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OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 - 28 U 32/12

Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen. Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht

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  1. Aufl., § 14 Rnr. 15; AnwaltKomm-Onderka RVG,
  2. Aufl., § 14 Rnr. 32). Vor diesem Hintergrund war die Annahme einer überdurchschnittlichen Bedeutung nicht ermessenfehlerhaft, denn die Klägerin strebte durch die Besprechung am 09.03.2003 eine Aufteilung des Millionennachlasses an und wollte eine jahrelange Auseinandersetzung mit den Stiefsöhnen und dem Testamentsvollstrecker vermeiden. Der "Umfang" der Angelegenheit ist durch den zeitlichen Aufwand geprägt. Insofern mag die reine Gesprächszeit mit den Stiefsöhnen von zwei Stunden noch unter der Durchschnittsgrenze von 3 Stunden gelegen haben (

§ 14Rnr.

15 bei Fn. 38); allerdings mussten die Vorbereitungs- und Wartezeiten hinzugerechnet werden (

§ 14Rnr.

15 bei Fn. 34). Im Übrigen fand die Besprechung an einem Sonntag statt, was sich ebenfalls gebührensatzerhöhend auswirkte (Madert BRAGO § 12 Rnr. 15 a.E.; AnwaltKomm-Onderka § 14 Rnr. 57), so dass auch insoweit nicht von einer Ermessensüberschreitung ausgegangen werden kann. Die "Schwierigkeit" der Angelegenheit war dadurch geprägt, dass der Verstorbene mehrere Testamente aufgesetzt hatte, die auslegungsbedürftig waren. Der Beklagte musste den Gesprächsbeteiligten die Regelungen der Vor- und Nacherbfolge sowie die Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) erläutern. Überdies musste im Rahmen der Besprechung versucht werden, die genaue Zusammensetzung des Nachlasses näher zu erfassen. Der Beklagte hatte wenigstens in Grundzügen zu erläutern, welche Handhabe hinsichtlich des auf Gran Canaria gelegenen und mit einem Wohnrecht belasteten Wohnungseigentums bestand. Auch die bevorstehende Auflösung des Unternehmens (Veräußerung der GmbH-Anteile / Auskehr des Bar- und Betriebsvermögens) gab der Besprechung am 09.03.2003 ein durchaus anspruchsvolles Gepräge. Auch die "Vermögensverhältnisse" der Mandantin waren als überdurchschnittlich zu bewerten, denn die Klägerin sah sich selbst als Millionenerbin an. In der erforderlichen Gesamtschau stellt sich der Ansatz der 10/10-Gebühr damit nicht als fehlerhafte Ermessensausübung dar. c) Verkauf der Anteile an der C GmbH - Verhandlungen mit diversen Interessenten und Korrespondenz mit den vier Vermietern der Spielhallen Das Landgericht ist dagegen zu Recht davon ausgegangen, dass die Verhandlungen mit den Kaufinteressenten und die Korrespondenz mit den Spielhallenvermietern nicht jeweils gesondert in Höhe von insgesamt 38.789,64 EUR abgerechnet werden konnten; vielmehr lag insgesamt lediglich eine abrechnungsfähige Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO vor, die entsprechend der Darlegung des Landgerichts wie folgt abzurechnen war: Gegenstandswert: 500.000,00 EUR Geschäftsgebühr (10/10) 2.996,00 EUR Besprechungsgebühr (10/10) 2.996,00 EUR Pauschale 20,00 EUR netto 6.012,00 EUR einschl. 16% USt 6.973,92 EUR zuzüglich: Fahrkosten 831,60 EUR Abwesenheitsgeld 217,00 EUR netto 1.048,60 EUR einschl. 16% USt 1.216,38 EUR zuzüglich: verauslagte Rechnung der Steuer- berater Kottwitz & Partner 2.307,89 EUR d.h. insgesamt 10.498,19 EUR. Unter einer gebührenrechtlichen "Angelegenheit" i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO bzw. des inhaltsgleichen § 15 RVG ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:  einheitlicher Auftrag  gleicher Rahmen der Anspruchsverfolgung  innerer objektiver Zusammenhang zwischen den Gegenständen, d. h. Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs (AnwaltKomm-Schneider RVG § 15 Rnrn. 22ff; Gerold/Schmidt/

§ 15Rnrn.

