Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger Zugang begehrt zu: - den Beratungen des Bauausschusses am 30. September 2009, - den Beratungen des Stadtplanungsausschusses am 7. Oktober 2009,
§ 6Abs. 2 Nr. 2 Hmb
TG entgegen. Hiernach sollen von der Informationspflicht u.a. die Protokolle und Unterlagen von Beratungen ausgenommen werden, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Grundsätzlich kommt als eine derartige Vertraulichkeitsvorschrift § 7 Abs. 1 BezVG in Betracht, wonach der Inhalt von Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse u.a. dann vertraulich ist, wenn jene Gremien dies zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand beschließen. Der Inhalt der Beratungen des Stadtplanungsausschusses am
- Oktober 2009 über den Bauantrag vom
- Mai 2009 ist jedoch nicht vertraulich, weil es an einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses fehlt. Dieser hatte nach dem von der Beklagten vorgelegten „Auszug aus der Niederschrift über die
- Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 07.10.2009“ die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes 6 beschlossen, unter dem sich der Ausschuss mit dem Bauantrag vom
- Mai 2009 zum Vorhaben „K.-Hauptdeich 6“ befasste. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit nicht die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts beschlossen worden. Ein ausdrücklicher Beschluss hierzu fehlt und der getroffene Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, dass die „Nicht-Öffentlichkeit“ des Tagesordnungspunktes
- zugleich die Vertraulichkeit des Inhaltes jener Beratungen mitumfasst. Die Beschlüsse der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse stellen Willensäußerungen der Verwaltung dar, die entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen sind. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2011, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 176, juris, Rn. 6 m.w.N; zu Verwaltungsakten: BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, NVwZ 2012, 1413 -1416, juris, Rn. 18 m.w.N.), wobei auch alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände mit zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2012, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Als Empfänger eines Beschlusses über die Nicht-Öffentlichkeit einer Sitzung der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse nach § 14 Abs. 2 BezVG und der Vertraulichkeit des Beratungsinhalts nach § 7 Abs. 1 BezVG sind dabei nicht nur die Mitglieder der Bezirksgremien anzusehen. Zu dem Kreis der Empfänger gehören auch alle Inhaber eines Auskunftsanspruches nach § 1 Abs. 2 HmbTG, weil die vorgenannten Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG jenen Anspruch beschneiden können. Gemessen hieran kann sich die Beklagte zur Auslegung des Beschlusses vom
- Oktober 2009 nicht darauf berufen, dass es auf Bezirksebene eine hinlänglich bekannte jahrelange gewohnheitsrechtliche Übung gebe, wonach die Inhalte einer nichtöffentlichen Sitzung stets vertraulich seien. So kann schon nicht festgestellt werden, dass es innerhalb des angegangenen Bezirksamts überhaupt eine derartige einheitliche Übung gibt. Während der Stadtplanungsausschuss am
- Oktober 2009 nur von der Nicht-Öffentlichkeit bestimmter Tagesordnungspunkte spricht, hatte der Bau- und Denkmalschutzausschuss am
- September 2009 zusätzlich die Nicht-Öffentlichkeit „aller damit verbundenen Unterlagen“ beschlossen. Diese Abweichung im Wortlaut der Beschlüsse wäre aus der Sicht der Ausschussmitglieder nicht notwendig gewesen, wenn es tatsächlich jahrelange Praxis sein sollte, dass die Nicht-Öffentlichkeit einer Sitzung automatisch zur Vertraulichkeit des Beratungsinhalts und damit zugleich der Beratungsunterlagen führen soll. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass es bei den anderen Bezirksämtern der Beklagten eine derartige Übung gibt. Die von der Beklagten zum Beleg hierfür herangezogenen Drucksachen enthalten keine derartige Aussage. Die in der Drucksache 18/1/08 der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wiedergegebene Antwort des Bezirksamts auf eine Kleine Anfrage befasst sich nur teilweise mit dem § 7 BezVG. Sie gibt zum einen in den Vorbemerkungen lediglich den Gesetzestext wieder und führt in Beantwortung der Fragen 1-4 nur aus, dass vertraulich Bekanntgewordenes grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Unter welchen Bedingungen etwas vertraulich bekannt geworden sein soll, wird dagegen nicht ausgeführt. In der Drucksache 12.12.2008 teilt das Bezirksamt Hamburg-Nord in Beantwortung von Frage 1 einer Kleinen Anfrage mit, dass die Vertraulichkeit (eines Baugenehmigungsverfahrens) sich aus § 7 Abs. 1 BezVG ergebe. Auch hier wird nicht ausgeführt, unter welchen Bedingungen etwas als vertraulich bekannt gemacht angesehen wird. Dem Tätigkeitsbericht „Informationsfreiheit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010/2011“ lässt sich nur entnehmen, dass „die Verwaltung in den Bezirken ... bisweilen nichtöffentliche Beratung und Vertraulichkeit gleich(setze)“ (Bü.