Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2000 a) dahin abgeändert, daß die Angeklagten hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts des versuchte
§ 211Abs. 2 - niedrige Beweggründe 37 ). Als Vortat eines Verdekkungsmordes im Sinne des § 211 Abs. 2 St
GB kommt auch ein gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht (BGH aaO). Handelt der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken (std. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ 2000, 498 f. m.w.N.). Allein das Hinzutreten der Verdekkungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem durchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmordes deshalb kein Raum. Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt hat (
§ 211Abs. 2 - Verdeckung 5 ; BGH Beschluß vom 11. Mai 2000 - 5 St
R 114/00 -). Hat der mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts begangen, dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die Gewalteinwirkung fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies ist aber keine andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt (BGH NStZ 2000, 498 ). Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn zwischen einer (erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst überlebende) Opfer auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht erfüllt (
§ 211Abs.
2 - Verdeckung 11 ). Die spätere Tötungshandlung bezieht sich dann auf eine zunächst abgeschlossene Tat, mithin also auf eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.
- b)Das Landgericht hat allerdings keine Zäsur festgestellt, bevor die Angeklagten in Verdeckungsabsicht ihre Gewalttätigkeiten gegen das Opfer fortgesetzt haben. Das Landgericht hat sich weiterhin keine sichere Überzeugung davon bilden können, wann im Verlauf der Mißhandlungen die Angeklagten den Entschluß gefaßt haben, Rö (auch) deshalb zu töten, um eine etwaige Strafverfolgung gegen sich zu verhindern. Vielmehr legt die Strafkammer ausdrücklich dar, daß während der Gewalteinwirkungen auf das Opfer der Zeitpunkt unklar geblieben ist, ab dem die Angeklagten (auch) deshalb auf Rö eingeschlagen haben, um im Falle seines Überlebens eine Strafanzeige durch ihn zu verhindern. Das Landgericht hätte deshalb nur dann hinsichtlich des ersten Tatkomplexes das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejahen dürfen, wenn die zunächst begangenen Gewalttätigkeiten gegen das Opfer Rö nicht mit Tötungsvorsatz erfolgt wären. Bei dieser Prüfung hätte aber der Zweifelssatz beachtet werden müssen, weil es im Hinblick auf das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger wäre, wenn bei den vorangegangenen Mißhandlungen ein Tötungsvorsatz bereits bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 - 5 StR 114/00 -). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Bei Schlägen mit einer Eisenstange gegen den Kopf des Opfers liegt ein Tötungsvorsatz nahe.
- c)Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend von versuchtem Mord auf versuchten Totschlag. Er schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung tragfähige Feststellungen für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht getroffen werden könnten. Die Revisionen der Angeklagten geben auch keinen zwingenden Anlaß, die Sache zu etwa möglicher Feststellung bislang den Angeklagten nicht angelasteter Tatumstände zu umfassender neuer Überprüfung der Schuldsprüche zurückzuverweisen. Gegen die geänderten milderen Schuldsprüche hätten sich die Angeklagten nicht wirkungsvoller als bislang verteidigen können. 2. Bezüglich des zweiten Tatabschnitts (Gewalteinwirkung gegen das Opfer Rö allein durch den Angeklagten Be ) entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die tatsächlichen Voraussetzungen eines vollendeten Mordes. Hierfür sprechen insbesondere die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, daß das Opfer vor den weiteren Gewalteinwirkungen Be noch gelebt hat und danach alsbald verstorben ist, sowie die Feststellungen zu Zielrichtung und Massivität dieser Gewalthandlungen und zum Spurenbild am Tatort. Danach haben die Gewalthandlungen des Angeklagten Be den Tod des Opfers mindestens beschleunigt. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daher rechtsfehlerfrei (vgl.
vor § 1/Kausalität - Angriffe, mehrere 1;
vor § 1/Kausalität - Doppelkausalität 2 m.w.N.). Hinsichtlich dieses Tatkomplexes hat das Landgericht das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die Fahrt zur Wohnung und der erst dort gefaßte Entschluß zur Rückkehr zum Tatort bildeten eine ausreichende Zäsur zwischen der zu verdeckenden Vortat und den späteren tödlichen Mißhandlungen.
- Bestehen bleiben kann damit auch die vom Landgericht für den vollendeten Mord gegen den Angeklagten Be verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Die Strafzumessungserwägungen hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Änderung des Schuldspruches im ersten Tatkomplex führt zu einer Aufhebung der insoweit gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß im Hinblick auf die einzubeziehenden Freiheitsstrafen (Einsatzstrafe bei M : 13 Jahre und sechs Monate, bei Be : lebenslange Freiheitsstrafe) die nunmehr vom neuen Tatrichter noch vorzunehmende Strafzumessung für die Angeklagten ohne praktische Auswirkung auf die Gesamtsanktionen sein dürfte. Im Hinblick auf die selbständige Bedeutung einer Einzelstrafe (vgl. BGHSt 4, 346; 1, 252 ) sieht sich der Senat indes nach § 354 StPO aus Rechtsgründen gehindert, selbst die Einzelstrafen festzusetzen. Der Wegfall dieser Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen. Dies schließt die beim Angeklagten Be an sich rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57b StGB ein. Hierüber wird der neue Tatrichter ebenfalls zu befinden haben. Zu einer Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nach § 57b StGB ist er gehalten, auch wenn er selbst als Einzelstrafe keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit einer solchen nur nach §§ 54 , 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
- Aufl. § 57b Rdn. 2). Bei dem gegebenen Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter wird über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafen und über § 57b StGB bei Be auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und unter Berücksichtigung der abweichenden milderen rechtlichen Würdigung des Senats zu entscheiden haben. Er ist lediglich zur Ergänzung weiterer Feststellungen befugt, die den bisherigen nicht widersprechen. Permalink: https://openjur.de/u/61706.html ( https://oj.is/61706 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 9 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English