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BGH, Urteil vom 7. März 2013 - Az. IX ZR 123/12

Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung ruht nicht während der Dauer des Vollstrec

S. 362; vom 3. März 2005,

; vom

  1. Januar 2010 - VIII ZR 159/09 , WuM 2010, 163 Rn. 14; Beschluss vom
  2. Februar 2011,

Rn. 11; Urteil vom 12. Mai 2010,

Rn. 18). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist, nicht zugelassen. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, über den unabhängig vom Rest der Klage entschieden werden konnte. Das Berufungsgericht hat eine Vollstreckungsgegenklage für nicht statthaft angesehen und insoweit keinen Klärungsbedarf gesehen. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage hatte für die Frage der Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage keinerlei Bedeutung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die Zulassung der Revision nur auf die Feststellungsanträge bezieht. III. Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages zum kleineren Teil begründet. 1. Haupt- und Hilfsantrag zur begehrten Feststellung sind zulässig.

  1. a)Hinsichtlich des Hauptantrages hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse mit der Begründung verneint, die Klägerin verfüge in der Bundesrepublik Deutschland über kein Vermögen und der Erwerb von Vermögen stelle nur eine theoretische Möglichkeit dar, ein konkret und unmittelbar bevorstehender Erwerb sei nicht geltend gemacht. Für die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden sei eine solche Feststellung nicht von Bedeutung. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Ordnungsgeldbeschluss dient der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin untersagt wird, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin Kunden in Deutschland beliefert und Waren einführt, auf die Zugriff genommen werden könnte. Der Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht das Interesse abgesprochen werden, feststellen zu lassen, das beklagte Land habe aus dem Beschluss des Landgerichts vom 17. August 2006 keine Ansprüche mehr. Dies betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, worüber die Parteien in Streit sind. Eine vorrangig zu verfolgende bessere, ebenso effektive Rechtsschutzmöglichkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass eine Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO gegen den Ordnungsgeldbeschluss nicht statthaft ist. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 15 § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO statthafte Erinnerung vermag zwischen den Parteien nicht vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allgemeine Rechtssicherheit über die hier in Rede stehende Frage zu schaffen, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Die Erinnerung ist erst ab Beginn der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig (Walker in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 21), oder bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03 , WM 2005, 292 , 293; Prütting/ Gehrlein/Scheuch, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 18). Dies abzuwarten, ist der Klägerin nicht zumutbar.
  2. b)Diese Erwägungen gelten entsprechend für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zur Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. 2. Der Hauptantrag auf Feststellung ist unbegründet. Die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetretene Vollstreckungsverjährung lässt den Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes unberührt.
  3. a)Der Ordnungsgeldbeschluss dient gemäß § 890 Abs. 1 ZPO der Erzwingung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das danach festgesetzte Ordnungsgeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 JBeitrO beigetrieben (Sturhahn in Schuschke/Walker,

§ 890Rn.

51; Prütting/Gehrlein/ Olzen,

§ 890Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 23). Für die Verjährung gilt Art. 9 EGSt

GB, nämlich für die Verfolgungsverjährung Art. 9 Abs. 1 EGStGB, für die hier allein in Frage stehende Vollstreckungsverjährung Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Nach der erfolgten Festsetzung des Ordnungsgeldes kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04 , BGHZ 161, 60 , 63 ff). 20

