Deutschland an Endverbraucher abgeben. Tenor Die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis gelten auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels
Deutschland an Endverbraucher abgeben. Gründe I. 1. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte betreibt dort eine Präsenzapotheke und im Internet eine Versandapotheke. Über sie werden Medikamente in deutscher Sprache unter Angabe ihrer deutschen Bezeichnung und der Pharmazentralnummer angeboten. Beim Verkauf verschreibungspflichtiger Medikamente müssen die Kunden das Originalrezept der Beklagten zusenden. Diese lässt die Medikamente an die in Deutschland wohnenden Empfänger durch ein Versandunternehmen ausliefern. Die Beklagte warb im März 2006 gegenüber krankenversicherten Personen in Deutschland unter der Überschrift „Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf“ mit einem Bonussystem. Danach erhielt der Kunde bei verschreibungspflichtigen Medikamenten auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens 2,50 € und höchstens 15 € pro verordneter Packung. In einer Beispieltabelle stellte die Beklagte verschiedenen Arzneimittelpreisen die gesetzliche Zuzahlung
SGB V (10%, mindestens aber 5 € und höchstens 10 €), den von ihr gewährten Bonus sowie den Einspareffekt in Prozent gegenüber. Den Bonus verrechnete die Beklagte entweder direkt mit dem Rechnungsbetrag der Bestellung oder - sofern er höher war als der zu zahlende Betrag - im Rahmen einer künftigen Bestellung. Die Klägerin betreibt eine Apotheke in D... . Sie hält das von der Beklagten praktizierte Bonussystem für rechts- und damit auch für wettbewerbswidrig. Es verstoße gegen die Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für apothekenpflichtige Arzneimittel vorsehe. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung ihrer Boni in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1 , 3 AMPreisV bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Beklagten praktizierte Bonussystem verstoße gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das auch für im Wege des Versandhandels
Deutschland eingeführte Arzneimittel gelte.
Deutschland einführe, dem deutschen Arzneimittelpreisrecht nicht unterlägen. Arzneimittel im Ausland seien
dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip den deutschen Arzneimittelpreisvorschriften als klassisch hoheitlichem Eingriffsrecht nicht unterworfen. Solle deutsches Arzneimittelpreisrecht für Arzneimittel gelten, die aus dem Ausland im Wege des Versandhandels an Endverbraucher im Inland abgegeben würden, sei eine Geltungsanordnung deutschen Arzneimittelpreisrechts erforderlich, an der es fehle. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit machte die im Ausland ansässige Apotheke für die eingeführten Arzneimittel von dem pharmazeutischen Unternehmer den sogenannten Herstellerrabatt gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V geltend. Der Streit betraf Arzneimittel, welche die in den Niederlanden ansässige Klägerin jenes Verfahrens im Wege des Versandhandels an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zeit von 2003 bis 2007 abgegeben hatte. Diese belieferte die GKV-Versicherten auf Bestellung per Kurierdienst mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln. Verschreibungspflichtige Arzneimittel versandte sie gegen Vorlage vertragsärztlicher Verordnungen. Der Beurteilung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zur mangelnden Erstattung des Herstellerrabatts
1 Satz 2 SGB V bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels aus dem Ausland hat sich der
SGB V eingebunden und dementsprechend nicht mit den Rabattpflichten
, 130a SGB V hoheitlich belastet war, sondern Einzelverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hatte.
Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. II. Die Vorlage ist zulässig (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG - vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Zwischen den beteiligten Senaten besteht eine Divergenz in einer für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt von der Frage ab, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht für von einer Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels
Deutschland an Endverbraucher abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt und die deutschen Preisvorschriften diesen Versandhandel erfassen. Während der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, die Frage zu bejahen und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt deshalb zurückzuweisen, wäre die Revision
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgreich. Gegenstand des Verfahrens vor dem I. Zivilsenat sind zwar verschreibungspflichtige Arzneimittel, während es in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht allgemein um Arzneimittel im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V ging, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden. Gleichwohl ist die Rechtsfrage einheitlich zu beurteilen. Zu den Arzneimitteln im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden, zählen auch verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das verdeutlicht Absatz 1a Satz 1 des § 130a SGB V, gilt aber
dem Regelungssystem auch im Übrigen. Sowohl das Verfahren vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als auch die Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts betreffen Fertigarzneimittel. III. Der Gemeinsame Senat beantwortet die ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin, dass die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels
Deutschland an Endverbraucher abgeben. 1. Die Beurteilung der Vorlagefrage richtet sich
deutschem Recht. Das gilt sowohl für den vor dem Bundesgerichtshof verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
1 und 3 Nr. 1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AMPreisV - dieser setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbs- und Arzneimittelpreisrechts voraus - als auch für den vor dem Bundessozialgericht verfolgten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Herstellerrabatts, soweit er von der Anwendung deutschen Arzneimittelpreisrechts abhängt. a) Die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts für den im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geltend gemachten Unterlassungsanspruch folgt - wie sich aus dem Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergibt - aus dem Marktortprinzip, das nunmehr in Art. 6 Abs. 1 RomIIVO verankert ist. Die Verordnung ist auf schadensbegründende Ereignisse anwendbar, die
ihrem Inkrafttreten am 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 und 32 RomIIVO).