-Drs. 20/2732, S. 28 Mitte). Aus der Verwendung des Adverbs „bisweilen“ lässt sich entnehmen, dass jene Gleichsetzung jedenfalls keine uneingeschränkte Praxis ist. Sollte die Gleichsetzung von nichtöffentlicher Beratung und Vertraulichkeit des Beratungsinhalts nicht automatisch sondern nur regelhaft erfolgen, wäre eine derartige Übung zur Auslegung von Beschlüssen der Bezirksgremien von vorneherein ungeeignet. In diesem Fall wäre bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr hinreichend eindeutig erkennbar, wann ein Beschluss über die Nicht-Öffentlichkeit einer Sitzung zugleich die Vertraulichkeit der Beratungen über bestimmte Tagesordnungspunkte nach sich zieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann zur Unterscheidung nicht darauf abgestellt werden, dass ein Beratungsgegenstand erkennbar geheimhaltungsbedürftig sei (unter Berufung auf: Bü.-Drs. 20/2732, S. 28 Mitte). So vermag die sich aus dem öffentlichen Teil des Sitzungsprotokolls eines Ausschusses ergebende Beschreibung des Beratungsgegenstandes nicht immer dessen Geheimhaltungsbedürftigkeit zu erklären. Im konkreten Fall wird aus der Beschreibung des Bauvorhabens, auf das sich das Auskunftsverlangen des Klägers bezieht, auch für das Gericht nicht deutlich, warum die Beratung über die „Umnutzung des Betriebsgebäudes, den Neubau eines Ausstellungspavillons und die Wiederherstellung der historischen Filterbecken und Freiflächen“ vertraulich bleiben sollte. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bauangelegenheit handelt, begründet kein Vertraulichkeitsinteresse, denn nicht jedes Vorhaben ist mit Informationen verbunden, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten. Derartiges ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG, wonach die bei den Regionalausschüssen der Bezirksversammlung angesiedelten Unterausschüsse für Bauangelegenheiten – abweichend von § 14 Abs. 1 Bez-VG – in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Schon die nachfolgende Verweisung in Satz 4 auf § 7 BezVG macht demgegenüber deutlich, dass auch der Inhalt von Beratungen dieser Unterausschüsse nur unter den in § 7 Abs. 1 BezVG genannten Voraussetzungen vertraulich sein soll. Die von der Beklagten angestrebte Gleichsetzung von Bauangelegenheiten, nichtöffentlicher Sitzung und Vertraulichkeit des Beratungsinhalts findet demnach keine Stütze im Bezirksverwaltungsgesetz.
- Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung der Einsichtnahme in die Sitzungsniederschrift und etwaigen Beschlüsse des Bau- und Denkmalausschutzschusses vom
- September 2009 (a) und die Stellungnahme des Rechtsamtes zu der Bitte, die Beratung des Bauantrags im Bauausschuss öffentlich abzuhalten (b), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a) Hinsichtlich der Sitzungsniederschrift und etwaiger Beschlüsse des Bau- und Denkmalschutzausschusses vom
- September 2009 sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HmbTG erfüllt (aa), doch steht einem Anspruch des Klägers der Schutz ö
§ 6Abs. 2 Nr. 2 Hmb
TG entgegen (bb).
- aa)Ebenso wie bei den Aufzeichnungen des Stadtplanungsausschusses (siehe oben zu 2.), sind in Bezug auf die Aufzeichnungen des Bau- und Denkmalschutzausschusses alle Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 HmbTG erfüllt. Insbesondere hat er den nach § 11 Abs. 1 HmbTG erforderlichen Antrag zumindest am 4. Oktober 2009 gestellt. Mit jenem Schreiben hat er durch die Verweisung auf den Antrag vom 25. September 2009 das Begehren wiederholt, einen „Informationszugang zu den Niederschriften über die den ... Bauantrag (‚K.-Haupt-deich 6‘) betreffenden Tagesordnungspunkte und Beschlüsse in der Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen“ zu erhalten. Dieses Begehren hatte er weder am 25. September 2009 noch am 4. Oktober 2009 auf ein bestimmtes Bezirksgremium beschränkt, so dass hiervon ebenfalls die Ausschusssitzung am 30. September 2009 erfasst worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob der bereits am 24. September 2009 umfassend formulierte Antrag auf „Informationszugang zu den Unterlagen und Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Bauantrag ‚K.-Hauptdeich 6’ vom 20.05.2009 stehen“ hierfür ausreichend gewesen ist.
