Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. wie viele Mitarbeiter des Bezirksamtes Neukölln (Beamte, Angestellte)
§ 63Abs.
3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - und § 3 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder), möglicherweise von ihm sogar zu genehmigen gewesen (vgl.
§§ 62f. LBG).
Das Sezirksamt hat in seiner vorstehend bezeichneten Eigenschaft auch darüber zu wachen gehabt, dass derartige Nebentätigkeiten (nur) zu dienstrechtlich jeweils zulässigen Zeiten ausgeübt wurden. - Aus diesen Gründen betreffen die begehrten Auskünfte übrigens (entgegen der Auffassung des Antragsgegners) nicht, zumindest nicht nur, Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter des Bezirksamts, sondern (wenigstens auch) Verwaltungshandeln dieses Amtes. - Darüber hinaus kann man aufgrund der Emails von Herrn B... an den Antragsteller vom 1. und 8. November 2012 sowie der Emails des stellvertretenden Bezirksbürgermeisters L... an diesen Beteiligten vom 21. und 22. November 2012 auch den Eindruck bekommen, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtete/-n. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O., Rn. 86). Denn es geht dem Antragsteller darum, in Angelegenheiten, an denen die Öffentlichkeit Anteil nimmt, nämlich dem genannten Buch (und damit auch dem in ihm thematisierten Zusammenleben von Menschen mit und ohne sogenannten Migrationshintergrund) sowie daneben den Nebeneinkünften von Politikern, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieser Themen beizutragen.
- b)Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsgegner nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. Die tatbestand lichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG, nach dem ein Auskunftsverweigerungsrecht allein in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte (nur) verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffene private Interessen kommen hier einzig die Interessen der entsprechenden Mitarbeiter des Bezirksamtes am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten in Betracht. Diese Interessen werden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt. Denn die betreffenden Mitarbeiter sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners aufgrund dieser Auskünfte nicht identifizierbar. Im Falle, dass Mitarbeiter des Bezirksamtes Nebentätigkeiten der in Rede stehenden Art ausübten, mag es - wie der zuletzt genannte Beteiligte meint - naheliegen, dass dies Mitarbeiter aus dem "Tätigkeitsumfeld" des Bezirksbürgermeisters - was immer darunter genau zu verstehen sein mag - waren. Sicher ist dies allerdings nicht. Für die Entscheidung ist es daher ohne Bedeutung, ob - wie der Antragsgegner pauschal behauptet - Mitarbeiter aus diesem Umfeld über die offiziellen Internetseiten und Stellenpläne des Bezirksamtes leicht zu identifizieren sind. Im Übrigen hat der Antragsgegner dies auch nicht belegt. Auf der Homepage des Bezirksamtes sind offenbar nicht komplette Stellenpläne dieses Amtes veröffentlicht, sondern lediglich die Namen weniger Mitarbeiter angegeben, die als Ansprechpartner für die interessierte Öffentlichkeit dienen. In dem dort veröffentlichten Organigramm sind sogar lediglich die Mitglieder des Bezirksamtes, d. h. der Bezirksbürgermeister und die Bezirksstadträte, namentlich aufgeführt. Es ist auch weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich - geschweige denn glaubhaft gemacht -, dass derartige Stellenpläne des Bezirksamtes, in denen die Namen der die Stellen innehabenden Mitarbeiter dieses Amtes genannt sind, anderweitig veröffentlicht oder allgemein zugänglich sind. Aus denselben Gründen werden Interessen von Mitarbeitern des Bezirksamtes am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten auch durch die Erteilung der mit dem Antrag zu 2) begehrten Auskünfte nicht verletzt.
- c)Dem Antragsgegner ist es auch nicht unmöglich, die erstrebten Auskünfte zu erteilen.
- aa)Es ist unerheblich, üb das Bezirksamt eine Datei darüber führt, wie viele seiner Mitarbeiter in Nebentätigkeit für die Erstellung des in Rede stehenden Buches beschäftigt waren. Denn es ist davon auszugehen, dass das Bezirksamt die entsprechenden Daten erheben kann. Die entsprechenden Nebentätigkeiten sind ihm - wie oben ausgeführt - zumindest anzuzeigen gewesen. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob Angestellte des Bezirksamtes gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht angeben müssen, für welchen Verlag oder welchen Autor sie eine Nebentätigkeit gegebenenfalls ausüben. Denn dies schließt nicht aus, dass Mitarbeiter dem Bezirksamt freiwillig mitteilten, ihre angezeigte Nebentätfgkeit diene der Erstellung besagten Buches und werde für Herrn B... privat verrichtet. Eine Datenerhebung der genannten Art ist entgegen der vom Antragsgegner ohne Angabe einer Begründung vertretenen Rechtsauffassung auch nicht unzulässig.
- bb)Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, Nebentätigkeiten müssten außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden, trifft jedenfalls für Beamte nicht uneingeschränkt zu (vgl.
§ 64Abs.
1 LBG) und sagt im Übrigen auch nichts darüber aus, ob die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Nebentätigkeiten tatsächlich außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wurden. 2. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt rnaßqeblieh von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Da es dem Antragsteller hier darum geht, über aktuelle, in der Öffentlichkeit viel diskutierte Themen, nämlich das erwähnte Buch sowie die Nebeneinkünfte von Politikern, zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. lm Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen. Die Kostenentscheidung folqt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat. via RAe Schertz & Bergmann Permalink: http://openjur.de/u/617909.html Kommentare
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