5ff; Göttlich/Mümmler RVG,

  1. Aufl. 2012, § 15 Ziff. 1; Mayer/Kroiß/Winkler RVG,
  2. Aufl. 2012, § 15 Rnrn. 2ff). Insofern mussten zwar im Zuge der vom Beklagten übernommenen anwaltlichen Tätigkeit durchaus unterschiedliche Lebenssachverhalte bewältigt werden (z.B. Auseinandersetzung im Erbscheinverfahren; Auseinandersetzung mit dem Testamentsvollstrecker; Auseinandersetzung mit der Wohnungsverwaltungsgesellschaft; Hausverbot / Aufhebung des Wohnrechts in Bezug auf Frau I3, die als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen waren. Hinsichtlich der in den Nachlass fallenden Anteile an der C GmbH lautete der an den Beklagten gerichtete Auftrag - wie die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat erläuterte - indessen lediglich pauschal dahingehend, "die Spielhallen zu verkaufen". Die sich daraus ergebende Konstellation, dass ein Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandaten mit mehreren Verhandlungspartnern über eine Kaufsache verhandelt, wird im Schrifttum teilweise stets als nur eine Angelegenheit angesehen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG,
  3. Aufl. 2005, § 15 Rnr. 22). Teilweise wird aber auch explizit von mehreren Angelegenheiten ausgegangen (Gerold/Schmidt/

§ 15Rnr. 58; Anwalt

Komm-Schneider RVG § 15 Rnr. 35). In der Rechtsprechung wurde in dem vergleichbaren Fall, dass wegen eines Grundstückskaufvertrages mit mehreren Personen verhandelt wird, von mehreren Angelegenheiten ausgegangen (OLG Frankfurt -

  1. Zivilsenat - NJW-RR 2005, 284 ). Umgekehrt wurde aber auch entschieden, dass nur von einer Angelegenheit auszugehen sei, unabhängig davon, mit vielen Personen verhandelt werde (OLG Frankfurt -
  2. Zivilsenat - OLGR 2007, 35 ). Nach Auffassung des Senats ist für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne der gesetzlichen Gebührenvorschriften handelt, nicht auf die Vielschichtigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten abzustellen, sondern auf den Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung, die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Anwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwändig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Frankfurt, Urt. 26 U 11/09 vom 08.07.2010). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Auch nach ihr ist durch Auslegung des dem Anwalt erteilten Auftrags zu ermitteln, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegt. So kann die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit darstellen, wenn die anwaltliche Tätigkeit gleichgerichtet ist und wenn die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH NJW 2010, 3035 ). Sofern allerdings die Reaktionen der Schädiger nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH NJW 2011, 155 ). In diesem Sinne können "differenzierte" Verhandlungen mit mehreren Personen und unterschiedlichen Verhandlungsergebnissen als mehrere Angelegenheit anzusehen sein (BGH NJW 2005, 2927 ). Selbst wenn man aber vorliegend den Verhandlungen mit den einzelnen Kaufinteressenten und der Korrespondenz mit den Vermietern einen solchen Differenzierungsgrad beimessen wollte, bliebe zu bedenken, dass ein Rechtsanwalt bei einer von ihm gewünschten Gebührenaufsplittung den Mandaten über diese entsprechend kostenintensive Vorgehensweise aufzuklären hat (BGH NJW 2004, 1043 ; BGH NJW 2005, 2927 ). Sofern also ein Rechtsanwalt feststellt, dass sein Bearbeitungsaufwand ungewöhnlich hoch ist, weil er mit mehreren Interessenten getrennt verhandeln und ergänzende Informationen einholen muss, obliegt ihm gegenüber dem Mandanten der Hinweis, dass er das Gebührenaufkommen für unangemessen gering hält und er die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten vorschlägt (Gerold/Schmidt/

§ 15Rnr.