- bb)Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang steht aber der Schutz ö
§ 6Abs. 2 Nr. 2 HmbTG entgegen.
(1)Die Protokolle und Unterlagen der Sitzung des
- Bau- und Denkmalschutzausschusses vom
- September 2009 sind durch die Vertraulichkeitsvorschrift des § 7 Abs. 1 BezVG geschützt, soweit der Ausschuss über den Bauantrag K.-Haupt-deich 6 beraten hat. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Protokollauszug hat der Ausschuss an jenem Tag für diesen Tagesordnungspunkt „die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen“ beschlossen. Damit wurde zum einen die Öffentlichkeit aus der Sitzung nach § 14 Abs. 2 BezVG ausgeschlossen – der Bau- und Stadtplanungsausschuss tagt als Fachausschuss der Bezirksversammlung, anders als die in § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG angesprochenen Unterausschüsse für Bauangelegenheiten der Regionalausschüsse, nach § 14 Abs. 1 BezVG grundsätzlich öffentlich. Zum anderen wurde zugleich nach § 7 Abs. 1 BezVG die Vertraulichkeit des Inhalts der Beratungen beschlossen. Mit der Wendung, dass „alle damit (d.h. mit der Sitzung) verbundenen Unterlagen“ nicht öffentlich sein sollen, bringt der Ausschuss seinen Willen zu einer umfassenden Geheimhaltung in dieser Angelegenheit zum Ausdruck, so dass auch der Inhalt der Beratungen nicht öffentlich, also vertraulich sein soll.
(2)Es kann dahinstehen, ob derartige Beschlüsse in einem Verfahren auf Informationszugang inzident auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden können, weil jedenfalls kein Grund für ihre Rechtswidrigkeit vorliegt. Formelle Fehler sind nicht erkennbar, insbesondere war der Ausschuss nicht verpflichtet seine Entscheidung zu begründen. Eine derartige Begründungspflicht ergibt sich nicht aus dem Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1998, DVBl 1999, 165 ), das jedes staatliche Handeln erfasst. Der Ausschuss hat das ihm sowohl nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BezVG – für eine gebundene Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BezVG ist nichts erkennbar – als auch nach § 7 Abs. 1 BezVG zuste-hende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Ermessensbetätigung ist für das Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO nachprüfbar. Anhaltspunkte für hiernach beachtliche Fehler, insbesondere für eine Überschreitung von Ermessensgrenzen oder gar einen Verstoß gegen das Willkürverbot liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers, die Zustimmung des Bauherren zu öffentlichen Beratungen über dessen Projekt K.-Hauptdeich 6 stehe einem Ausschluss der Öffentlichkeit entgegen, zeigt keine Ermessensgrenze auf. Vor dem Hintergrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus § 14 Abs. 1 BezVG könnte zwar eine derartige Zustimmung des Bauherren gegen einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechen. Mit seiner Bezugnahme auf die Belange des öffentlichen Wohls zeigt aber bereits § 14 Abs. 2 Satz 2 BezVG auf, dass es außerhalb der Interessen Einzelner weitere Gründe für ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gibt. Der Zweck des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Informationsfreiheitsgesetzes spricht ebenfalls nicht gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts. Dieser bestand nach § 1 HmbIFG nur darin, den freien Zugang zu bereits vorhandenen Aufzeichnungen zu gewährleisten. Davon wurde jedoch nicht der Vorgang ihrer Entstehung erfasst, den das Informationsfreiheitsgesetz schützen wollte, wie die Einschränkungen des § 9 HmbIFG zeigen, welche ausdrücklich dem „Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses“ dienen sollten.
