre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1998). Ebenso ist unerheblich, ob sich ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten bei einer bestimmten Geschoßflächenzahl jedenfalls im Rahmen der bisherigen Genehmigungspraxis bewegt hätte und von der Gemeinde daher keine Einwendungen erhoben worden wären. Da das von der Beklagten mit der Bauvoranfrage konkret verfolgte Projekt nicht über das vertraglich Vereinbarte hinausging, mußte die Beklagte, um ihr Rücktrittsrecht zu erhalten, nicht ihre Interessen zurückstellen und sich nicht auf ein reduziertes Bauvorhaben mit einer geringeren Geschoßflächenzahl einlassen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/61593.html ( https://oj.is/61593 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 31 Faksimile Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f