Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen - er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waffen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt - zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshauptverhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf ( BGHSt 45, 108 ; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 ; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - 5 StR 604/99 ; vom 18. April 2000 - 5 StR 659/99 und vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01 ). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) übt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daß davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427 ; NJW 1990, 2741 ; NStZ-RR 1996, 45 ; Beschluß vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00 -) und dem Senat lagen die Revisionsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhandlung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß dort noch zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisionshauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat deshalb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nunmehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der Senat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Argumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daß die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hatte. 1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.