8). Eine solche Nachfrage des Beklagten bei der Klägerin ist nicht vorgenommen worden, d.h. der Beklagte hat sich keine Zusatzaufträge erteilen lassen. Damit widerspricht die vom Beklagten vorgenommene Gebührenvereinzelung dem Inhalt des erteilten Auftrags und stellt eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar. Die Einforderung eines auftragswidrigen Honorars beinhaltet dann wiederum einen Verstoß gegen Treu und Glauben - dolo agit qui petit quod statim redditurus est -, so dass sich der Mandant auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann (BGH NJW 2004, 1043 - juris-Tz. 30; Fahrendorf Rnr. 1757; D. Fischer, in: Zugehör u.a. Rnr. 922). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Bei der Beurteilung der Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des § 287 ZPO kann nicht mit der erforderlichen, auf gesicherter Grundlage beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2004, 1521 ) festgestellt werden, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung über die Gebührenvereinzelung eine separate Abrechnung jeder einzelnen Verhandlung / Korrespondenz akzeptiert hätte. Zwar stand der Klägerin durch den Erbfall ein größeres Vermögen zur Verfügung, und sie war auf die Mithilfe eines Rechtsanwalts bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an der C GmbH angewiesen. Umgekehrt ergab sich aber aus der Konstellation der Vor- und Nacherbfolge die Notwendigkeit, getätigte Ausgaben gegenüber dem eingesetzten Testamentsvollstrecker bzw. letztlich gegenüber ihren Stiefsöhnen zu rechtfertigen, was hier letztendlich auch den Anlass zur Klageerhebung gab. Diese Konstellation war dem Beklagten von vornherein bekannt. Sie brachte erst recht die Verpflichtung mit sich, anfallende Gebühren mit der Klägerin abzusprechen, um unnötige Ausgaben und damit einen Konflikt mit dem Testamentsvollstrecker / den Stiefsöhnen zu vermeiden. Umgekehrt macht diese aufklärungsbedürftige Konfliktlage eine hypothetische Akzeptanz der Gebührenvereinzelung unwahrscheinlich, weil nicht unterstellt werden kann, dass die Klägerin sich unnötigen Streitereien aussetzen wollte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien kein langjähriges Vertrauensverhältnis als etwaiger Rechtfertigungsgrund für eine höhere Honorarforderung bestand. Der Beklagte war vielmehr erst nach dem Erbfall von der Klägerin erstmals beauftragt worden. Er war mit den zu bewältigenden Umständen des Einzelfalles ebenso wenig vertraut wie jeder andere Rechtsanwalt. D.h. die Klägerin hätte auch einen Berufskollegen des Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen können mit der Maßgabe, dass hinsichtlich "des Verkaufs der Spielhallen" lediglich eine Angelegenheit abgerechnet wird.