(3)Der Geheimnisschutz des Inhalts der Ausschussberatungen vom
- September 2009 ist nicht deswegen zu begrenzen, weil das Vorhaben mittlerweile realisiert worden ist und diese Angelegenheit daher keiner Geheimhaltung mehr bedürfte. Eine derartige zeitliche Begrenzung des Geheimnisschutzes ergibt sich weder aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 Hmb- TG noch aus § 7 Abs. 2 BezVG. Der § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG knüpft unmittelbar an spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften an und macht die Einschränkung der Informationspflicht nicht von weiteren Merk-malen abhängig. Damit hebt sich sein Wortlaut von dem des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG ab, der den Schutz von Entwürfen und vorbereitenden Arbeiten sachlich und zeitlich begrenzt. Dieser Schutz besteht nur „soweit und solange“ die vorzeitige Kenntnis der Informationen den Erfolg einer Entscheidung oder Maßnahme vereiteln würde. Sein Wegfall nach Abschluss des Verfahrens oder aufgrund von veränderten Umständen (Bü.-Drs. 20/4466, S. 18, „Zu § 6“,
- Absatz) hat keine Entsprechung bei § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG gefunden, weil hierdurch nur „zur Klarstellung“ auf außerhalb des Transparenzgesetzes begründete Geheimhaltungspflichten verwiesen wird (Bü.-Drs. 20/4466, a.a.O.,
- Absatz). Jene Vorschrift übernimmt zudem den Inhalt des § 9 Abs. 4 HmbIFG, der gleichfalls keine zeitliche Begrenzung des Geheimnisschutzes kannte. Danach waren die Protokolle von Beratungen, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschriften vorgesehen war, einschließlich der sich im Besitz des Gremiums befindlichen Beratungsunterlagen, geheim zu halten. Die an die Mitglieder der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse gerichtete Pflicht des § 7 Abs. 2 Satz 1 BezVG baut auf der Vertraulichkeit des Beratungsinhalts nach § 7 Abs. 1 BezVG auf, weil die Gremienmitglieder nur über solche Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, welche ihnen u.a. in nichtöffentlicher Sitzung vertraulich bekannt werden. Dennoch wirken die Einschränkungen der persönlichen Verschwiegenheitspflicht nicht auf die sachbezogene Vertraulichkeitsvorschrift zurück. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 BezVG, der die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Demgegenüber hebt § 7 Abs. 2 Satz 2 BezVG die Verschwiegenheitspflicht für offenkundige Tatsachen und solche Angelegenheiten auf, die abschließend beraten worden sind und ihrer Natur oder Bedeutung nach keiner Geheimhaltung mehr bedürfen. Die systematische Stellung jener Vorschrift - unmittelbar nach der Begründung der Pflicht und innerhalb desselben Absatzes - bestätigt, dass sich die hierin liegende sachliche und zeitliche Begrenzung ausschließlich auf die Verschwiegenheitspflicht der Gremienmitglieder und nicht auf die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts bezieht. Unterstützt wird diese Auslegung durch die historische Entwicklung der Norm. Die Unterscheidung zwischen der Verschwiegenheit der Gremienmitglieder und der Vertraulichkeit des Inhalts ihrer Beratungen reicht zurück bis zum Bezirksverwaltungsgesetz vom
- Mai 1978 (HmbGVBl. S. 178). Dessen § 34 knüpfte die Verschwiegenheitspflicht neben der Nicht-Öffentlichkeit einer Sitzung erstmals zusätzlich an die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts (Absatz 2); unter welchen Voraussetzungen diese begründet werden konnte, wurde für Ausschusssitzungen festgelegt (Absatz 1). Jene Regelungen wurden mit § 14 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205) fortgeführt, dessen Absatz 1 die Bedingungen für eine Vertraulichkeit des Beratungsinhalts auf die Bezirksversammlung erstreckte. Sie finden sich nunmehr unverändert in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BezVG wieder. Die Begrenzungen der Verschwiegenheitspflicht reichen hingegen bis zum Bezirksverwaltungsgesetz vom
- September 1969 (HmbGVBl. S. 179) zurück. Während sich noch mit § 27 Satz 1 BezVG 1969 die Verschwiegenheitspflicht der Gremienmitglieder ausschließlich aus der Nichtöffentlichkeit einer Sitzung ergab, wurde sie zugleich durch § 27 Satz 2 BezVG 1969 in derselben Art und Weise begrenzt wie später durch § 34 Abs. 3 BezVG 1978, § 14 Abs. 3 BezVG 1997 und nunmehr § 7 Abs. 2 Satz 2 BezVG