  1. b)Wird unterstellt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, bewirkt dies allerdings nicht, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr hätte. Zivilrechtlich führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts nach § 214 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 , NJW 2010, 2422 Rn. 27 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 214 Rn. 1 f). Strafrechtlich führt die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 StGB ebenfalls lediglich dazu, dass die Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann (Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 79 Rn. 1 f). Ihre Wirkung ist auf das Vollstreckungsverfahren beschränkt, schafft also ein Vollstreckungshindernis. Der Verurteilte bleibt jedoch verurteilt (MünchKomm-StGB/Mitsch, 2. Aufl., § 79 Rn. 1). Dementsprechend ist auch nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB vorgesehen, dass nach Eintritt der (Vollstreckungs-)Verjährung (lediglich) die Vollstreckung des Ordnungsgeldes ausgeschlossen ist. Gleich, ob zivil- oder strafrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen sind, ist das Ordnungsgeld weiterhin rechtskräftig festgesetzt. Es kann nur nicht mehr vollstreckt werden. Eine Feststellung, dass kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss besteht, kann folglich nicht getroffen werden. 3. Der Hilfsantrag zur Feststellung ist insoweit begründet, als er die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet.
  2. a)Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in Deutschland ist wegen des Ordnungsgeldbeschlusses vom 17. August 2006 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetre-24 ten, sofern nicht ein Ruhen der Verjährung anzunehmen ist. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Die zweijährige Verjährung beginnt gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB, sobald das Ordnungsgeld vollstreckbar ist. Ein Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist trotz einer möglichen aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde mit seinem Wirksamwerden beziehungsweise der Zustellung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 793 , 570 ZPO grundsätzlich vollstreckbar (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04 , BGHZ 161, 60 , 65). Da der am 17. August 2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist und die Klägerin selbst unbeanstandet die Zustellung spätestens am 29. August 2006 behauptet, ist die Vollstreckungsverjährung jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen.
  3. b)Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Vollstreckungsverjährung habe gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB für die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland geruht. In der Bundesrepublik Deutschland stand der Vollstreckung nichts entgegen. Die Vollstreckung war hier weder ausgesetzt (Nr. 2) noch konnte hier mit der Vollstreckung nicht begonnen oder die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Nr. 1). Der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich nicht vollstreckt werden konnte, weil hier kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden war oder festgestellt werden konnte, änderte an der Vollstreckbarkeit nichts. Insbesondere führte das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Niederlanden nicht dazu, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung ausgesetzt gewesen wäre oder nicht hätte begonnen oder fortgesetzt werden können. Dem Antrag der Klägerin festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss nicht mehr voll-29 streckbar sei, ist danach für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben.
  4. c)Soweit die Klägerin darüber hinaus begehrt festzustellen, dass der Beschluss generell nicht mehr vollstreckbar ist, also auch nicht in den Niederlanden, ist die Klage unbegründet. Die Frage, ob der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstreckbar ist, ist der Beurteilung durch die niederländischen Gerichte nach niederländischem Recht vorbehalten.
  5. aa)Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011 kann der Ordnungsgeldbeschluss vom 17. August 2006 in den Niederlanden nach Art. 38 ff EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden, weil der Begriff der "Zivil- und Handelssache" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011,

Rn. 35 ff). bb) Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden ist gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar ist. Diese Vollstreckbarkeit ist trotz Eintritts der Vollstreckungsverjährung in Deutschland gegeben. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom

  1. Juli 1985, Rs. C- 148/84 , Deutsche Genossenschaftsbank , Slg. 1985, 1981 Rn. 18; vom
  2. Februar 1988, Rs. C- 145/86 , Hoffmann , Slg. 1988, 645 Rn. 27; vom
  3. April 1999, Rs. C-267/97 , Coursier/Fortis Bank, Slg. 1999, I 2543 Rn. 24 ff; BGH, Be-32 schluss vom
  4. Januar 2009 - IX ZB 42/06 , NJW-RR 2009, 565 Rn. 10; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht,
  5. Aufl., Art. 38 EuGVO Rn. 6). Die Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 38 EuGVVO ergibt sich letztlich verbindlich aus der offiziellen Bescheinigung gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit dem Anhang V der Verordnung (EuGH, Urteil vom
  6. April 2009, Rs. C-420/07 Apostolides, Slg. 2009, 3571 Rn. 63 ff; Kropholler/ von Hein,

Art. 38Eu

GVO Rn. 6). Diese Bescheinigung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden. cc) Die Frage, ob der Vollstreckung in den Niederlanden die Vollstreckungsverjährung entgegensteht, richtet sich nach niederländischem Recht. Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985,

Rn. 18; vom

  1. Oktober 1985, Rs. C- 119/84 , Capelloni und Aquilini , Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom
  2. Februar 1988,

Rn. 27; vom 29. April 1999,

Rn. 28; vom 28. April 2009,

Rn. 69; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04 , BGHZ 171, 310 Rn. 31; Kropholler/von Hein,

Art. 38Eu

GVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10 , ZIP 2012, 1371 Rn. 7). Dem niederländischen Gericht ist es demgemäß vorbehalten zu entscheiden, ob in den Niederlanden 35 Vollstreckungsverjährung nach niederländischem Recht eingetreten ist oder ob eine solche Verjährung infolge des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gehemmt war oder geruht hat. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2011 - 4a O 40/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2012 - I- 2 U 17/11 - Permalink: http://openjur.de/u/617537.html Kommentare

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