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ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 29. Juni 2011 - Az. 2 Ca 1188/11

Hat der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets wieder mittels Abmahnung nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies die Warnfunktion der Abmahnung ab und der Arbeitg

§ 69APG 1969 Nr.

5, 12.02.2004,

§ 15KSch

G n.F. Nr. 56). Besteht nachwirkender Kündigungsschutz, ist die Kündigung innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit angerechnet unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllt, ist in zwei Stufen zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob ein wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist. Danach ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z.B. vom 05.04.2001, 2 AZR 580/99 in AP zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 32; BAG vom 16.07.2000, 2 AZR 75/99 in AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 124; BAG v. 09.05.1996, 2 AZR 387/95 in NZA 1996, S. 1085 ; BAG v. 21.11.1996, 2 AZR 357/95 in NZA 1997, S. 487 ff.). Allerdings hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt, da er gegen das im Betrieb der Beklagten bestehende Rauchverbot trotz mehrerer einschlägiger Abmahnungen verstoßen hat. Die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergibt sich nach Auffassung der Kammer aber aus einer Abschwächung der Warnfunktion dieser Abmahnung. Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen (vgl. BAG vom 16.09.2004,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64). Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden (vgl. BAG vom 15.11.2001, BB 2002, 1269 bis 1270). Auch hier ist eine derartige Fallgestaltung gegeben. So hat die Beklagte dem Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses diverse Abmahnungen erteilt, denen keine weiteren Konsequenzen gefolgt sind. Insgesamt erhielt der Kläger mindestens sieben Abmahnungen, davon entfielen alleine vier Abmahnungen auf Verstöße gegen das Rauchverbot. Hat sich die Beklagte aber auch bei vier von ihr festgestellten Verstößen gegen das Rauchverbot darauf beschränkt, jeweils eine Abmahnung auszusprechen, so war aus Sicht des Klägers nicht damit zu rechnen, dass es beim erneuten Verstoß zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kommen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Konsequenzandrohung in den beiden letzten der streitgegenständlichen Kündigung vorangegangenen Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot sogar schwächer formuliert ist als die Konsequenzandrohung in den übrigen zeitlich früher erteilten Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot. Heißt es in den Abmahnungen vom 11.09.1996 und 07.01.2003 "Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfalle bei einem gleichgelagerten oder einem ähnlichen Verhalten mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen", so lautet die Konsequenzandrohung in den Abmahnungen vom 17.08.2007 und 22.09.2009 "Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfalle bei einem gleich gelagerten oder einem ähnlichen Verhalten mit weiteren arbeitsrechtlichen Schritten bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen". Aus den Konsequenzandrohungen in den Abmahnungen aus den Jahren 2007 und 2009 ergibt sich demzufolge, dass als arbeitsrechtliche Konsequenz nicht nur eine Kündigung, sondern ggf. auch eine weniger einschneidende Sanktion in Betracht kommt. Die Abschwächung der Warnfunktion in der Abmahnung ergibt sich hier aus einem Zusammenspiel zwischen der Anzahl der Abmahnungen und der milderen Konsequenzandrohung. Wollte die Beklagte mit Erteilung der Abmahnung vom 22.09.2009 deutlich machen, dass sie - anders als in der Vergangenheit - bei auch nur einem weiteren Verstoß gegen das Rauchverbot eine Kündigung aussprechen werde, so hätte sie diese letzte Abmahnung besonders eindringlich gestalten müssen. Dies hätte z.B. durch einen besonders hervorgehobenen Text oder aber durch ein eindringliches Abmahnungsgespräch erfolgen können (vgl. BAG vom 15.11.2001, a.a.O.). 2. Da sich die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung bereits aus den o.g. Gründen ergibt, kann hier dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch aus der mangelnden Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers nach Maßgabe von § 103 BetrVG folgt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12 a ArbGG, 91 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Keil Permalink: http://openjur.de/u/617886.html Kommentare

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