  1. d)Umsatzsteuervergütung Wiederum abweichend vom Landgericht hält der Senat es nicht für ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Korrespondenz mit der Steuerberaterkanzlei zur Frage der Umsatzsteuerrückvergütung mit einem Gegenstandswert von 222.036,42 EUR eine 9/10-Gebühr statt der vom Landgericht zugrunde gelegten Mittelgebühr angesetzt hat: Das ergibt folgenden rechnerischen Unterschied: 7,5/10 9/10 Geschäftsgebühr 1.450,50 1.740,60 Pauschale 20,00 20,00 netto 1.470,50 1.760,60 einschl. 16% 1.705,20 2.042,29 Daraus folgt ein weitergehender Anspruch des Beklagten von 337,09 EUR. Auch wenn die Tätigkeit des Beklagten sich hier letztlich auf die Weitergabe einer Information über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränkte, wurde dieser eher durchschnittliche Umfang der Mühewaltung aufgewogen durch den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Von einem mit der Auflösung des Nachlasses beauftragten Rechtsanwalt konnte keine Kenntnis von der richtlinienkonformen Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts bei den Einnahmen von Spielhallen erwartet werden. Auch die finanzielle Bedeutung des vom Beklagten erteilten Hinweises war angesichts des Rückerstattungsbetrages von deutlich mehr als 200.000,00 EUR überdurchschnittlich. Gleiches gilt - wie dargelegt - von den Vermögensverhältnissen der Klägerin.
  2. e)Entwurf der Vollmachtsurkunde für Frau C5 Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken, dem Beklagten ein weiteres Honorar zuzuerkennen für den von ihm angefertigten Entwurf einer Vollmacht für Frau C5, wobei sich das Honorar nach einem Gegenstandswert von 37.000,00 EUR (10% des Wertes des auf Gran Canaria gelegenen Wohnungseigentums) wie folgt errechnet: Geschäftsgebühr (7,5/10) 676,50 EUR Pauschale 20,00 EUR netto 696,50 EUR einschl. 16% USt 807,94 EUR Zwar hätte die mit dem Urkundenentwurf zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit des Beklagten auch von dem Notar Q2 in G übernommen werden können, der die Beurkundung letztlich vornahm und dafür Notargebühren lediglich in Höhe von 93,96 EUR abrechnete. Auch wenn der Beklagte die Klägerin insoweit nicht auf diese Möglichkeit der "preiswerteren" Vorgehensweise hingewiesen wurde, bedeuten die entstandenen Zusatzkosten keinen Schaden im Rechtssinne, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände auf die zusätzlich zu entgeltende Entwurfstätigkeit des Beklagten bestanden hätte. Die Vollmacht diente der Vorlage bei spanischen Behörden und Kreditinstituten. Sie sollte letztlich dazu dienen, die Lebensgefährtin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin aus der Wohnung auf Gran Canaria zu drängen. Vor diesem eher emotionalen Hintergrund war die Klägerin daran interessiert, dass ihre Bekannte - Frau C5 - möglichst umgehend tätig wurde. Der Klägerin konnte nicht daran gelegen sein, den maßgeblichen Sachverhalt noch einmal gegenüber dem beurkundenden Notar auszubreiten und das Risiko einer fehlenden Verwendungsmöglichkeit der Urkunde einzugehen, nur weil eventuell relevante Gesichtspunkte nicht von dem bis dahin sachfremden Notar nicht in den Urkundstext aufgenommen wurden. Die zusätzliche Aufwendung von etwa 800,00 EUR musste der Klägerin angesichts der Bedeutung dieser Angelegenheit als "Petitesse" und damit unerheblich erscheinen, selbst wenn insofern später Nachfragen der Stiefsöhne / des Testamentsvollstreckers zu erwarten waren. 4. Der Klägerin stehen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 29.12.2010 zu, weil an diesem Tag der klageerweiternde Schriftsatz vom 23.12.2010 zugestellt wurde (§§ 291 , 288 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Verlustanteile waren ausgehend von dem erstinstanzlich geltend gemachten Zahlbetrag von zunächst 63.196,91 EUR zu bemessen. Dazu war zu Lasten des Beklagten der Wert des durch (Zwischen-) Vergleich erledigten Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, den das Landgericht zutreffend mit 10.000,00 EUR angesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob bei Verhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten lediglich eine oder mehrere abrechnungsfähige Angelegenheiten vorliegen, orientiert sich die Entscheidung des Senat an der des Bundesgerichtshofs; ein Bedürfnis für eine - weitere - höchstrichterliche Leitentscheidung ist nicht zu erkennen. Permalink: https://openjur.de/u/617696.html ( https://oj.is/617696 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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