IIVO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Das entspricht der schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift aufgrund Art. 40 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 , BGHZ 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet). Bei der Werbung und beim Versand von Arzneimitteln an Endverbraucher in Deutschland liegt der Marktort im Inland, weil dort die von diesem Handel ausgehenden Wirkungen auftreten. In dem Verfahren vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs richtet sich das Angebot der Beklagten an Verbraucher in Deutschland. Der Internetauftritt der Beklagten ist in deutscher Sprache gehalten und das Angebot betrifft in Deutschland zugelassene und in deutscher Sprache gekennzeichnete Arzneimittel, die die Beklagte
Deutschland liefert. b) Auch die Frage, ob die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Endverbraucher im Inland durch Versandapotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, dem deutschen Arzneimittelpreisrecht unterliegt, richtet sich kollisionsrechtlich
deutschem Recht. aa) Kollisionsrechtlich ist deutsches Arzneimittelpreisrecht - soweit seine Sachrechtsnormen reichen - als öffentliches Eingriffsrecht (vgl. BSGE 101, 161 Rn. 23) anwendbar auf den Erwerb von Arzneimitteln, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels
Deutschland an Endverbraucher abgeben. Ob deutsches Arzneimittelpreisrecht eingreift, beurteilt sich demnach anhand der für die Arzneimittelpreisfestsetzung maßgeblichen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung.
der Rechtsprechung des
1 AMG den Apotheken vorbehalten ist, unter anderem die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe an Apotheken und die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf fest (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 1 AMPreisV). Die Vorschriften, die den einheitlichen Apothekenabgabepreis bestimmen, unterscheiden nicht
der Abgabe durch eine öffentliche Apotheke im üblichen Apothekenbetrieb oder im Versand oder
dem Sitz der Apotheke im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie sehen vielmehr
näherer Maßgabe der Arzneimittelpreisverordnung für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, die nicht
2 Satz 3 AMG ausdrücklich ausgeschlossen sind, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis vor, sofern die Abgabe - gleichgültig ob in einer inländischen öffentlichen Apotheke oder im Versand durch eine im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Apotheke - im Inland erfolgt (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung,
V gebildet aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Großhandelshöchstzuschlag
V und dem Festzuschlag der Apotheke
V sowie der Umsatzsteuer. Da dem Apothekenabgabepreis der Großhandelshöchstzuschlag zugrunde zu legen ist, wirken sich Rabatte, die der Großhändler den Apotheken gewährt, auf den einheitlichen Apothekenabgabepreis nicht aus.
