MG § 29 a Rdn. 147). Der Erwerb der zum Weiterverkauf bestimmten Teilmenge hat als Teilakt des unerlaubten Handeltreibens keine selbständige Bedeutung. Der Erwerb der Eigenverbrauchsmenge wird von dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt (
PO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. In den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 56 ). Ob ein Bote bzw. ein Kurier Mittäter oder nur Gehilfe ist, ist demnach aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Boten bzw. Kuriers erfaßten Umstände zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr., vgl.
Z 2000, 482 , 483). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr., vgl.
1 Nr. 1 Handeltreiben 56 ). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Förderung der Betäubungsmittelgeschäfte des S. durch den Angeklagten als eine Gehilfentätigkeit zu werten. Seine Tatbeiträge waren von objektiv untergeordnetem Gewicht. Der Angeklagte besorgte das Haschisch entsprechend den genauen Vorgaben des S. . Er hatte keinerlei Einfluß auf die Bestimmung von Art und Menge des Rauschgiftes, dessen Preis sowie die Gestaltung des Transports. Das Haschisch hatte er nur eine ganz kurze Zeit in Besitz, weil er es sofort nach Erhalt dem auf ihn bereits wartenden S. übergab. Ein Eigeninteresse an der Tat bestand beim Angeklagten nur insoweit, als er das für sich selbst gekaufte Rauschgift zu einem um bis zu 105 DM (Fall II. 2 der Urteilsgründe) bzw. 469 DM (Fall II. 3 der Urteilsgründe) günstigeren Preis erwerben konnte, was angesichts der sonstigen Umstände von geringerer Bedeutung ist. Somit hat sich der Angeklagte hinsichtlich des für S. besorgten Haschisch lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Der Senat kann gleichwohl den Schuldspruch nicht ändern, weil mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bezogen auf das für eigene Zwecke erworbene Rauschgift, tateinheitlich ein täterschaftliches Handeltreiben verknüpft ist, das mit Blick auf die Frage des bewaffneten Handeltreibens noch weiterer Feststellungen bedarf. c) Die bisher getroffenen Feststellungen zu dem Haschisch, das der Angeklagte selbst weiterverkauft hat bzw. weiterverkaufen wollte, tragen eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht. Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen und die geladene Gaspistole als Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift angesehen (vgl. BGH NStZ 2000, 433 ). Die Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Schußwaffe beim Handeltreiben im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt hat, sind jedoch lückenhaft. Ein Täter führt eine Schußwaffe beim Handeltreiben dann mit sich, wenn er sie bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (vgl. BGHSt 43, 8 , 10;
2 Mitsichführen 5 ). Dies ist nicht ausreichend belegt. Zunächst ist nicht festgestellt, in welchem Raum der Wohnung die Einzelakte des Handeltreibens mit dem Haschisch wie die Lagerung, das Portionieren und der Verkauf erfolgten. Es versteht sich nicht von selbst, daß dies im Wohnzimmer war, in dem das Sofa stand, unter dem die Waffe deponiert war. Selbst wenn die Einzelakte des Handeltreibens im Wohnzimmer stattgefunden haben sollten, folgt aus der bereits aus sich heraus nicht recht verständlichen Feststellung, der Angeklagte habe das Sofa des Wohnzimmers ohne große Kraftanstrengung hochkippen können (UA S. 15), noch nicht, daß ihm die Waffe jederzeit griffbereit zur Verfügung stand. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung bedurft, welche Maßnahmen und welcher Zeitaufwand im einzelnen erforderlich waren, damit der Angeklagte -wenigstens bei einem Teilakt des Handeltreibens - jederzeit auf die unter dem Sofa liegende Pistole zugreifen konnte. d) Das vom Angeklagten in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe zum Eigenverbrauch erworbene Haschisch erreicht nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge, so daß er sich insoweit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht hat (
MG § 29 a Rdn. 145). Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. das bewaffnete Handeltreiben, die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln stehen zueinander in Tateinheit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.