- Da über alle Gesetzesänderungen hinweg ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt worden ist, lässt sich jene Begrenzung nicht auf die jeweilige Vertraulichkeitsvorschrift und damit den aktuellen § 7 Abs. 1 BezVG übertragen. b) Dem Begehren des Klägers auf Einsichtnahme in die Stellungnahme des Rechtsamtes zu der Bitte, die Beratung zum Bauantrag im Bauausschuss öffentlich abzuhalten, steht zumindest der Schutz ö
§ 6Abs. 2 Nr. 2 Hmb
TG entgegen. Es kann deshalb dahinstehen, ob hierfür der bereits am
- September 2009 umfassend formulierte Antrag auf „Informationszugang zu den Unterlagen und Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Bauantrag ‚K.-Hauptdeich ’ vom 20.05.2009 stehen“, im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbTG ausreichend gewesen ist. Die Stellungnahme des Rechtsamts lag dem Bau- und Denkmalschutzausschuss in seiner Sitzung am
- September 2009 bei den Beratungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu dem Tagesordnungspunkt vor, unter dem über den Bauantrag vom
- Mai 2009 beraten werden sollte. Er nimmt damit am Geheimnisschutz durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG teil, weil er zu den Unterlagen einer Beratung gehört, deren Inhalt nach § 7 Abs. 1 BezVG vertraulich sein soll. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Ausschuss am
- September 2009 gefasst. Mit der Wendung, dass „alle damit (d.h. mit der Sitzung) verbundenen Unterlagen“ nicht öffentlich sein sollen, brachte er seinen Willen zu einer umfassenden Geheimhaltung in dieser Angelegenheit zum Ausdruck (vgl. oben unter a) bb)
(1), S. 17). Umfassend ist diese Geheimhaltung aber erst dann, wenn hiervon nicht nur die aus der Beratung selbst hervorgehenden Unterlagen erfasst werden, sondern auch diejenigen, die ihrer Vorbereitung dienen. Zur Vorbereitung der Beratung gehört dabei u.a. die Klärung der Frage, ob sie vertraulich bleiben und daher dieser Teil der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll. Damit dient die Stellungnahme des Rechtsamts zur Frage des Öffentlichkeitsauschlusses der Sitzungsvorbereitung und sie stellt eine Unterlage dar, die nach dem Willen des Ausschusses vertraulich bleiben soll. Eine derartige Sitzungsunterlage gehört nach § 7 Abs. 1 BezVG zu dem Inhalt der Beratungen, auf die sich der Vertraulichkeitsschutz von Gesetzes wegen aus beziehen kann. Erfasst wird nicht nur die „Beratung“, also der Vorgang der Besprechung unter den Gremienmitgliedern, der bereits durch den Öffentlichkeitsausschluss einen gewissen Schutz genießt. Vielmehr geht die Regelung darüber hinaus und zielt mit der Verwendung des Begriffs „Inhalt“ ab auf den Schutz dessen, worüber beraten wird. Dieser umfassende Schutz des Gegenstands der Beratungen kann sich dabei nicht auf deren Ergebnis beschränken, zumal dies im Wortlaut so hätte ausgedrückt werden können. Um einen wirksamen Schutz des Beratungsgegenstandes zu gewährleisten, muss er sich weiterhin auf alle Unterlagen erstrecken, die dem Gremium für die Beratung vorgelegen haben und deren Inhalt in die Beratungen eingeflossen ist. Zum Inhalt der Beratungen im Sinne des § 7 Abs. 1 BezVG gehören daher neben der Niederschrift der Sitzung auch die Unterlagen zu ihrer Vorbereitung, die dem Gremium vorgelegen haben. Dieser Vertraulichkeitsschutz der sitzungsvorbereitenden Unterlagen wird von § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG aufgenommen, der neben den Protokollen einer Beratung auch deren Unterlagen von der Informationspflicht ausnimmt. Der dort verwendete Begriff der „Unterlagen“ wird nicht durch den Wortlaut der Norm über das hinaus eingeschränkt, was sich bereits aus der Vertraulichkeitsvorschrift selbst ergibt. Eine derartige Einschränkung würde ferner dem Zweck der Norm zuwider laufen, klarzustellen, dass derartigen Vertraulichkeitsvorschriften ein Vorrang vor dem Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 HmbTG zukommt (siehe oben unter a) bb)
(3), S. 18). Bestätigt wird dies durch den Wortlaut der Vorgängervorschrift, dem § 9 Abs. 4 HmbIFG, welcher ausdrücklich die „sich im Besitz dieses Gremiums befindlichen Beratungsunterlagen“ erfasste. Dadurch sollte verhindert werden, dass die den vertraulich beratenden Gremien vorliegenden Unterlagen abgefordert werden könnten (vgl. Bü.-Drs. 19/1283, „Zu § 9“, S. 13). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/617306.html Kommentare
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