18 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln (§ 21 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AMG) der Inhaber der Zulassung oder Registrierung und derjenige, der außer in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 AMG Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Der pharmazeutische Unternehmer braucht danach nicht Hersteller des Arzneimittels zu sein. Zu den pharmazeutischen Unternehmern rechnen deshalb auch Re und Parallelimporteure, die die von ihnen aus dem Inland ausgeführten Arzneimittel wiedereinführen (Reimporteure) oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR in den Verkehr gebrachte Arzneimittel einführen und unter ihrem Namen vertreiben (Parallelimporteure) oder die über eine eigene Zulassung oder Registrierung des Arzneimittels verfügen. Als pharmazeutischer Unternehmer kann der Re oder Parallelimporteur den Abgabepreis
3 AMG frei festsetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 , BGHZ 129, 53 , 54 - Importarzneimittel). Er muss sich hierbei aber an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V halten. Folglich ist ein Preiswettbewerb auf der Stufe der pharmazeutischen Unternehmer nicht ausgeschlossen, weil der das Originalprodukt herstellende und vertreibende pharmazeutische Unternehmer und die Re und Parallelimporteure für das gleiche Arzneimittel unterschiedliche Abgabepreise
3 AMG festsetzen können. Diese unterschiedlichen Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer fließen
dem System der Ermittlung des einheitlichen Apothekenabgabepreises über den Großhandelshöchstzuschlag und den Festzuschlag der Apotheke jeweils in den einheitlichen Apothekenabgabepreis ein. Dieser Preiswettbewerb findet allerdings allein auf der Ebene der pharmazeutischen Unternehmer statt und nicht auf der Einzelhandelsstufe der Apotheken, die auf der Grundlage des § 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung für das vom jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Inland in den Verkehr gebrachte Arzneimittel, das der Bestimmung des § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG unterfällt, einen einheitlichen - und deshalb jeweils identischen - Apothekenabgabepreis verlangen müssen. Der danach auf der Einzelhandelsstufe der Apotheken ausgeschlossene Preiswettbewerb wäre dagegen eröffnet, wenn eine im Ausland ansässige Versandapotheke bei einer Abgabe dieser Arzneimittel an Endverbraucher im Inland nicht an den einheitlichen Apothekenabgabepreis gebunden wäre. Das sehen die Bestimmungen des deutschen Arzneimittelpreisrechts für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht vor. Im Übrigen könnte eine Wettbewerbsverzerrung dadurch eintreten, dass die im Inland ansässigen Apotheken, also auch die inländischen Versandapotheken,
dem für sie geltenden Recht auf einen solchen Preiswettbewerb nicht durch Preissenkungen reagieren können.
Deutschland an Endverbraucher abgeben. Aus der in § 130a Abs. 3a und 3b SGB V getroffenen Regelung lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass das deutsche Preisrecht auf im Wege des Versandhandels
Deutschland eingeführte Arzneimittel nicht anwendbar ist. Die Bestimmungen betreffen Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Die Apotheken sind in dieses Abschlagssystem nur zur technischen Abwicklung eingeschaltet ( BSGE 101, 161 Rn. 31). Sie gewähren den Krankenkassen den Abschlag und erhalten ihn vom pharmazeutischen Unternehmer erstattet. 3. Die Anwendung deutschen Arzneimittelpreisrechts steht mit dem Unionsrecht in Einklang. a)
3 der Richtlinie 2001/83/EG vom
GH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - C-309/02, Slg. 2004, I-11763 = NVwZ 2005, 190 Rn. 56 f. - Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz). bb) Ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 34 AEUV liegt jedoch nicht vor. Die Arzneimittelpreisvorschriften des deutschen Rechts sind, auch wenn sie auf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Deutschland anwendbar sind, keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmung.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom
diesen Maßstäben sind die deutschen Vorschriften über den einheitlichen Apothekenabgabepreis lediglich Verkaufsmodalitäten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie regeln nicht auf Waren bezogene Merkmale, sondern Umstände des Vertriebs (vgl. EuGH, Urteil vom
Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, wäre im Übrigen auch
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Unionsrechts über die Warenverkehrsfreiheit im Rahmen der Zuständigkeit
7 AEUV (Art. 152 Abs. 5 EG) über die Festlegung der Gesundheitspolitik und die Organisation ihres Gesundheitswesens - wie des Apotheken und Arzneimittelwesens - beachtet haben, zu berücksichtigen, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und die Mitgliedstaaten zu bestimmen haben, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dies erreicht werden soll. Da sich das Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, steht den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zu (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2009 - C171 und 172/07, Slg. 2009, I4171 = NJW 2009, 2112 Rn. 19 - Apothekerkammer u.a./Saarland). Wenn eine Ungewissheit wegen des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die menschliche Gesundheit verbleibt, brauchen die Mitgliedstaaten nicht zu warten, bis der Beweis für das Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist; vielmehr können sie Schutzmaßnahmen treffen. Außerdem können die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen ergreifen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung einschließlich einer Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung weitestgehend verringern (EuGH, Slg. 2009, I4171 = NJW 2009, 2112 Rn. 30 - Apothekerkammer u.a./Saarland).
3 AEUV erfordern. Eine Vorlage ist nicht geboten, wenn der Lösung der Rechtsfrage eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom
GH, Urteil vom
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